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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulgesetzes, der Universitätsklinikum-Verordnung und des Gesetzes zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 5. Dezember 2023
(GV. NRW Nr. 36 vom 15.12.2023 S. 1278)



Artikel 1
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 506, ber. S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Falle einer epidemischen Lage oder eines anderen Ereignisses, infolge dessen aufgrund einer Vielzahl von verletzten oder erkrankten Personen die stationäre Versorgung der Bevölkerung regional oder landesweit akut gefährdet ist und ohne die nachfolgend genannten Maßnahmen nicht sichergestellt werden kann, kann das für Gesundheit zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags Regelungen treffen über:

  1. die Schaffung temporärer zusätzlicher Behandlungskapazitäten,
  2. die Verschiebung elektiver Eingriffe,
  3. strukturelle Vorgaben zur Organisation von medizinischen Behandlungen,
  4. die Aussetzung regionaler Planungskonzepte nach § 14,
  5. die Änderung des Versorgungsauftrags eines Krankenhauses gemäß § 16 Absatz 1 Satz 3 ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren nach den §§ 12 ff. und
  6. den Ausgleich von Erlösausfällen, die aus den Anordnungen nach Nummer 1 bis 5 entstehen, soweit sich ein Ausgleich nicht aus Bundesrecht oder auf andere Weise ergibt.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Befugnisse können einzeln oder kumulativ in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Die Rechtsverordnung ist auf zwei Monate zu befristen. Sie kann bei Fortbestehen der Feststellungsvoraussetzungen mit Zustimmung des Landtags um jeweils zwei Monate verlängert werden. Die Landesregierung legt dem Landtag eine Woche vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen verbunden mit einer Lagebeurteilung vor. Die in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen gehen bestehenden Festlegungen nach diesem Gesetz vor. Die Entscheidungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit in medizinischen Fragen gemäß der ärztlichen Berufsordnung bleibt unberührt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die Privatkrankenanstalten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist."

2. In § 16 Absatz 5 werden nach dem Wort "Rechtsbehelfe" die Wörter "eines Dritten" gestrichen.

3. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von der Regelung des Satzes 3 unterliegen die gesondert veranschlagten Haushaltsbeträge zur Förderung der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ab dem Jahr 2023 nicht der kommunalen Beteiligung."

4. In § 33 Satz 1 werden nach dem Wort "Regelungen" die Wörter "des § 2 Absatz 3 und" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Hochschulgesetzes

§ 31a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,"1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums,"

Artikel 3
Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung

Auf Grund des § 31a Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) wird verordnet:

In § 4 Absatz 6 Satz 4 der Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2022 (GV. NRW. S. 403) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Wissenschaft zuständigen Ministeriums" die Wörter ", des für Gesundheit zuständigen Ministeriums" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes

In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 599), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245) geändert worden ist, wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 232491


ENDE