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Änderungstext
Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Vom 13. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 330)
Der Sächsische Landtag hat am 28. Mai 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SächsSchKGAG)
Abschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Zweck
(1) Das Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und der Bewältigung aller eine Schwangerschaft mittelbar und unmittelbar betreffenden Fragen durch Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebotes an Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Gesetz regelt die Aufgaben der Beratungsstellen, die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 9 SchKG und die staatliche Förderung der Beratungsstellen nach § 4 SchKG.
§ 2 Aufgaben der Beratungsstellen
(1) Die Beratungsstellen nehmen folgende Aufgaben wahr:
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Beratungsstellen, die ausschließlich Beratung nach § 2 SchKG anbieten.
(3) Der in Absatz 1 Nr. 3 genannte jährliche Bericht ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres dem Staatsministerium für Soziales vorzulegen.
Abschnitt 2
Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
§ 3 Anerkennungsverfahren
(1) Das Staatsministerium für Soziales ist für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zuständig.
(2) Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen werden auf schriftlichen Antrag des Trägers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen nach § 9 SchKG und § 4 erfüllen und dies dem Staatsministerium für Soziales nachweisen. Beizufügen ist eine schriftliche Erklärung der beratenden Personen, in der sie bestätigen, die Beratung nach den in den §§ 5 und 6 SchKG festgelegten Grundsätzen durchzuführen.
(3) Änderungen, welche die Voraussetzungen der Anerkennung nach § 9 SchKG und § 4 betreffen, sind dem Staatsministerium für Soziales unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle wird unbefristet erteilt.
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(6) Erteilung und Widerruf der Anerkennung werden im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Förderung.
§ 4 Landesrechtliche Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
(1) Eine Beratungsstelle verfügt über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal gemäß § 9 Nr. 1 SchKG, wenn
im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen,
(2) Die Voraussetzungen des § 9 SchKG liegen ferner nur dann vor, wenn der Träger
(3) Auch Ärztinnen und Ärzte können als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 bis 4 erfüllen.
(4) Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Soziales eine Beratungsstelle anerkennen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2 nicht vollständig erfüllt sind.
Abschnitt 3
Sicherstellung der Beratung
§ 5 Beteiligung der kommunalen Gebietskörperschaften
Landkreise und Kreisfreie Städte nehmen die Aufgaben der Beratungsstellen gemäß den §§ 3 und 8 SchKG neben den Körperschaften des Privatrechts und den Ärztinnen und Ärzten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 359, 361) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
§ 6 Förderung von Beratungsstellen
(1) Innerhalb eines Einzugsgebietes werden Beratungsstellen gefördert, soweit sie aufgrund ihrer Trägerschaft und ihres Standortes zur Sicherung eines wohnortnahen, pluralen Angebotes erforderlich sind. Beratungsstellen sind wohnortnah, wenn Ratsuchenden aus dem Einzugsgebiet die Hin- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb eines Tages möglich ist. Das Angebot ist innerhalb eines Einzugsgebietes plural, wenn mindestens die Auswahl zwischen 2 Beratungsstellen unterschiedlicher Trägerschaft besteht. Den Religionen und Weltanschauungen soll angemessen Rechnung getragen werden.
(2) Eine Förderung erfolgt in dem Umfang, der zur Einhaltung des Personalschlüssels gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchKG notwendig ist. Die Gesamtzahl der geförderten Beratungsfachkräfte setzt sich zusammen aus der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach § 4 Abs. 1 SchKG und fünf Vollzeitäquivalenten für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und B.
(3) Sofern aufgrund der sinkenden Bevölkerungszahl eine Reduzierung der Beratungskapazitäten erforderlich ist, wird dabei die bisherige Auslastung der Beratungsstellen als wesentliches Kriterium berücksichtigt, soweit die Pluralität und Wohnortnähe der Beratungsangebote gesichert bleibt.
§ 7 Verordnungsermächtigung
(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene staatliche Finanzierung der Beratungsstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festzulegen. Dazu gehören:
(2) Beratungsstellen gemäß § 3 SchKG sind verpflichtet, dem Staatsministerium für Soziales jährlich bis zum 31. März des Folgejahres zur Ermittlung der Auslastung einen Bericht vorzulegen, der statistische Angaben zu den Aufgaben gemäß § 2 SchKG enthält.
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 5 Übergangsbestimmung
Die Anerkennung einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle aufgrund der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Anerkennung von Schwangerschaftsberatungsstellen im Freistaat Sachsen vom 11. September 1996 (SächsABl. S. 990), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. August 2002 (SächsABl. S. 1041), steht einer Anerkennung nach Abschnitt 2 gleich.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S.413), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 179), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe " § 2a Amtsarztkurs" eingefügt.
b) Die Angabe " § 15 Überleitungsvorschriften" wird durch die Angabe " § 15 Übergangsregelung" ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Amtsärzte und ihre Vertreter müssen die Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst abgelegt haben. | "(3) Das Gesundheitsamt wird vom Amtsarzt geleitet. Zum Amtsarzt darf bestellt werden, wer einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden hat sowie über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen oder über eine abgeschlossene Facharztweiterbildung und umfangreiche Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes verfügt. Der stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes muss einen Amtsarztkurs absolviert und eine Prüfung über die Qualifikation als Amtsarzt bestanden haben." |
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Amtsarztkurs
Das Staatsministerium für Soziales erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Durchführung des Amtsarztkurses und zur Prüfung der Qualifikation als Amtsarzt. Dabei sind insbesondere zu regeln:
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen,
b) Absatz 2
(2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien und mit Zustimmung der betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach Absatz 1 für mehrere Landkreise und kreisfreie Städte einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städte zu übertragen.
wird aufgehoben.
5. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2
Gesundheitsämter sind anerkannte Beratungsstellen nach geltendem Recht,
wird gestrichen.
6. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Überleitungsvorschriften
(1) Ärzte, die die in § 2 Abs. 3, und Tierärzte, die die in § 2 Abs. 5 geforderte Qualifikation nicht besitzen, können als Amtsarzt bzw. Amtstierarzt bestellt werden, wenn sie über mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung verfügen und von der Gesamtpersönlichkeit her für die Tätigkeit geeignet sind. (2) Die Träger von Einrichtungen im Sinne des § 311 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgesetzbuches V in der Fassung des Einigungsvertrages (v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885, 994) haben den Gesundheitsämtern die in ihrem Gebiet bestehenden Einrichtungen einschließlich der dort tätigen Angehörigen der akademischen Heilberufe zu melden. Anzuzeigen sind auch Änderungen und Auflösungen der Einrichtungen. (3) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien durch Rechtsverordnung einzelne staatliche Gesundheitsämter und staatliche Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter einzurichten sowie ihnen die Aufgaben einzelner Landkreise und kreisfreier Städte nach § 4 Abs. 1 ganz oder teilweise zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht vorliegen. Dies ist nur für eine Übergangszeit zulässig, soweit es für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist. | " § 15 Übergangsregelung
(1) § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 2a gelten nicht für Amtsärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind. Amtsärzte, die ah dem 1. Januar 1996 und vor dem 28. Juni 2008 bestellt wurden, müssen einen Amtsarztkurs absolviert und die entsprechende Prüfung bestanden haben. (2) § 2 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für Amtstierärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind." |
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) § 15 Abs. 1 tritt am 1. Januar 1996 bei Neubestellungen von Amtsärzten und Amtstierärzten außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 § 7 und Artikel 2 dieses Gesetzes treten am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft.