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Änderungstext
Gesetz Nr. 2070 zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
- Saarland -
Vom 16. März 2022
(Amtsbl.
I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 629)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes
Das Saarländische Krankenhausgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 2015 (Amtsbl. I S. 857), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach den Angaben zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Sicherheitskultur und Fehlermeldesysteme"
b) In der Angabe "Vierter Abschnitt Auskunftspflicht, Datenschutz, Krankenhausaufsicht" wird das Wort "Krankenhausaufsicht" gestrichen.
c) Nach § 14 wird der Abschnitt "Fünfter Abschnitt Krankenhausaufsicht" eingefügt.
d) § 15 wird unter "Vierter Abschnitt Auskunftspflicht, Datenschutz, Krankenhausaufsicht" gestrichen und unter "Fünfter Abschnitt Krankenhausaufsicht" eingefügt.
e) In der Überschrift zu § 15 wird das Wort "Krankenhausaufsicht" durch das Wort "Allgemeines" ersetzt.
f) Nach § 15 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 15a Unterrichtungspflicht"
" § 15b Ombudsperson, Stelle für anonyme Anzeigen"
g) Im Abschnitt "Fünfter Abschnitt Organisation der Krankenhäuser" wird das Wort "Fünfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.
h) Im Abschnitt "Sechster Abschnitt Flexible Krankenhausplanung" wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.
i) Im Abschnitt "Siebenter Abschnitt Förderung der Krankenhäuser" wird das Wort "Siebenter" durch das Wort "Achter" ersetzt.
j) Im Abschnitt "Achter Abschnitt Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens" wird das Wort "Achter" durch das Wort "Neunter" ersetzt.
k) Im Abschnitt "Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen" wird das Wort "Neunter" durch das Wort "Zehnter" ersetzt.
l) In der Überschrift zu § 45 werden die Wörter "Änderung anderer Rechtsvorschriften" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Sicherheitskultur und Fehlermeldesysteme
(1) Jedes Krankenhaus hat im Zuge der Qualitätssicherung der Leistungen ein Schutzkonzept zu etablieren, das stets die Würde, das Recht auf Selbstbestimmung und die körperliche Integrität der Patientinnen und Patienten, deren Angehöriger und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter achtet.
(2) In jedem Krankenhaus ist ein Fehlermeldesystem einzuführen. Im Falle von Zulassungen nach diesem Gesetz muss dies innerhalb von sechs Monaten nach der Zulassung erfolgen.
(3) Das Schutzkonzept und das Fehlermeldesystem müssen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einfach zugänglich sein. Das Fehlermeldesystem muss gewährleisten, dass die Meldungen anonym erfolgen können. Den Personen, die eine Meldung abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Nicht zulässig ist die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten. Es ist eine vertrauliche Bearbeitung aller Daten sowie eine sichere Übertragung und Speicherung der Daten zu gewährleisten. Jede Möglichkeit zur Rückverfolgung der meldenden Einrichtungen von veröffentlichten Fällen ist auszuschließen. Das für die Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Inhalten, Mindeststandards und zum Verfahren des Schutzkonzeptes und des Fehlermeldesystems durch Rechtsverordnung zu regeln.
(4) Das Krankenhauspersonal ist in diesen Themen verpflichtend regelmäßig fortzubilden. Das für Krankenhausaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Inhalt und Umfang durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Das Krankenhaus hat die Meldungen mit dem Ziel einer fortlaufenden Verbesserung der Patientenversorgung auszuwerten. Meldungen, die auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lassen, hat das Krankenhaus der Krankenhausaufsicht unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenhausaufsicht kann verlangen, dass eine Erörterung der Meldung stattfindet.
(6) Soweit ein Krankenhaus nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Fehlermeldesystem durchzuführen hat, ergänzen die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 die betreffenden Bestimmungen.
(7) Das Krankenhaus darf Krankenhauspersonal, das regelhaft und schwerpunktmäßig kinder- oder jugendnah arbeitet oder arbeiten soll, nur einsetzen, wenn dieses ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegt hat. Das Krankenhaus ist verpflichtet, sich die weitere Eignung des kinder- oder jugendnah eingesetzten Personals, in zeitlichen Intervallen von vier Jahren, durch erneute Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bestätigen zu lassen."
