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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Vom 4. Juli 2007
(ABl. Nr. 35 vom 30.08.2007 S. 1730)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 26 wird eingefügt:

" § 26a Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin"

b) Nach § 31 wird eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Weiterbildung der psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung

§ 31b Inhalt und Durchführung der Weiterbildung

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Ärzte/Ärztinnen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Ärzte/Ärztinnen im Praktikum und Personen, die nach der ärztlichen Prüfung ihre Medizinalassistentenzeit ableisten.

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie sind verpflichtet, die Berufsausübung im Saarland der zuständigen Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend."(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wörter "ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt." angefügt.

b) Es wird der Absatz 4 angefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 14 angefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "oder Dritter" eingefügt.

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet."(1) Bei der Ärztekammer des Saarlandes wird eine Ethikkommission als unselbständige Einrichtung durch Satzung errichtet; sie nimmt insbesondere die Aufgaben nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Ärztekammer des Saarlandes hat eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission ergeben, abzuschließen. Bei Schadensereignissen im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung (§§ 40, 42 des Arzneimittelgesetzes) stellt das Land die Ärztekammer in den Fällen, in denen der Ethikkommission Fahrlässigkeit zur Last fällt, von den Schadensersatzverpflichtungen frei, die von der Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Das Nähere hierzu wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Ärztekammer des Saarlandes geregelt."

6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene und satzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden."(4) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist vom Vermögen der Kammer unabhängig. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammer. Das Vermögen darf nur für gesetzlich zugelassene und satzungsgemäße Zwecke unter Einschluss des Ausgleiches der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden."

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 11 die Nummer 12 eingefügt.

b) Die bisherigen Nummern 12 bis 15 werden zu Nummern 13 bis 16.

c) Absatz 3

(3) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 11 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

8. In § 14 Abs. 2 Nr. 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 14 angefügt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Saarland" das Komma und die Wörter "soweit die Weiterbildungsordnungen entsprechende Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnungen vorsehen" gestrichen.

b) Absatz 5

(5) Für psychologische Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen bedarf es zur Einführung erweiterter Berufsbezeichnungen eines weiteren Gesetzes. Die Regelungen dieses Abschnittes finden bis dahin für die Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes keine Anwendung.

wird aufgehoben.

10. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden; Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

wird aufgehoben.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig oder in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt."Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt."

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Gesamtdauer" ein Komma und das Wort "Niveau" eingefügt.

12. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001" werden durch die Wörter "Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "anerkannt werden" werden die Wörter "oder einer solchen Anerkennung gleichstehen" eingefügt.

b) Der Absatz 6 wird angefügt.

12a. In § 23 Abs. 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

altneu
 Dies gilt nicht für Apotheker/Apothekerinnen."Dies gilt nicht für Apotheker und Apothekerinnen, psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen."

13. § 25 Abs. 3

(3) Die Gebietsbezeichnung ¹Allgemeinmedizin" darf nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden. Gleiches gilt für die Führung der Bezeichnung ¹Praktischer Arzt".

wird aufgehoben.

14. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter "Richtlinie 93/16/ EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)" durch die Wörter "Richtlinie 2005/36/ EG" ersetzt.

15. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in den Absätzen 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort "spezifische" durch das Wort "besondere" ersetzt.

b) In Absatz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter "Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Wörter "Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 21 Abs. 1 kann die Weiterbildungsordnung vorsehen, dass für die Weiterbildung in Bereichen keine zugelassene Weiterbildungsstätte erforderlich ist."

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

altneu
 (2) Gebietsbezeichnungen sind unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnungen "Allgemeine Veterinärmedizin" und "Öffentliches Veterinärwesen".

(3) Die Gebietsbezeichnung "Allgemeine Veterinärmedizin" darf nicht neben einer anderen Gebietsbezeichnung geführt werden.

"(2) Gebietsbezeichnung ist unbeschadet des Absatzes 1 auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen*."

17. Nach § 31 wird folgender neuer Sechster Abschnitt eingefügt.

18. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

c) Es wird der Absatz 8 angefügt.

Artikel 2
Neufassung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, den Wortlaut des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt zu machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.