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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1902 zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes
- Saarland -

Vom 14. September 2016
(Amtsbl. I Nr. 41 vom 27.10.2016 S. 1012)



Artikel 1
Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2007 (Amtsbl. S. 2190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 880), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 33 folgende Angabe eingefügt:

" § 33a Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:

"Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen gleichgestellt sind Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten/der psychologischen Psychotherapeutin oder zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Kammer angehören. Diejenigen, deren Mitgliedschaft bei der dortigen Kammer wegen gelegentlicher oder vorübergehender beruflicher Tätigkeit im Saarland erlischt, werden Mitglieder der Kammer im Saarland."(2) Berufsangehörige, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf im Sinne des Absatzes 1 nur vorübergehend und gelegentlich ausüben und bereits Mitglied einer anderen Heilberufekammer in der Bundesrepublik Deutschland sind, werden keine Kammermitglieder. Sie sind verpflichtet, sich bis spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Veränderungen der beruflichen Tätigkeit sind ebenfalls innerhalb von zwei Wochen der jeweiligen Kammer mitzuteilen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Kammern dürfen Daten nach Absatz 1 nur erheben und speichern, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen an andere Personen und Stellen nur mitgeteilt werden, wenn der/die Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung ausdrücklich erlaubt oder, soweit dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist, an die Fürsorgeeinrichtungen der Kammern, die Versorgungswerke und die Aufsichtsbehörden. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt."(2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zwecke dürfen sie auch Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen, insbesondere Einkommens- und Umsatzsteuerdaten, verarbeiten. Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und Maßnahmen dürfen die Kammern auf Anfrage, die einen bestimmten Kammer- oder Berufsangehörigen betrifft oder in schwerwiegenden Einzelfällen nur den entsprechenden anderen Kammern und deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, berufsrechtliche oder disziplinarische Pflichtverletzungen verfolgen, erteilen. Über die Zulässigkeit der Datenübermittlung entscheiden die Kammern. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Kammermitglieder" die Wörter "sowie die Berufsangehörigen nach § 2 Absatz 2 und 4" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "Tierärztekammer des Saarlandes" das Wort "mindestens" eingefügt.

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende des Organs vertreten, das für die Geschäftsführung des Versorgungswerks zuständig ist. Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes kann im Rechtsverkehr unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden."

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Kraft" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "im Falle der Bekanntmachung in einem Periodikum am ersten des Monats, der dem Erscheinungsmonat folgt." eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Ärztekammer des Saarlandes -Abteilung Ärzte -, die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - und die Tierärztekammer des Saarlandes haben Bestimmungen zur Sicherstellung des Notfalldienstes gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 10 oder 11 und zur Ausgestaltung der Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 zu erlassen. Es sind insbesondere Regelungen zu treffen, wonach die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie bei Ärzten/Ärztinnen und Zahnärzten/ Zahnärztinnen wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Anstellung von Ärzten/Ärztinnen oder Zahnärzten/Zahnärztinnen eine Erhöhung der Zahl von zu leistenden Notfalldiensten begründen kann."

7. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

"Sie hat insbesondere zu § 16 Abs. 2 Nr. 2 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und von ihr aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder außergewöhnlicher familiärer Belastung sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden kann."

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "zahnärztlicher" ein Komma und das Wort "psychotherapeutischer" und ein Komma eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Berufsordnung kann des Weiteren Regelungen zur Ausgestaltung der kooperativen Berufsausübung in verschiedenen Rechtsformen enthalten. Die Kammern können in der Berufsordnung unter Beachtung des Rechts der Europäischen Union an das Führen einer Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts Anforderungen festlegen, die gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird."

8. In § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Gebietsbezeichnungen geführt werden."

9. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

"4. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnung nach § 19 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen,"

wird aufgehoben.

bb) Die Nummern 5 bis 9 werden die Nummern 4 bis 8.

cc) In der neuen Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. der frühestmögliche Beginn der Weiterbildung."

b) In Absatz 2 wird Satz 4

"Diese berechtigt nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen."

aufgehoben.

10. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "bis zur Höchstdauer von drei Jahren der Weiterbildungszeit des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets" gestrichen.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "spezifischen" durch das Wort "besonderen" ersetzt.

11. In § 30 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von § 20 Absatz 6 sind Zeiten, in denen eine eigene Praxis ausgeübt wird, auf die Zeit der Weiterbildung in Gebieten anrechnungsfähig, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller muss den Beginn der Weiterbildung rechtzeitig vor Beginn der Weiterbildung bei der Tierärztekammer des Saarlandes anzeigen.
  2. Die Praxis des Antragstellers muss die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen.
  3. Der Antragsteller muss die Anforderungen der Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsbefugten erfüllen. Vor der Bestimmung des Weiterbildungsbefugten durch die Tierärztekammer des Saarlandes ist der Antragsteller zu hören.
  4. Der Antragsteller muss der Tierärztekammer des Saarlandes nach Abschluss der Weiterbildungszeit nachweisen, welche tierärztlichen Leistungen er während der Zeit der Weiterbildung in eigener Praxis erbracht hat.

