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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2071 zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und weiterer Vorschriften
- Saarland -

Vom 16. März 2022
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 14.04.2022 S. 631)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2018 (Amtsbl. I S. 70) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

"4. die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes."

b) Absatz 2 wird

(2) Als öffentliche Berufsvertretung der psychologischen Psychotherapeuten/-Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen wird die Kammer der Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Saarlandes - Psychotherapeutenkammer des Saarlandes - errichtet.

aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte/ Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/-psychotherapeutinnen, Apotheker/Apothekerinnen und Tierärzte/ Tierärztinnen an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/ -psychotherapeutinnen gleichgestellt sind Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten/der psychologischen Psychotherapeutin oder zum Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886), in der jeweils geltenden Fassung eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, steht der freiwillige Beitritt offen."(1) Der jeweiligen Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte an, die im Saarland ihren Beruf ausüben. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ihren Beruf nicht ausüben, nicht bereits Pflichtmitglied einer Kammer eines anderen Landes sind und ihre Hauptwohnung im Saarland begründet haben, sind Pflichtmitglied der Ärztekammer. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Gesetzes gleichgestellt sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Personen, denen von der zuständigen Behörde der partielle Zugang zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eröffnet wurde. Unter Berufsausübung ist jede Tätigkeit zu verstehen, bei der die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die im Rahmen der Ausbildung erworben wurden, eingesetzt oder mitverwendet werden können. Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben und nicht Ärztinnen und Ärzte im Sinne des Satzes 2 sind, steht der freiwillige Beitritt offen."

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen; sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer."(1a) Personen, die sich im Saarland in der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder nach § 84 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Verbindung mit § 27 des Psychotherapeutengesetzes nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Sie sind weder wahlberechtigt noch wählbar zu den Organen der Kammer."

c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder, die ihre Hauptwohnung im Ausland nehmen, ohne dort ihren Beruf auszuüben."

d) Absatz 4 wird

(4) Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und im Saarland im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend.

aufgehoben.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Dienstleistungserbringung

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind. Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 16 und die aufgrund von § 17 erlassene Berufsordnung sowie das Vierte und Fünfte Kapitel dieses Gesetzes gelten entsprechend. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich spätestens zwei Wochen nach Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Saarland bei der jeweiligen Kammer zu melden.

(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder Berufserlaubnis zuständige Behörde (Berufszulassungsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente. Die Kammer führt ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringer.

(3) Die Dienstleistung wird unter den in § 2 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 18 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung und Weiterbildungsbezeichnung des Niederlassungsstaates erbringen.

(4) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammer auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammerangehörigen und Dienstleistungserbringern auswirken können.

(5) Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde und die zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen über

  1. die Verletzung von Berufspflichten von Dienstleistungserbringern, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit der Dienstleistenden hervorzurufen,
  2. Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patienten befürchten lässt, und
  3. Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und von Warnmeldungen nach Artikel 56a Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.

(6) Im Falle einer Beschwerde gegen einen Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten den Beschwerde führenden Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu machen.

(7) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 5 wie folgt geändert:

altneu
Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes unberührt."Für sie gelten die Bestimmungen der (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsblatt I S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung."

b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt geändert:

Die Angabe "; ferner werden der jeweils zuständigen Kammer von der zuständigen Behörde Kopien der Meldung nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22) und der der Meldung beigefügten Dokumente übermittelt" wird gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "soweit nicht bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist," gestrichen.

bb) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
14. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit Heilberufekammern innerhalb und außerhalb des Saarlandes zusammen zu arbeiten und vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter zu nutzen,"14. Kammermitgliedern Heilberufsausweise und sonstige Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Attributzertifikate mit Angaben über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz auszustellen, Berufsausweise, auch elektronischer Art, an Kammermitglieder auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen. Gegenüber Zertifizierungsdiensteanbietern legen die Kammern dazu die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Dabei nehmen sie hinsichtlich ihrer Kammermitglieder die Aufgaben als zuständige Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; die Apothekerkammer ist hinsichtlich Apotheken, die die Kammermitglieder innehaben, pachten oder verwalten, auch zuständige Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Kammern sind bestimmt, gegenüber anderen Kammern oder ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern nach Artikel 21 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU 2014 Nr. L 257 S. 73, 2015 Nr. L 23 S. 19, 2016 Nr. L 155 S. 44) zu bestätigen, dass ein den Heilberufeausweis oder die Institutionenkarte beantragendes Kammermitglied befugt ist, ihren oder seinen Beruf auszuüben. Die Kammern sind zur Erfüllung der in Satz 1 und 2 genannten Aufgaben berechtigt, die im Sinne des § 12 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), in Verbindung mit § 340 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches betroffenen Mitgliedsdaten zu verarbeiten und diese insbesondere an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Behörden und Dienststellen des Saarlandes sowie andere Kammern sind zur Erfüllung der den Kammern gemäß Satz 1 und 2 obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Kammern die notwendigen Auskünfte zu erteilen und sie über Änderungen zu informieren. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit Kammern innerhalb und außerhalb des Saarlandes zusammenzuarbeiten und vorhandene Zertifizierungsdiensteanbieter zu nutzen."