3. In der Angabe "Vierter Abschnitt Auskunftspflicht, Datenschutz, Krankenhausaufsicht" wird das Wort "Krankenhausaufsicht" gestrichen.
4. In § 13 Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " §§ 15 und 15a" ersetzt.
5. Vor § 15 wird die Angabe "Fünfter Abschnitt Krankenhausaufsicht" eingefügt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Krankenhausaufsicht" durch das Wort "Allgemeines" ersetzt.
b) § 15 Absatz 5 wird
(5) Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde, das Landesamt für Soziales und die jeweils zuständige Heilberufekammer.
aufgehoben.
7. Nach § 15 werden folgende § 15a und § 15b eingefügt:
" § 15a Unterrichtungspflicht
Bei begründetem Verdacht auf einen Verstoß gegen Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterrichtet das Krankenhaus die Krankenhausaufsichtsbehörde, das Landesamt für Soziales und die jeweils zuständige Heilberufekammer.
§ 15b Ombudsperson als Stelle für anonyme Anzeigen
(1) Die Krankenhäuser haben jeweils eine Stelle für anonyme Anzeigen einzurichten und mit einer externen Ombudsperson zu besetzen
(2) Der Krankenhausträger hält zur Bestellung der Ombudsperson und zum Verfahren der Stelle nach Absatz 1 ein mit der Krankenhausaufsichtsbehörde abgestimmtes Konzept für anonyme Anzeigen vor.
(3) Die Kontaktdaten der jeweiligen Ombudsperson sind krankenhausintern bekannt zu geben. Die Erreichbarkeit ist durch die Krankenhausleitung sicherzustellen und zu gewährleisten.
(4) Die jeweilige Ombudsperson ist im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
(5) Die Ombudsperson leitet die Anzeige unverzüglich an die Krankenhausleitung weiter, soweit der Verdacht auf eine Straftat oder einen Verstoß gegen Berufspflichten nach § 15a begründet scheint oder die Anzeige auf eine besondere Gefährdung der Patientensicherheit schließen lässt.
(6) Die Weiterleitung der Anzeige hat anonymisiert zu erfolgen. Die Daten der anzeigenden Person, insbesondere deren Name, Anschrift und Ort der Tätigkeit und die Daten der Patientinnen und Patienten, die im Rahmen des Behandlungsverhältnisses von einer Pflichtverletzung betroffen sein könnten, dürfen nur nach deren ausdrücklicher Zustimmung der Krankenhausleitung mitgeteilt werden. Die Zustimmung hat in schriftlicher Form gegenüber der jeweiligen Ombudsperson zu erfolgen.
(7) Die Ombudsperson ist stets verpflichtet, die Rechte der von einer Anzeige Betroffenen zu wahren. Insbesondere ist die Ombudsperson gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet."
8. Im Abschnitt "Fünfter Abschnitt Organisation der Krankenhäuser" wird das Wort "Fünfter" durch das Wort "Sechster" ersetzt.
9. Im Abschnitt "Sechster Abschnitt Flexible Krankenhausplanung" wird das Wort "Sechster" durch das Wort "Siebenter" ersetzt.
10. Im Abschnitt "Siebenter Abschnitt Förderung der Krankenhäuser" wird das Wort "Siebenter" durch das Wort "Achter" ersetzt.
11. Im Abschnitt "Achter Abschnitt Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens" wird das Wort "Achter" durch das Wort "Neunter" ersetzt.
12. Im Abschnitt "Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen" wird das Wort "Neunter" durch das Wort "Zehnter" ersetzt.
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Änderung anderer Rechtsvorschriften" durch das Wort "Übergangsvorschriften" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"Die in § 15b Absatz 1 geregelte Pflicht der Krankenhäuser zur Einrichtung einer Stelle für anonyme Anzeigen und die in § 5a Absatz 7 geregelte Pflicht der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnah eingesetztes Krankenhauspersonal ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 220781
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