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Änderungstext

LKRG NRW - Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. Oktober 2023
(GV. NRW. Nr. 31 vom 17.11.2023 S. 1167)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Landeskrebsregistergesetz vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Aufsichtsrat".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "errichtet" durch das Wort "geführt" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191)" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden auf der Grundlage des im Bundesanzeiger zuletzt veröffentlichten bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren e.V. und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland e.V. zur Basisdokumentation für Tumorkranke und ihn ergänzender Module erhoben."(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben werden gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft epidemiologischer Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorerkrankungen und aller ihn ergänzender Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig erhoben."

c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Es soll mitwirken bei der Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen im Rahmen der Krebsbekämpfung, der Ergebniskontrolle von Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung sowie bei der Herstellung von Versorgungstransparenz."

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "und" durch ein Komma und der Punkt am Ende durch die Wörter "sowie einen Aufsichtsrat, wenn eine juristische Person des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 beliehen wird." ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Eine Tumordiagnose" durch die Wörter "Die Diagnose einer Krebserkrankung" ersetzt.

b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Staatsangehörigkeit,"4. aktueller Wohnort des Patienten bei Meldeanlass,"

c) In Absatz 6 Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort "Zielgebiet" die Wörter "und die Beurteilung des Residualstatus" eingefügt.

d) In Absatz 7 Nummer 6 werden die Wörter "der Bildung eines Identitäts-Chiffrats widersprochen hat (Widerspruchsstatus)" durch die Wörter "einen Widerspruch erklärt hat" ersetzt.

e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Sterbefallbezogene Daten sind
  1. die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamts,
  2. die Sterbebuchnummer,
  3. die Todesursachen nach dem ICD-Schlüssel und
  4. der Tag, der Monat und das Jahr des Todes.
"(8) Sterbefallbezogene Daten sind
  1. die vollständige Bezeichnung oder die eindeutige Standesamtsnummer des beurkundenden Standesamts,
  2. die Sterbebuchnummer,
  3. die Todesursachen, Grunderkrankungen und andere wesentliche Krankheitszustände (Begleiterkrankungen) im Klartext und die nach ICD verschlüsselten Angaben,
  4. die jeweiligen (geschätzten) Zeiträume zwischen dem Krankheitsbeginn und dem Tod und
  5. der Monat und das Jahr des Todes."

f) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

altneu
3. Datenvalidierungs- und -speicherstelle,

4. Datenauswertungsstelle und

"3. Landesauswertungsstelle und".

bb) Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 3, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

bb) Nummer 8

8. wandelt Transaktionsnummern sowie Referenznummern in Pseudonyme um,

wird aufgehoben.

cc) Die Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.

dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und es werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