(Red.Anm.: Sinngemäß Änderung in Absatz 9 vorgenommen)
b) In Absatz 8 wird nach dem Wort "Jugendlichenpsychotherapeut" die Angabe "/" durch das Wort "oder" ersetzt.

6. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kammer" die Wörter "oder einer ihrer Abteilungen" eingefügt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 des Absatzes 1 wird in Nummer 5 die Angabe "20" durch die Angabe "30" ersetzt.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Beschlüsse können schriftlich im Umlaufverfahren oder mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Widerspricht ein Mitglied der Durchführung des Umlaufverfahrens, so ist die Durchführung nicht zulässig. Widersprechen wenigstens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz, so ist der Beschluss bis zur nächsten Sitzung in Präsenz zurückzustellen. Das Nähere zum Verfahren regelt die Satzung."

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 des Absatzes 1 werden nach dem Wort "Zahnärzte" die Wörter "und ein Mitglied der Abteilung Versorgungswerk" eingefügt und die Angabe "/" durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Satz 3 wird nach dem Wort "Jugendlichenpsychotherapeut" und nach dem Wort "Psychotherapeuten" jeweils die Angabe "/" durch das Wort "oder" ersetzt.

9. In Satz 2 des § 14 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Die Bekanntmachung kann auch durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird und der Zugang nach § 14 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Saarland vom 15. November 2017 (Amtsblatt I S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung sichergestellt ist."

10. § 15 wird wie folgt geändert

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Kammern haben den Haushaltsplan auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor Beginn des neuen Haushaltsjahres vorzulegen."(5) Die Kammern haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es verlangt."

b) In Absatz 6 werden die Wörter "ein Monat" durch die Wörter "sechs Wochen" ersetzt.

11. In § 17 Absatz 2 Nummer 17 werden nach dem Wort "Abschluss" die Wörter "und Nachweis" eingefügt.

12. § 20 wird wie folgt geändert.

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit" gestrichen und durch die Wörter "ganztägig oder in Teilzeit" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

altneu
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit betragen."Für eine Weiterbildung in Teilzeit können die Kammern in der jeweiligen Weiterbildungsordnung Mindestvorgaben hinsichtlich der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen."

13. In § 22 Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Tierärztekammer" werden die Wörter "und die Psychotherapeutenkammer" eingefügt.

b) Nach dem Wort "Saarlandes" wird das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.

c) Nach den Wörtern "gemeinsame Ausschüsse mit" wird das Wort "Tierärztekammern" durch die Wörter "den jeweiligen Kammern" ersetzt.

14. § 31a wird

§ 31a Fachrichtungen der Weiterbildung

(1) Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes in den Fachrichtungen

  1. Psychologische Psychotherapie,
  2. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

aufgehoben.

15. § 31b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "psychologische Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen" durch die Wörter "für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird

(2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei befugten psychologischen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen durchgeführt werden.

aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "der weiterzubildende psychologische Psychotherapeut und die weiterzubildende psychologische Psychotherapeutin oder der weiterzubildende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und die weiterzubildende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" durch die Wörter "weiterzubildende Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" ersetzt.

16. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2

Dies gilt nicht, soweit bei Beamten die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten gegeben ist.

gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in den Fällen des Absatzes" die Angabe "2 Nrn. 3 und 4" durch die Angabe "3 Nummer 2 und 3" ersetzt.

17. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Errichtung von Berufsgerichten

(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht erster Instanz als

  • Ärztegericht des Saarlandes,
  • Tierärztegericht des Saarlandes,
  • Apothekergericht des Saarlandes,
  • Gericht der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz als

  • Ärztegerichtshof des Saarlandes,
  • Tierärztegerichtshof des Saarlandes,
  • Apothekergerichtshof des Saarlandes,
  • Gerichtshof der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einem/einer Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen entscheidet. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und ein Beisitzer/eine Beisitzerin der Berufsgerichtshöfe müssen Richter/Richterinnen auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzer/Beisitzerinnen müssen

  • Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - sein, wenn der/die Beschuldigte Arzt/Ärztin ist,
  • Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - sein, wenn der/die Beschuldigte Zahnarzt/Zahnärztin ist,
  • Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes sein, wenn der/die Beschuldigte Tierarzt/Tierärztin ist,
  • Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes sein, wenn der/die Beschuldigte Apotheker/Apothekerin ist,
  • Psychotherapeutische Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sein, wenn der/die Beschuldigte psychologischer Psychotherapeut/ psychologische Psychotherapeutin ist,
  • Kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sein, wenn der/die Beschuldigte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ist.

