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Regelwerk

QBA-RL - Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Absatz 2 SGB V

Vom 17. Dezember 2009
(BAnz. Nr. 33 vom 02.03.2010 S. 832; 17.09.2015 AT 09.12.2015 B2 15 15)



Siehe Fn. *

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 den Erlass folgender Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie) beschlossen:

§ 1 Ziel der Richtlinie

(1) Diese Richtlinie enthält Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen des Knie- und des Schultergelenks. Sie dient den Kassenärztlichen Vereinigungen als Grundlage zur Prüfung der Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten arthroskopischen Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben.

(2) Die Organisation und Durchführung der Stichprobenprüfungen nach Absatz 1 richtet sich nach der "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach § 136 Absatz 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung)".

(3) Die fachlichen, räumlichen und apparativen Voraussetzungen zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung sind in der "Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)" festgelegt.

§ 2 Umfang der Überprüfung

(1) Die Stichprobenprüfung erfolgt auf der Grundlage der schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von arthroskopischen Operationen am Knie- und Schultergelenk. Hierzu fordert die Kassenärztliche Vereinigung von der Ärztin oder dem Arzt die entsprechenden Operationsberichte und Bilddokumentationen an. Sind aus den von der Ärztin oder dem Arzt eingereichten Unterlagen die Dokumentationsinhalte nach den §§ 3 und 4 nicht oder nicht ausreichend ersichtlich, kann die Qualitätssicherungs-Kommission von der Ärztin oder dem Arzt weitere, darüber hinausgehende Unterlagen anfordern.

(2) Die Stichprobenprüfung umfasst die medizinische Fragestellung und den Operationsgrund, die Durchführung der arthroskopischen Operation und die Dokumentation. Die eingereichten Dokumentationen sind daraufhin zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 vollständig dokumentiert sind. Die Dokumentationen sind weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob sie in sich schlüssig und nachvollziehbar sind.

§ 3 Anforderungen an die schriftliche Dokumentation

Aus dem Operationsbericht müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

§ 4 Anforderungen an die bildliche Dokumentation

(1) Die Dokumentation kann auf Videoband, Prints oder allgemein lesbaren digitalen Datenträgern (CD, DVD) erfolgen und muss zugreifbar archiviert sein. Sie muss klar und nachvollziehbar gekennzeichnet sein und eindeutig einer Patientin oder einem Patienten zuzuordnen sein.

(2) Zur eindeutigen Identifikation müssen aus der Bilddokumentation ersichtlich sein:

(3) Die Bilddokumentation muss eine Beurteilung des präoperativen Befundes und des Operationsergebnisses ermöglichen, ggf. unter Verwendung eines Tasthakens.

(4) Der präoperative Befund und das postoperative Ergebnis sollten aus einer vergleichbaren Perspektive und Kameraeinstellung vorgenommen werden.

(5) Falls im Ausnahmefall wegen eines unvorhergesehenen technischen Defektes eine Bilddokumentation nicht möglich ist, muss dies im Operationsbericht unter Angabe der Gründe vermerkt werden.

(6) Bei allen Arthroskopien des Kniegelenks ist ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren mit obligater Darstellung aller Kompartimente einschließlich

(7) Bei allen Arthroskopien des Schultergelenks ist ein diagnostischer Rundgang zu dokumentieren mit obligater Darstellung von

§ 5 Übergangsregelung

Abweichend von § 4 Absatz 2 der Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung sind bis zum 31. Dezember 2017 mindestens zehn Prozent derjenigen Ärztinnen und Ärzte zu überprüfen, die arthroskopische Leistungen abrechnen.

 

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie über Kriterien
zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie

Vom 17. Dezember 2009

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 den Erlass folgender Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 136 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie) beschlossen.

 

UWS Umweltmanagement GmbHENDE