ee) Die Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 11 bis 16.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Datenvalidierungs- und -speicherstelle
  1. prüft, ob die ihr übermittelten Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8 plausibel und vollständig sind und veranlasst bei Unklarheiten eine Klarstellung der meldepflichtigen Personen über die Datenannahmestelle,
  2. prüft anhand der Kontrollnummer sowie der Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8, ob die übermittelten Daten einer Person zuzuordnen sind, zu der bereits Daten im Landeskrebsregister gespeichert sind (Verknüpfung von Daten) und bemüht sich anhand der epidemiologischen und klinischen Daten um eine eindeutige Zuordnung,
  3. ersucht die Datenannahmestelle um die Klärung von Doppelverdachtsfällen in den Fällen des § 11 Absatz 1 bis 3,
  4. stellt die Daten der Datenauswertungsstelle fortlaufend zur Verfügung,
  5. prüft gemäß § 16, ob Intervallkarzinome vorliegen,
  6. führt pseudonymisierte Abgleiche mit externen Kohorten und mit Daten der Früherkennung insbesondere zum Mortalitätsabgleich durch und
  7. speichert die Daten dauerhaft.
"(4) Die Landesauswertungsstelle
  1. prüft, ob die ihr übermittelten Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8 plausibel und vollständig sind und veranlasst bei Unklarheiten eine Klarstellung der meldepflichtigen Personen über die Datenannahmestelle,
  2. prüft anhand der Kontrollnummer sowie der Daten nach § 2 Absatz 5, 6 und 8, ob die übermittelten Daten einer Person zuzuordnen sind, zu der bereits Daten im Landeskrebsregister gespeichert sind (Verknüpfung von Daten) und bemüht sich anhand der epidemiologischen und klinischen Daten um eine eindeutige Zuordnung,
  3. ersucht die Datenannahmestelle um die Klärung von Doppelverdachtsfällen in den Fällen des § 11 Absatz 1 bis 3,
  4. prüft gemäß § 16, ob Intervallkarzinome vorliegen,
  5. führt pseudonymisierte Abgleiche mit externen Kohorten und mit Daten der Früherkennung insbesondere zum Mortalitätsabgleich durch,
  6. speichert die Daten dauerhaft,
  7. wertet die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten insbesondere zu den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Zwecken fortlaufend aus,
  8. veröffentlicht die Auswertungen mindestens einmal jährlich in allgemeinverständlicher und aggregierter Form,
  9. stellt Einrichtungen der interdisziplinären und sektorübergreifenden Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen Datenauswertungen zur Verfügung,
  10. stellt den meldepflichtigen Personen und Einrichtungen regelmäßig und auf Anforderung zum Abgleich von Therapieergebnissen mit den Ergebnissen der insgesamt in Nordrhein-Westfalen behandelten Patientinnen und Patienten nach Tumorentitäten aggregierte anonymisierte Auswertungen zur Verfügung,
  11. ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung im Sinne des § 65c Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  12. übermittelt jährlich an das Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebsregisters haben, Daten nach Maßgabe des § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes,
  13. stellt sicher, dass die Daten nach § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes flächendeckend und vollzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt werden und
  14. nimmt von dem beim Robert Koch-Institut eingerichteten Zentrum für Krebsregisterdaten die geprüften Daten und das Prüfergebnis gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes entgegen."

e) Absatz 5

(5) Die Datenauswertungsstelle

  1. wertet die im Landeskrebsregister gespeicherten Daten insbesondere zu den in § 1 Absatz 1 und 3 genannten Zwecken fortlaufend aus,
  2. veröffentlicht die Auswertungen mindestens einmal jährlich in allgemeinverständlicher und aggregierter Form,
  3. stellt Einrichtungen der interdisziplinären und sektorübergreifenden Qualitätssicherung in regelmäßigen Abständen Datenauswertungen zur Verfügung,
  4. stellt den meldepflichtigen Personen und Einrichtungen regelmäßig und auf Anforderung zum Abgleich von Therapieergebnissen mit den Ergebnissen der insgesamt in Nordrhein-Westfalen behandelten Patientinnen und Patienten nach Tumorentitäten aggregierte anonymisierte Auswertungen zur Verfügung,
  5. ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Auswertungsstelle der klinischen Krebsregistrierung im Sinne des § 65c Absatz 7 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
  6. übermittelt über die Kontrollnummernstelle und die Datenannahmestelle einmal jährlich die Daten gemäß § 3 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes nach einheitlichem Format an das beim Robert Koch-Institut eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten.

wird aufgehoben.

f) Absatz 6 wird Absatz 5.

g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "haben die Datenvalidierungs- und -speicherstelle sowie die Datenauswertungsstelle" durch die Wörter "hat die Landesauswertungsstelle" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

6. Die §§ 6 bis 8 werden durch die folgenden §§ 6 bis 8a ersetzt:

altneu
§ 6 Beirat

(1) Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun und höchstens 22 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder und für jedes Mitglied eine Vertretung unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), welches zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert worden ist. Berufen werden kann nur, wer von

  1. den Landesverbänden und Landesvertretungen der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung,
  2. den Ärztekammern und Zahnärztekammern,
  3. den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen,
  4. den Betroffenenverbänden,
  5. der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen,
  6. der Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen,
  7. der Deutschen Krebshilfe,
  8. der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder
  9. der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Patientinnen und Patienten vorgeschlagen worden ist.

