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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz und des Landestierseuchengesetzes
Vom 14. Dezember 2011
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.12.2011 S. 655)
Der Sächsische Landtag hat am 23. November 2011 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Gesundheitsfachberufe".
2. § 2 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Amtstierärzte und ihre Vertreter müssen die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst abgelegt haben, Lebensmittelchemiker müssen die zweite Staatsprüfung nachweisen. | "(5) Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt wird vom Amtstierarzt geleitet. Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer zum Führen der Gebietsbezeichnung , Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen nach § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen - SächsTierarztWöVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Lebensmittelchemiker, die mit der amtlichen Lebensmittelüberwachung betraut sind, müssen die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 594, 598), in der jeweils geltenden Fassung, nachweisen." |
3. In § 10 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
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(1) Die Angehörigen der gesetzlich geregelten ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und sonstigen Heilberufe, die Apotheker sowie selbstständig tätige Desinfektoren haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich den für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes anzuzeigen.
Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist
(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte oder Apotheker ihres Bereiches ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe und selbstständig tätigen Desinfektoren entsprechend, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. | "(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Tierärzte, Angehörige der Gesundheitsfachberufe (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen [Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG] vom 4. November 2002 [SächsGVBl. S. 266], das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 [SächsGVBl. S. 142, 144] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung), Heilpraktiker, selbständig tätige Desinfektoren und sonstige Heilberufe haben Beginn und Beendigung einer selbständigen Berufsausübung unverzüglich der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anzuzeigen.
Im Falle des Beginns der Berufsausübung ist
Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Unverzüglich anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Dienstleistungserbringer im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufeskammergesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes verständigen die zuständigen Behörden oder Berufsvertretungen, wenn Angehörige der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsgruppen ihres Bereiches bei der selbständigen Berufsausübung ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht ausfüllen. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes achten ferner darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt." |
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Gesundheitsfachberufe
(1) Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Insbesondere haben sie die Pflicht
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe im Rahmen des Absatzes 1 näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich
5. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) § 2 Abs. 5 Satz 2 gilt nicht für Amtstierärzte, die vor dem 1. Januar 1996 bestellt worden sind.
wird aufgehoben.
6. Es werden ersetzt:
a) in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2a Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2 Satz 2, § § 5 und 13 Abs. 3 die Wörter "Staatsministerium für Soziales" jeweils durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" und
b) in § 5 die Wörter "des Staatsministeriums für Soziales" durch die Wörter "des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz".
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Transplantationsgesetz
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (SächsAGTPG) vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(SächsAGTPG)" durch die Angabe "(Sächsisches Transplantationsausführungsgesetz - SächsAGTPG)" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Nach Landesrecht zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz - TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2305) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und für die Bereithaltung der Organspendeausweise zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TPG sind:
| " § 1 Zuständige Stellen zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Nach Landesrecht zuständige Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind:
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3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1wird die Angabe " § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG" durch die Angabe " § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 TPG" ersetzt.
b) Satz 3
Kommt neben der Entnahme vermittlungspflichtiger Organe auch eine Gewebespende in Betracht, sollen die Transplantationsbeauftragten die für den Freistaat Sachsen zuständige regionale Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation oder eine von ihr beauftragte gemeinnützige Stelle auch zum Zwecke der Gewebespende einbeziehen..
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Landestierseuchengesetzes
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz - SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern"Freistaat Sachsen" die Angabe "(SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 wird die Angabe " (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991, SächsGVBl. Nr. 34/ 1991 S. 413)" durch die Angabe "gemäß § 2 Abs. 5 SächsGDG" ersetzt.
b) Absatz 2
(2) Zum Amtstierarzt oder Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer die Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst abgelegt hat. Die Bestellung eines Amtstierarztes bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
3. Es werden ersetzt:
a) in § 1 Abs. 1, § 1a, § 7a Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 4 und § 31 die Wörter "Staatsministerium für Soziales" jeweils durch die Wörter "Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz" und
b) in § 7 Abs. 2, § 13, § 14 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Satz 2 und § 25 Satz 1 Nr. 1 die Wörter "des Staatsministeriums für Soziales" jeweils durch die Wörter "des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz".
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.