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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts

Vom 11. Juni 2010

(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2010 S. 154)



Der Sächsische Landtag hat am 28. April 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsHintG - Sächsisches Hinterlegungsgesetz
Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen


Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse

(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.

(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.

(3) Hinterlegungskasse ist die Landesjustizkasse Chemnitz.

(4) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.

§ 2 Übertragung der Aufgaben

Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474, 2476) geändert worden ist, sind auf diese Geschäfte nicht anzuwenden.

§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle

(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet das gemeinsame nächsthöhere Gericht. Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.

(2) Ist der Mietzins bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.

§ 4 Einsichtsrecht

Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten.

§ 5 Überprüfung von Entscheidungen

(1) Die Entscheidungen der Hinterlegungsstellen unterliegen der Beschwerde. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Gegen die Beschwerdeentscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, statthaft.

(3) Ist durch die Beschwerdeentscheidung ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen den Freistaat Sachsen nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.

Abschnitt 2
Annahme

§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände

Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.

§ 7 Annahme zur Hinterlegung

Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Annahmeanordnung). Die Annahmeanordnung ergeht

  1. auf Antrag des Hinterlegers, wenn er die Tatsachen angibt, welche die Hinterlegung rechtfertigen, oder wenn er nachweist, dass er durch Entscheidung oder Anordnung der zuständigen Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt ist,
  2. auf Ersuchen der zuständigen Behörde.

§ 8 Antrag des Hinterlegers

(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist zweifach einzureichen. Der Antrag soll enthalten:

    1. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, das Geburtsdatum, andere den Hinterleger eindeutig kennzeichnende Merkmale und, falls ein Vertreter hinterlegt, die entsprechenden Angaben für diesen,
    2. bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften die Firma oder den Namen, die Anschrift, den oder die gesetzlichen Vertreter, die Handels- oder Partnerschaftsregisternummer und den Sitz des Amtsgerichts, bei dem die juristische Person, die Handels- oder die Partnerschaftsgesellschaft eingetragen ist,
  1. die bestimmte Angabe der Tatsachen, welche die Hinterlegung rechtfertigen, insbesondere die Bezeichnung der Sache, der Behörde oder des Gerichts und des Aktenzeichens, wenn die Angelegenheit, in der hinterlegt wird, bei einer Behörde oder einem Gericht anhängig ist,
  2. bei Hinterlegung von Geld den Betrag in Euro oder, falls Geld in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, den Betrag in ausländischer Währung,
  3. bei Hinterlegung von Wertpapieren, Urkunden und anderen Gegenständen die genaue Bezeichnung und den Wert. Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.

(2) In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen und deren Konten anzugeben. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle in Frage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstandes von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.

(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2721) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.

(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde oder ein Gericht zur Hinterlegung berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.

(5) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.

§ 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung

(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrages eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sache zurückgesandt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.

(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.

§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung

Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeanordnung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der Hinterlegungskasse unter Vorlage der Nachricht entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird.

Abschnitt 3
Verwaltung der Hinterlegungsmasse

§ 11 Hinterlegtes Geld

(1) Hinterlegtes Geld geht in das Eigentum des Freistaates Sachsen über.

(2) Geld, das in anderer Währung als Euro hinterlegt wird, ist abweichend von Absatz 1 unverändert aufzubewahren. Es kann mit Zustimmung der Beteiligten in Euro gewechselt werden.

§ 12 Verzinsung

Hinterlegtes Geld wird nicht verzinst.

§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten

(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.

(2) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen zu lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.

§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung

(1) Hinterlegte Wertpapiere sind einem geeigneten Kreditinstitut zur Verwaltung und Verwahrung zu übergeben, wenn zu erwarten ist, dass die Hinterlegung länger als drei Monate dauern wird oder die Hinterlegungsstelle die Abgabe anordnet.

(2) Hat die Hinterlegung von Wertpapieren drei Monate angedauert, erfolgt durch die Hinterlegungsstelle eine Verwaltung der Wertpapiere nach den folgenden Vorschriften. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, dartut. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, alsbald nachzuholen.

(3) Im Rahmen der Verwaltung nach Absatz 1 werden während der Hinterlegung besorgt:

  1. die Einlösung von Wertpapieren, die ausgelost, gekündigt oder aus einem anderen Grunde fällig sind, sowie der Umtausch, die Abstempelung oder dergleichen bei Wertpapieren, die hierzu aufgerufen sind; ist die Einlösung neben anderen Möglichkeiten vorgesehen, wird die Einlösung besorgt; ist ein Spitzenbetrag vorhanden, dessen Umtausch oder dergleichen nicht möglich ist, kann die Hinterlegungsstelle seine bestmögliche Verwertung anordnen,
  2. die Einlösung fälliger Zins- und Gewinnanteilscheine,
  3. die Beschaffung von neuen Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von Erneuerungsscheinen dazu.

Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.

(4) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn

  1. die Notwendigkeit zu ihrer Vornahme aus dem Bundesanzeiger oder einer von dem Staatsministerium der Justiz bestimmten Verlosungstabelle hervorgeht,
  2. die Notwendigkeit hierfür aus den Wertpapieren selbst hervorgeht oder
  3. ein Beteiligter die Vornahme eines dieser Geschäfte beantragt

und die Voraussetzungen für die Vornahme dargetan hat.

Die Hinterlegungsstelle kann gleichwohl anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Beteiligten hiervon alsbald zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

(5) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten

  1. eine von Absatz 3 abweichende Regelung treffen,
  2. anordnen, dass bei Wertpapieren weitere Geschäfte besorgt werden, wenn ein besonderes Bedürfnis hierfür hervorgetreten ist,
  3. anordnen, dass hinterlegtes Geld zum Ankauf von bestimmten Wertpapieren verwendet wird.

Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.

Abschnitt 4
Benachrichtigungen

§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers

(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 382 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Hinterlegung anzuzeigen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.

(2) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen.

§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers

Von der Hinterlegung eines Sparbuchs benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs.

§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt, außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB, das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.

§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- oder Familiengerichts

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.

§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft

Wird eine Sicherheit nach den §§ 116, 116a der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

§ 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen

Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Eröffnungen des Insolvenzverfahrens und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Hinterlegungskasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.

Abschnitt 5
Herausgabe

§ 21 Herausgabeanordnung

Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeanordnung).

§ 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung

(1) Die Herausgabeanordnung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.

(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen.

(3) Der Nachweis ist insbesondere als geführt anzusehen, wenn

  1. die Beteiligten die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise anerkannt haben,
  2. die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen den Freistaat Sachsen festgestellt ist.

Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.

§ 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung

(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Verwendung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.

(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.

§ 24 Herausgabeersuchen von Behörden

(1) Die Herausgabeanordnung nach § 21 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.

(2) Bestehen gegen die Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Herausgabeanordnung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen gleichwohl aufrecht, ist ihm stattzugeben.

§ 25 Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.

(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde nach § 5 Abs. 1, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist; eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist nach Satz 1 bekannt zu geben; im Übrigen verbleibt es bei § 5 Abs. 2.

(3) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

§ 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe

(1) Der Freistaat Sachsen ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.

(2) Nach der Herausgabe haftet der Freistaat Sachsen nur im Falle von Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten.

Abschnitt 6
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

§ 27 Einunddreißigjährige Frist

(1) In den Fällen der §§ 382 und 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von einunddreißig Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Die Frist beginnt

  1. im Fall des § 382 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat, oder, falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit der Hinterlegung,
  2. in den Fällen des § 1171 Abs. 3 BGB und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit dem Erlass des Beschlusses, durch den der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen ist; das Gericht hat den Ausschließungsbeschluss der Hinterlegungsstelle mitzuteilen,
  3. in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 124 und 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit der Hinterlegung,
  4. in den Fällen der §§ 120 und 121 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bedingung eingetreten ist, unter der hinterlegt ist; kann der Eintritt der Bedingung nicht ermittelt werden, beginnt die Frist mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Hinterlegung oder, wenn die Bedingung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten konnte, mit dem Ablauf von zehn Jahren seit diesem Zeitpunkt.

§ 28 Dreißigjährige Frist

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.

(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1814 und 1818 BGB, auch in Verbindung mit § 1667 Abs. 2 Satz 2, § 1908i Abs. 1 Satz 1 oder § 1915 BGB, müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.

§ 29 Erneuter Fristbeginn

Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 28 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.

§ 30 Verfall der Hinterlegungsmasse

Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe fällt die Hinterlegungsmasse dem Freistaat Sachsen zu.

Abschnitt 7
Hinterlegung in besonderen Fällen

§ 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung

In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.

Abschnitt 8
Kosten und Übergangsregelung

§ 32 Verweis auf das Sächsische Justizgesetz

Die Kostenerhebung in Hinterlegungssachen erfolgt nach den Vorschriften des Teils 7 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 33 Übergangsregelung

Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614, 2616), anhängig sind, werden nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in Hinterlegungssachen.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

" § 11 Verweisung auf das FamFG".

2. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 11 Verweisung auf das FGG

Für das Verfahren bei Unterbringungen gilt das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1948), in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz keine andere Bestimmung getroffen ist.

" § 11 Verweisung auf das FamFG

Für das Verfahren bei Unterbringungen gelten die Vorschriften des Buches 1 und des Abschnitts 2 des Buches 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz keine andere Bestimmung getroffen ist."

3. In § 35 wird die Angabe " § 70d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 FGG" durch die Angabe " § 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

In § 20 Nr. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl S. 247), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102, 116) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Ehegatten" ein Komma und das Wort "Lebenspartners" und nach dem Wort "Ehe" ein Komma und die Wörter "die Lebenspartnerschaft" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:

" § 20 (aufgehoben)".

2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch einen Satzpunkt ersetzt.

b) Nummer 6

6. gerichtliche Anordnungen nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu vollstrecken.

wird gestrichen.

3. § 20

§ 20 Bekanntmachungsvorschriften

(1) Soweit die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), in der jeweils geltenden Fassung, dies zulassen und sonstige bundesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen, werden Aufgebote, vorgeschriebene Bekanntmachungen und, soweit angeordnet, der wesentliche Inhalt von Ausschlussurteilen durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Veröffentlichung in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt öffentlich bekannt gemacht. Wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist, kann das Gericht eine Einrückung in den Bundesanzeiger oder die Bekanntmachung in weiteren Blättern anordnen.

(2) Die Aufgebotsfrist in den Fällen des Absatzes 1 muss mindestens drei Monate betragen. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten Veröffentlichung.

wird aufgehoben.

4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe "der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe "des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "sofortige Beschwerde, im Übrigen die einfache" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden" durch die Wörter "ist unanfechtbar" ersetzt.

6. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Beiträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,"2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz - SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,"

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung."4. die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG."

7. § 66 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Ist bei Vormundschaften sowie Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154, 161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."6. Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

8. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Rahmengebühren" wird durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)" durch die Wörter "aufzubewahrendem Geld" ersetzt.

c) In Nummer 5 werden die Wörter "Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern" durch die Wörter "Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern" ersetzt.

9. Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem 1. September 2009 bei Gericht eingegangen ist."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Betreuungsgerichts" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

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