Die Organisationen nach Nummer 1 bis 4 müssen ihr Vorschlagsrecht jeweils einvernehmlich ausüben. Gibt eine von ihnen kein Votum ab, genügt das Einvernehmen der Übrigen.

(2) Betroffenenverbände im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4 sind Organisationen, die

  1. nach ihrer Satzung nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Belange krebskranker Menschen oder der Selbsthilfe für krebskranke Menschen vertreten,
  2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
  3. gemeinnützige Zwecke verfolgen und
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeiten, der Mitgliederkreis, die Leistungsfähigkeit und die Unabhängigkeit von anderen Interessengruppen zu berücksichtigen. Die in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten Organisationen sind keine Betroffenenverbände.

(3) Bei Beschlüssen und Beratungen soll der Beirat Einstimmigkeit anstreben. Wenn dies nicht möglich ist, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei der Umsetzung der Beschlüsse haben der Beirat und das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium Einvernehmen anzustreben.

(4) Der Beirat gibt sich für die laufende Benennungsperiode eine Geschäftsordnung, die insbesondere regeln soll, wann der Beirat beschlussfähig ist und ob bei Beschlüssen Enthaltungen möglich sein sollen. Die Geschäftsordnung soll zudem die Möglichkeit eines Wechsels im Vorsitz vorsehen. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(5) Die Amtsdauer des Beirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Beirats im Amt.

(6) Sitzungen des Beirates finden mindestens einmal jährlich in der Geschäftsstelle statt. Mit beratender Stimme können an den Sitzungen Beauftragte des Landeskrebsregisters und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums teilnehmen. Mit Zustimmung des Beirates können an den Sitzungen mit beratender Stimme weitere Gäste teilnehmen.

§ 7 Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben,

  1. Maßnahmen zur besseren Erreichung der in § 1 genannten Zwecke vorzuschlagen,
  2. Personen und Institutionen vorzuschlagen, welche die Arbeit des Landeskrebsregisters evaluieren,
  3. Stellung zu nehmen zur Zusammenarbeit des Landeskrebsregisters mit meldepflichtigen Personen und der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung im Sinne des § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu einem nach Nummer 2 erstellten Evaluierungsbericht, zu der Projekt-, Investitions- und Personalplanung des Landeskrebsregisters, insbesondere zu Wirtschaftsplänen, Jahresabschlüssen und Lageplänen einschließlich eines dazugehörigen Prüfberichts,
  4. das Landeskrebsregister bei der Anpassung des Programms nach § 15 Absatz 1 Satz 1 an neue technische Gegebenheiten zu beraten und zu unterstützen,
  5. über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 2 und § 24 zu beraten und Empfehlungen darüber abzugeben, ob den Anträgen entsprochen werden soll und
  6. Initiativen zu formulieren sowie Vorschläge und Stellungnahmen zu den Aufgaben des Fachausschusses nach § 8 Absatz 2 abzugeben.

§ 8 Wissenschaftlicher Fachausschuss

(1) Dem Fachausschuss gehören mindestens fünf und höchstens zehn natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes. Berufen werden können nur Vertreterinnen und Vertreter

  1. aus Wissenschaft und Forschung,
  2. der Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung und
  3. des Öffentlichen Gesundheitsdienstes.

(2) Der Fachausschuss hat insbesondere die Aufgaben,

  1. das Landeskrebsregister in der Wissenschaft zu verankern,
  2. innovative Konzepte der Datengewinnung und -auswertung zu entwickeln,
  3. Vorschläge für die Durchführung onkologischer Forschungsvorhaben zu machen und
  4. über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nach den § 23 Absatz 2 und § 24 zu beraten und Empfehlungen darüber abzugeben, ob den Anträgen entsprochen werden soll.