(2) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

" § 34 Errichtung von Berufsgerichten

(1) Die Kammern errichten an ihrem Sitz ein Berufsgericht erster Instanz als

  1. Ärztegericht des Saarlandes,
  2. Tierärztegericht des Saarlandes,
  3. Apothekergericht des Saarlandes,
  4. Gericht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern entscheidet.

(2) Die Kammern errichten zudem ein Berufsgericht zweiter Instanz als

  1. Ärztegerichtshof des Saarlandes
  2. Tierärztegerichtshof des Saarlandes,
  3. Apothekergerichtshof des Saarlandes,
  4. Gerichtshof der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,

das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern entscheidet.

(3) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte sowie die Vorsitzenden und eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Berufsgerichtshöfe nach Absatz 2 müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzerinnen und Beisitzer müssen

  1. Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - sein, wenn die oder der Beschuldigte Ärztin oder Arzt ist,
  2. Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - sein, wenn die oder der Beschuldigte Zahnärztin oder Zahnarzt ist,
  3. Mitglieder der Tierärztekammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Tierärztin oder Tierarzt ist,
  4. Mitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Apothekerin oder Apotheker ist,
  5. Psychotherapeutische Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sein, wenn die oder der Beschuldigte Psychotherapeutin oder Psychotherapeut, mit Ausnahme derjenigen mit der Berufsbezeichnung Ärztin oder Arzt, ist.

(4) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen."

18. § 38 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 38 Inkrafttreten/Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. Gesetz über die Apothekerkammer des Saarlandes vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  2. Gesetz über die Tierärztekammer des Saarlandes, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufs- und Schiedsgerichtsbarkeit der Tierärzte (Saarländisches Tierärztekammergesetz - STÄKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1978 (Amtsbl. S. 712),
  3. Gesetz über die Ärztekammer des Saarlandes, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte und Zahnärzte (Saarländisches Ärztekammergesetz - SÄKG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1975 (Amtsbl. S. 766),
  4. Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1997 (Amtsbl. S. 258).

(3) Die Berufsgerichtsordnungen für

  • die Angehörigen der Ärzteschaft des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 357), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  • die Angehörigen der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),
  • die Angehörigen der Tierärzteschaft des Saarlandes vom 15. November 1972 (Amtsbl. S. 679)

bleiben bis zum Erlass der Berufsgerichtsordnung nach § 37 dieses Gesetzes in Kraft.

" § 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Berufsgerichtsordnungen

a) für die Angehörigen der Ärzteschaft des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 357), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

b) für die Angehörigen der Apothekerkammer des Saarlandes vom 14. März 1967 (Amtsbl. S. 360), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

c) für die Angehörigen der Tierärzteschaft des Saarlandes vom 15. November 1972 (Amtsbl. S. 679), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),

außer Kraft."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers

Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 25. November 1998 (Amtsbl. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme"

2. In der Überschrift des Abschnittes I wird das Wort "Altenpflegefachberufen" durch das Wort "Pflegefachberufen" ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Altenpflegefachberuf" durch das Wort "Pflegefachberuf" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "wahrzunehmen" die Angabe ", indem sie besondere, für eine erweiterte Berufsausübung relevante fachliche, methodische, personale, soziale, interkulturelle, interprofessionelle und kommunikative Kompetenzen vermittelt" eingefügt.

bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Eine Fachweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach § 1

Absatz 1 für ein bestimmtes Handlungsfeld über die Ausbildung hinaus qualifiziert und in den Kompetenzen spezialisiert und zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt. Eine Funktionsweiterbildung ist eine Weiterbildung, die Berufsangehörige nach § 1 Absatz 1 für eine bestimmte Funktion und Aufgabe in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens über die Ausbildung hinaus qualifiziert, in den Kompetenzen spezialisiert und zu einer Weiterbildungsbezeichnung führt."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Altenpflegefachberufs" durch das Wort "Pflegefachberufs" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Altenpflegefachberuf" durch das Wort "Pflegefachberuf" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach Nummer 1 ungeeignet sind und"

dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unwürdigkeit oder die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nach Nummer 1 ergibt."

ee) Folgende Sätze werden angefügt:

"Als Erlaubnis im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und von § 1 Absatz 1 gilt auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 69 Absatz 1 und 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2769), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274), in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und von § 1 Absatz 1 kann die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung auch erteilt werden, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Studienganges, eines Modellvorhabens oder eines vergleichbaren Vorhabens zur Weiterentwicklung eines Berufs erfolgt und mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 1 statt findet."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "soll" wird durch das Wort "kann" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Nr." durch die Wörter "Satz 1 Nummer" sowie das Wort "entzogen" durch die Wörter "nachträglich entfällt" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

dd) Nummer 3 wird aufgehoben.

ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Sie ist zurückzunehmen, wenn 3. die Weiterbildungsprüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird, und kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 nicht oder nicht mehr vorliegen. Ihr Ruhen kann angeordnet werden, wenn hinsichtlich der Erlaubnis zur Führung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufsbezeichnungen das Ruhen angeordnet wird, und ist aufzuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht mehr vorliegt."

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Für den Unterricht der Lehrgänge können digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate im Umfang von bis zu 20 Prozent des Stundenumfangs genutzt werden; die zuständige Behörde kann einen abweichenden Umfang durch Verordnung regeln."

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Mutterschutz" die Angabe ", Elternzeit, kurzzeitiger Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Auf Antrag können staatlich anerkannte Weiterbildungen, erfolgreich absolvierte Module oder vergleichbare Qualifikationen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet werden. Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, sollen sich die Prüfungen nach § 5 Absatz 1a im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen beschränken."

6. In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Mindesterfordernisse sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anerkennung als Weiterbildungsstätte kann widerrufen werden, wenn eine der in Absatz 2 genannten Mindesterfordernisse bei ihrer Erteilung nicht vorgelegen hat, nachträglich entfällt oder der Verpflichtung nach Satz 1 nicht entsprochen wird."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Weiterbildung kann auch in modularer Form durchgeführt werden. Die Module können sowohl schriftliche als auch theoretische und praktische Anteile enthalten. Sie sind in sich abgeschlossen und enden jeweils mit einer Prüfungsleistung der Weiterbildungseinrichtung. Mehrere Module können in einer Prüfungsleistung zusammengefasst werden. Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfungsleistung der Module Teil der Prüfung sein und auf den schriftlichen Teil der Prüfung verzichtet werden."

b) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gehören" wird das Wort "mindestens" gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "oder eine andere geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist," eingefügt.

cc) In Nummer 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Ist die Weiterbildungseinrichtung eine staatlich anerkannte Hochschule, kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Weiterbildungseinrichtung nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 auch eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer oder eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 sein. Das vorsitzende Mitglied hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihm ein Fragerecht zusteht; eine Verpflichtung zur Anwesenheit während der gesamten Dauer der Prüfung besteht nicht. Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung entsenden; die Teilnahme an einer praktischen Prüfung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person zuvor darin eingewilligt haben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Weiterbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in jedem nach Absatz 1 genannten Prüfungsteil oder den nach Absatz 1a erforderlichen Modulen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung, einzelner Prüfungsteile oder Module ist auf Antrag möglich. Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder sonstigem ordnungswidrigem Verhalten kann die Wiederholung der Prüfung oder der Modulprüfungen versagt werden. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die Teile der Weiterbildung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden."

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Antrag zur Wiederholung der Prüfung oder zur Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist von der zu prüfenden Person schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Prüfungsausschuss zu stellen. Zur Wiederholung von Modulprüfungen ist der Antrag an die Weiterbildungseinrichtung zu richten."

e) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Vorsitzende oder der Vorsitzende" durch die Wörter "Das vorsitzende Mitglied" ersetzt.

8. § 5a wird aufgehoben.

9. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Inhalt, Gliederung, Dauer, Umfang und Ausgestaltung des Lehrgangs sowie der Module einschließlich ihrer Prüfungsleistungen,"

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. den Umfang der Nutzung digitaler Unterrichtsformate und weiterer Mindestanforderungen,"

10. In der Überschrift des Abschnittes II werden die Wörter "und des Entbindungspflegers" gestrichen.

11. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

12. In § 10 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "und Entbindungspfleger" gestrichen.

13. In § 11 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Altenpflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 16. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I. S. 1420), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Altenpflegefachberufen" wird durch das Wort "Pflegefachberufen" ersetzt.

b) Die Wörter "und des Entbindungspflegers" werden gestrichen.

c) Die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" werden durch das Wort "Soziales" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Pflegeassistenzgesetzes

In § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeassistenzgesetzes vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 529) wird die Angabe "3" durch die Angabe "2 Satz 1" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 220782

ENDE