In der Weiterbildungsordnung nach § 24 hat die Tierärztekammer des Saarlandes vorzusehen, dass sich die Mindestdauer der Weiterbildung um ein Viertel der regelmäßigen Dauer erhöht, wenn die Weiterbildung zu mehr als einem Viertel der regelmäßigen Gesamtdauer in eigener Praxis abgeleistet wurde."

12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

b) "(1a) Der Kammervorstand kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitgliedes ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld kann mit einer anderen Ordnungsmaßnahme verbunden werden."

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "gerügt" die Wörter "oder ein Ordnungsgeld verhängt" eingefügt.

13. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Verfahren, die bei dem Berufsgericht anhängig sind, werden fortgeführt, auch wenn der oder die Beschuldigte seinen oder ihren Beruf außerhalb des Saarlandes weiter ausübt oder seine oder ihre Kammermitgliedschaft aufgibt."(2) Das berufsrechtliche Verfahren findet auch gegen ehemalige Kammerangehörige statt, die während ihrer Kammerzugehörigkeit Berufspflichtverletzungen begangen haben. Auf Handlungen, die außerhalb des Kammerbezirkes begangen worden sind, finden das berufsrechtliche Verfahren und die Regelungen der nach § 17 erlassenen Berufsordnungen Anwendung. Endet die Kammerzugehörigkeit oder der Status gemäß § 2 Absatz 2 oder 4 nach der Einleitung des berufsrechtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern nicht die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes unanfechtbar zurückgenommen, widerrufen oder auf sie rechtswirksam verzichtet worden ist."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird Nummer 1

"1. Verwarnung,"

aufgehoben; die Nummern 2 bis 4 werden Nummern 1 bis 3.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "2, 3 und 4" durch die Angabe "1, 2 und 3" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Sind seit einer dem berufsgerichtlichen Verfahren unterliegenden Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für Beginn, Unterbrechung und Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."(6) Die Verjährung schließt die berufsgerichtliche Ahndung einer Berufspflichtverletzung aus. Für Verstöße gegen Berufspflichten beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die berufsgerichtliche Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung. Für die Dauer des Rügeverfahrens, die Dauer des berufsgerichtlichen Verfahrens und die Dauer einer Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens ruht die Verjährung. Wird aufgrund derselben Tat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, so ruht die Verjährung bis zu einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach §§ 153 bis 153c oder 170 der Strafprozessordnung. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens sowie durch jede Erweiterung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Berufspflichtverletzung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Zeitpunkt der Vollendung der Pflichtverletzung zehn Jahre verstrichen sind".

d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Kammervorstand oder die von ihm mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Person kann Zeugen und Sachverständige vernehmen. Diese sind zur Aussage verpflichtet. Für den Fall der Verweigerung der Zeugenaussage gilt § 65 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass das Berufsgericht zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist."

14. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Vollstreckung berufsgerichtlicher Urteile

(1) Urteile der Berufsgerichte sind erst vollstreckbar, wenn sie rechtskräftig sind.

(2) Die Maßnahmen des Verweises sowie des Entzugs des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Organen der Kammer auf Zeit gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Die Vollstreckung von Geldbußen und Gerichtskosten erfolgt zu Gunsten der Kammer. Das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 913), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist die Kammer, bei der das erkennende Gericht errichtet ist.
  2. Die Vollstreckung wird im Wege der Vollstreckungshilfe gemäß § 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgeführt, sofern die Kammer nicht über eigene Vollstreckungsbeamte verfügt.
  3. An die Stelle des für die Vollstreckung erforderlichen Verwaltungsakts tritt das vollstreckbare Urteil.
  4. Auf Antrag der Kammer kann die Aufsichtsbehörde fachlich geeignete Bedienstete der Kammer als Vollstreckungsbeamte im Sinne des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellen; deren fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.

(4) Für die Vollstreckungsverjährung rechtskräftig verhängter Geldbußen gilt § 34 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend."

15. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "zweiter Instanz" die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kammer" das Semikolon und die Wörter "die Vorschlagsliste muss um mindestens die Hälfte mehr Namen enthalten, als ehrenamtliche Richter/Richterinnen zu bestellen sind" gestrichen.

16. Es werden ersetzt:

a) in § 1 Absatz 5 und in § 6 Absatz 5 Satz 1 die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie",

b) in § 28 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie in § 31 Absatz 4 Satz 1 die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie".

Artikel 2
Änderung der Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes

Die Berufsgerichtsordnung für die Angehörigen der Ärztekammer des Saarlandes, der Apothekerkammer des Saarlandes, der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes und der Tierärztekammer des Saarlandes vom 27. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1670), geändert durch Artikel 4 Absatz 17 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Aussetzung des Berufsgerichtsverfahrens

Das berufsgerichtliche Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn wegen derselben Tatsachen gegen das Kammermitglied ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder ein Verfahren zum Widerruf oder zur Rücknahme der Approbation eingeleitet wurde."

2. § 36 wird aufgehoben.

Artikel 3
Neufassung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, den Wortlaut des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekannt zu machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 16/1757

ENDE