(3) Der Fachausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere regelt, wann der Fachausschuss beschlussfähig ist, und die Möglichkeit vorsieht, dass der Vorsitz wechselt. Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(4) Die Amtsdauer des Fachausschusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Fachausschusses im Amt.

(5) Sitzungen des Fachausschusses finden mindestens einmal im Jahr in der Geschäftsstelle statt. Mit beratender Stimme können an den Sitzungen Beauftragte des Landeskrebsregisters und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums sowie Mitglieder des Beirats teilnehmen. Mit Zustimmung der Mitglieder des Fachausschusses können an den Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.

" § 6 Beirat

(1) Dem Beirat gemäß § 1 Absatz 6 gehören mindestens neun und höchstens 20 natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder und für jedes Mitglied eine Vertretung unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(2) Die Amtsdauer des Beirats beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Beirats im Amt.

§ 7 Aufgaben des Beirates

(1) Der Beirat berät das Landeskrebsregister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fachlich. Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Maßnahmen zur besseren Erreichung der in § 1 genannten Ziele aus Sicht der Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter vorzuschlagen,
  2. die Zusammenarbeit des Landeskrebsregisters mit den Akteuren des Gesundheitswesens, insbesondere der Selbsthilfe, den meldepflichtigen Einrichtungen, den meldepflichtigen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den onkologischen Zentren und den Verbänden der Krankenkassen zu befördern und die Verankerung des Landeskrebsregisters im Gesundheitswesen und in der Öffentlichkeit zu unterstützen,
  3. bei der Gewinnung von Melderinnen und Meldern, insbesondere im ambulanten Bereich, mitzuwirken und diesbezügliche Maßnahmen vorzuschlagen,
  4. fachliche Impulse zur Datenauswertung zu setzen, insbesondere mit Blick auf die öffentlich zugängliche Berichterstattung des Landeskrebsregisters, Auswertungen für die Melderinnen und Melder sowie die Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen auch im Sinne des § 137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  5. Personen und Institutionen vorzuschlagen, welche die Arbeit des Landeskrebsregisters evaluieren, Fragestellungen der Evaluation zu entwickeln und Stellung zum erstellten Evaluierungsbericht zu nehmen und
  6. Initiativen zu formulieren sowie Vorschläge zu den Aufgaben des Fachausschusses nach § 8 Absatz 2 abzugeben.

(2) Der Beirat kann Beratungsthemen an den Wissenschaftlichen Fachausschuss nach § 8 herantragen. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Beirat für eine Benennungsperiode nach § 6 Absatz 2 gibt.

§ 8 Wissenschaftlicher Fachausschuss

(1) Dem Fachausschuss gehören mindestens fünf und höchstens zehn natürliche Personen an, die über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen. Die Mitglieder des Fachausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft die Mitglieder unter Berücksichtigung des § 12 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes. Berufen werden können nur Vertreterinnen und Vertreter

  1. aus Wissenschaft und Forschung,
  2. der Einrichtungen der onkologischen Qualitätssicherung,
  3. des Gesundheitswesens,
  4. aus anderen Krebsregistern der Länder und
  5. der Interessensvertretungen der Patientinnen und Patienten.

(2) Der Fachausschuss hat insbesondere die Aufgaben,

  1. das Landeskrebsregister in der Wissenschaft zu verankern,
  2. innovative Konzepte der Datengewinnung und -auswertung zu entwickeln,
  3. Vorschläge für die Durchführung onkologischer Forschungsvorhaben zu machen und
  4. über Anträge auf Überlassung von im Landeskrebsregister gespeicherten Daten nach § 23 Absatz 2 und § 24 zu beraten und Empfehlungen darüber abzugeben, ob den Anträgen entsprochen werden soll.

(3) Die Amtsdauer des Fachausschusses beginnt mit der konstituierenden Sitzung und beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge berufen. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Mitglieder bis zur konstituierenden Sitzung eines neuen Fachausschusses im Amt.

