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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1875 zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union für die Berufe im Gesundheitswesen

Vom 11. November 2015
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 03.12.2015 S. 880)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz über den Europäischen Vorwarnmechanismus und den Europäischen Berufsausweis für die Berufe im Gesundheitswesen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 24 folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Europäischer Berufsausweis".

2. Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach § 4 Absatz 1 Nummer 15 sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln. Dabei sind die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) festgelegt sind."

3. In § 4 Absatz 1 Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

"15. die Ausstellung und Aktualisierung von Europäischen Berufsausweisen gemäß § 24a auf Antrag."

4. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wer in einem von den §§ 20 und 21 abweichenden gleichwertigen Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn er einen gleichwertigen Weiterbildungsstand nach Absatz 1 nachweist. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung des Ausschusses.

(5) Wer als Staatsangehöriger/Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, die nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhält auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 19 .

(6) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.

"(4) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1.

(5) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der den Abschluss einer von den §§ 20 und 21 abweichenden Weiterbildung belegt, und der nicht nach Absatz 4 automatisch anerkannt wird, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 20 in Verbindung mit den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nach § 24 aufweist. Liegen wesentliche Unterschiede vor, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu gestatten, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder durch einen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bislang geleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung des Ausschusses.

(6) Im Einzelfall erteilt die Kammer Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Anerkennung nach Absatz 4, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennung nach Absatz 4 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 Satz 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern gegenüber eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die in den Anhängen 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind."

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 7 und 8.

5. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 auf Antrag von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,"3. die Grundsätze für die Anerkennung von Bezeichnungen nach § 19 Satz 1,"

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 22 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 2,"8. das Nähere zum Verfahren zur Erteilung von Anerkennungen nach § 22, insbesondere zur Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sowie zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Weiterbildungsnachweisen und zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 22 Abs. 5,"

6. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis kann von Berufsangehörigen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Berufsausweises ist, dass dieser aufgrund eines Durchführungsrechtsaktes der Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für eine oder mehrere Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt wurde.

(2) Die Kammern nutzen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission. Ein Informationsaustausch erfolgt elektronisch insbesondere über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung 1024/2012/EU.

(3) Zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung nach dieser Ziffer sind die Kammern berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und zu übermitteln.

(4) Das Verfahren im Einzelnen richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie den zu diesen Artikeln ergangenen Durchführungsrechtsakten der Kommission.

(5) Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisiert die zuständige Kammer die IMI-Datei der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung des Führens einer Weiterbildungsbezeichnung beziehen, sofern sie hiervon Kenntnis hat. Die Angaben umfassen dabei:

  1. die Identität des Berufsangehörigen,
  2. den betroffenen Beruf,
  3. Informationen über die Behörde oder das Gericht, von der oder dem die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen wurde,
  4. den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und
  5. den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

Eine Aktualisierung des Berufsausweises nimmt die Kammer nur vor, wenn die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung des Führens der Weiterbildungsbezeichnung von ihr selbst getroffen wurde. Artikel 22 der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission (EU) 2015/983 (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) ist zu beachten.

(6) Der Antrag nach Absatz 1 kann auch elektronisch und ebenso bei dem Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. S. 23), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553) geändert wurde, gestellt werden. Die Zuständigkeit nach § 4 bleibt hiervon unberührt."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf

§ 2 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach Absatz 1, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Ausbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen."

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe

Die Verordnung zur Durchführung der Ausbildung und Prüfung in der Krankenpflegehilfe vom 1. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach Absatz 1, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Ausbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen."

2. § 2a Satz 2 wird aufgehoben

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 7. Juli 1995 (Amtsbl. S. 823), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 15 Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen"

b) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Der verbleibende Wortlaut wird Absatz 1.

d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Anerkennung nach Absatz 1, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Ausbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach Absatz 1 erteilt würde, trennen lässt. Die Anerkennung der Ausbildung bezieht sich in diesem Falle auf die Berufsbezeichnung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Der Inhaber der partiellen Anerkennung muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. 1999 S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2010 (Amtsbl. I S. 1384), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2 folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Partieller Zugang zu einer Weiterbildungsbezeichnung".

2. § 1 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

3. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern "bestanden haben" ein Komma gesetzt und werden die Wörter "oder den Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung nachweisen" eingefügt.

4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Partieller Zugang zu einer Weiterbildungsbezeichnung

Im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Erlaubnis nach § 2 Absatz 2, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 2 Absatz 2 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Erlaubnis nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen."

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
- Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe -

In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen - Lehrkraft für Gesundheitsfachberufe - vom 20. November 2003 (Amtsbl. S. 2947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), werden nach dem Wort "vorgeschriebene" die Wörter "oder eine gleichwertige" eingefügt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe -

In § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - vom 27. September 2005 (Amtsbl. S. 1575), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), werden nach dem Wort "vorgeschriebene" die Wörter "oder eine gleichwertige" eingefügt.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen

In § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung der Fachweiterbildung in den Pflegeberufen vom 30. Januar 2001 (Amtsbl. S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), werden nach dem Wort "vorgeschriebene" die Wörter "oder eine gleichwertige" eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 151737

ENDE