(4) Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Fachausschuss für eine Benennungsperiode nach Absatz 3 gibt.

§ 8a Aufsichtsrat

(1) Werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 4 Absatz 1 Aufgaben im Rahmen einer Beleihung übertragen, soll dort ein Aufsichtsrat gebildet werden.

(2) Dem Aufsichtsrat sollen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen werden:

  1. die Beratung der Geschäftsführung unter Zweckmäßigkeitsaspekten und die Überwachung hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Entwicklung von Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft, insbesondere über gesundheitspolitische Zielsetzungen,
  3. die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Landeskrebsregisters an größeren oder strategischen oder politisch relevanten Forschungsprojekten und
  4. die Beratung der Geschäftsführung zur strategischen Weiterentwicklung des Landeskrebsregisters."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

8. In § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

9. In § 12 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "einzelnen" gestrichen.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Widerspruch kann jederzeit durch die betroffene Person zurückgenommen werden. Die Rechte nach § 19 Absatz 1 bleiben von einem Widerspruch unberührt."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter",sofern nicht früher bereits erfolgt." ersetzt.

11. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Tumordiagnose" durch die Wörter "Diagnose einer Krebserkrankung" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter ", die Unterbrechung" gestrichen.

b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:

altneu
Eine Unterbrechung (Satz 1 Nummer 2) liegt auch vor, wenn seit dem letzten Behandlungstermin drei Monate vergangen sind und die betroffene Person trotz dringender Empfehlung keinen neuen Behandlungstermin vereinbart hat. Für nichtmelanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien gilt Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht."Für nichtmelanotische Hautkrebsarten mit günstiger Prognose gilt Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht."

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vollständig ist eine Meldung, die alle zu meldenden Daten enthält, die der meldepflichtigen Person zum jeweiligen Meldezeitpunkt bekannt sind oder bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bekannt sein müssen."Vollständig ist eine Meldung, die alle Daten einer Patientin oder eines Patienten nach § 2 Absatz 4 bis 8 enthält, die gemäß § 65c Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorerkrankungen und ihn ergänzender Module flächendeckend und möglichst vollzählig zu erheben sind und der meldepflichtigen Person zum jeweiligen Meldezeitpunkt bekannt sind oder bei Einhaltung der ärztlichen Sorgfalt bekannt sein müssen."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

bb) Satz 2

Soweit die betroffene Person nicht schriftlich gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen hat, können die Daten darüber hinaus mit anderen personenbezogenen Daten der Krankenkassen, insbesondere Befunddaten und Daten über die Inanspruchnahme von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie Daten, die nach § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, abgeglichen werden.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

altneu
(4) Sind Intervallkarzinome aufgetreten, übermittelt die Datenauswertungsstelle der Stelle, die durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für zuständig hinsichtlich der Evaluierung des Früherkennungsprogrammes bestimmt worden ist, für jedes Intervallkarzinom
  1. die im Rahmen der Früherkennungsuntersuchungen jeweils für die Dauer des Krebsregisterabgleichs vergebene Kommunikationsnummer,
  2. die Bezeichnungen der Untersuchungseinheiten, in denen die Früherkennungsuntersuchungen stattfanden,
  3. den Monat und das Jahr der Tumordiagnose,
  4. die Tumordiagnose (Topographie einschließlich Haupt-, Neben- und Seitenlokalisation, Morphologie einschließlich des histopathologischen Grads der Tumorausbreitung sowie tumorspezifische Prognosemarker) im Klartext und nach dem ICD-Schlüssel,
  5. das Stadium der Erkrankung, insbesondere die Klassifizierung des Stadiums zur Darstellung der Größe und des Metastasierungsgrades des Tumors (TNM-Klassifikation),
  6. die Namen und Anschriften der Personen, die die Tumordiagnose gemeldet haben und
  7. die meldestellenbezogene Referenznummer.
"(4) Soweit die betroffene Person nicht schriftlich oder elektronisch gemäß § 25a Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch widersprochen hat, können Daten des Landeskrebsregisters mit Daten, die nach § 299 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle übermittelt werden, abgeglichen werden. Die Daten, die für diesen Abgleich verwendet werden, werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien gemäß § 25a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Das Landeskrebsregister übermittelt die festgelegten Daten nach dem erstmaligen Übermittlungszeitpunkt nach § 25a Absatz 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und danach regelmäßig zusammen mit dem aus dem unveränderbaren Teil der Krankenversichertennummer abgeleiteten Pseudonym an die Vertrauensstelle nach § 299 Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Sind Intervallkarzinome aufgetreten, übermittelt die Landesauswertungsstelle der Stelle, die durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung für zuständig hinsichtlich der Evaluierung des Früherkennungsprogrammes bestimmt worden ist, für jedes Intervallkarzinom die in den jeweils gültigen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Daten."

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. an das gemäß § 1 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes eingerichtete Zentrum für Krebsregisterdaten nach Maßgabe der §§ 3 und 4 spätestens bis 31. Dezember des übernächsten Jahres zu allen bis Ende des Jahres erfassten Datensätzen zu Krebsneuerkrankungen."2. an das gemäß § 1 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes geführte Zentrum für Krebsregisterdaten Daten nach Maßgabe des § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes zu allen bis zum Ende eines Kalenderjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, die ihren Wohnort im Erfassungsgebiet des Landeskrebsregisters haben."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Von den in Absatz 1 und 2 genannten Stellen nimmt die Datenannahmestelle Datensätze, auch Meldungen nach § 6 Absatz 1 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, entgegen, sofern die betroffene Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt wird, behandelt wurde oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte."Von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nimmt die Datenannahmestelle Datensätze, auch Meldungen nach § 7 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, entgegen."

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Datenannahmestelle erteilt auf Antrag Auskunft darüber, ob und welche Daten zu einer volljährigen Person im Landeskrebsregister gespeichert sind (personenbezogene Auskunft), welchem Zweck die Verarbeitung dient, auf welcher Rechtsgrundlage eine Verarbeitung stattgefunden hat und welche allgemeinen technischen Bedingungen hierfür maßgebend gewesen sind. Die Auskunftserteilung erfolgt durch Übersendung einer Zusammenfassung der unverschlüsselten Daten, die verständlich ist und insbesondere keine Abkürzungen enthält. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller Therapieentscheidungen sein darf."(1) Die Datenannahmestelle erteilt neben der nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Abl. L 119 vom 04.05.2016 S.1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) zu erteilenden Auskunft auf Antrag Auskunft darüber, welche allgemeinen technischen Bedingungen für die Verarbeitung maßgebend sind. Die Auskunftserteilung erfolgt durch Übersendung der unverschlüsselten Daten, die verständlich sind und insbesondere keine Abkürzungen enthalten. Die Auskunft muss einen deutlichen Hinweis darauf enthalten, dass sie nicht alleinige Grundlage individueller Therapieentscheidungen sein darf."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Datenspeicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der von Beirat und wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlungen."Über den Antrag entscheidet die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung der vom wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlung."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Datenauswertungsstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Geschäftsstelle prüft den Antrag unter Berücksichtigung der von Beirat und wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlungen."Die Geschäftsstelle prüft den Antrag unter Berücksichtigung der vom wissenschaftlichen Fachausschuss abgegebenen Empfehlung."

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Datenvalidierungs- und -speicherstelle" durch das Wort "Landesauswertungsstelle" ersetzt.

c) In Absatz 7 wird nach dem Wort "mit" das Wort "dem" eingefügt und die Wörter "und Beirat" werden gestrichen.

19. In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "nichtmelanotische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betreffen" durch die Wörter "keiner Erstattung nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 232244


ENDE