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Regelwerk
 

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Neuregelung der als Maßregel angeordneten Unterbringung und ähnlicher Unterbringungsmaßnahmen
- Thüringen -

Vom 8. August 2014
(GVBl. NR. 8 vom 28.08.2014 S. 545)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen

Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3

(3) Das Gesetz regelt ferner den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs.

wird aufgehoben.

2. In § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(StGB)" eingefügt.

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "sowie im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 auch die Vollstreckungsbehörde" gestrichen.

b) In Satz 2 werden das Komma und die Worte "soweit nicht eine Unterbringung nach § 1 Abs. 3 vorliegt" gestrichen.

4. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgt nach Therapieplänen, die spätestens sechs Wochen nach der Aufnahme zu erstellen und halbjährlich fortzuschreiben sind."Der Behandlungsplan ist mit dem Patienten zu erörtern."

5. In § 14 Abs. 5 werden die Worte "und im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 die Vollstreckungsbehörde" gestrichen.

6. § 23 Abs. 1 Satz 2

Bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs bedarf der Erlass der Hausordnung des Einvernehmens mit dem für das Gesundheitswesen und dem für die Justiz zuständigen Ministerium.

und Abs. 2

(2) Die Hausordnung in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs kann auch Disziplinarmaßnahmen bei vorsätzlichen Verstößen gegen ihre Regelungen vorsehen. Disziplinarmaßnahmen dürfen die Rechte der Patienten nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig einschränken. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von der Leitung der Einrichtung angeordnet werden. Sie sind vorab anzudrohen und zu dokumentieren.

wird aufgehoben.

7. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 wird jeweils die Anga0be "und § 29 Abs. 1 " gestrichen.

8. Der Sechste Abschnitt

Sechster Abschnitt 14
Besonderheiten des Maßregelvollzuges

§ 29 Voraussetzung und Zweck der Maßregeln

(1) Der Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidungen angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.

(2) Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ist es, den Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand soweit zu bessern, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten soll gewährleistet werden.

(3) Behandlung und Betreuung haben therapeutischen und sozialpädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Bereitschaft des Patienten zur Mitwirkung und sein Verantwortungsbewusstsein sollen geweckt und gefördert werden.

§ 30 Zuständigkeiten

(1) Die Maßregeln werden in Einrichtungen nach § 29 Abs. 1 vollzogen. Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen nichtöffentlicher Träger kann diese Aufgabe vom Land mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag widerruflich übertragen werden, wenn sie die dafür notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Einrichtungen unterstehen insoweit der Aufsicht der nach § 39 Abs. 1 zuständigen Behörden. Die Maßregeln können im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Thüringen vollzogen werden, wenn zwingende therapeutische Gründe dies erfordern.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtungen in einem Vollstreckungsplan zu regeln und nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen. Vom Vollstreckungsplan kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn dies der Behandlung oder Eingliederung des Patienten dient oder wichtige Gründe, insbesondere der Vollzugsorganisation oder der Sicherheit, es erfordern.

(3) Der Patient kann in eine Einrichtung, die für Patienten seines Alters nicht vorgesehen ist, verlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist. Die Behandlung der übrigen Patienten in dieser Einrichtung darf dadurch nicht gefährdet werden.

§ 31 Betreuung während der Unterbringung

(1) Es gelten die §§ 10 bis 21 und die §§ 23 bis 25 entsprechend.

(2) Der Patient hat Anspruch auf Krankenhilfe, Vorsorgeleistungen und sonstige medizinische Maßnahmen entsprechend den Grundsätzen und Maßstäben der gesetzlichen Krankenversicherung.

(3) Das Maß des Freiheitsentzugs richtet sich nach der seelischen Störung des Patienten und der Gefährdung der Allgemeinheit, die von dem Patienten ausgehen kann. Der Vollzug der Maßregel soll gelockert werden, sobald zu erwarten ist, dass dadurch die Ziele des Maßregelvollzugs gefördert werden und der Patient die ihm eingeräumten Möglichkeiten nicht missbraucht.

(4) Als Vollzugslockerung kann insbesondere zugelassen werden, dass der Patient

  1. regelmäßig einer Beschäftigung außerhalb der geschlossenen Einrichtung unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang) nachgeht,
  2. zu bestimmten Zeiten die geschlossene Einrichtung des Maßregelvollzugs unter Aufsicht eines Mitarbeiters (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang) verlässt oder
  3. Urlaub erhält, soweit nicht Tatsachen die Befürchtung begründen, dass er sich dem Vollzug der Maßregel entzieht oder den Urlaub zu rechtswidrigen Taten missbraucht.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 kann der Patient auch in eine nicht geschlossene Einrichtung verlegt werden (offener Vollzug).

§ 32 Auflagen, Widerruf von Lockerungen

Bei Vollzugslockerungen, Beurlaubung und Verlegung in die offene Unterbringung können dem Patienten zur Förderung des in § 29 Abs. 2 genannten Ziels Auflagen erteilt werden, insbesondere

  1. sich einer Behandlung zu unterziehen,
  2. sich von einer bestimmten Stelle oder Person beaufsichtigen zu lassen,
  3. Anforderungen über den Aufenthalt oder ein bestimmtes Verhalten außerhalb der Vollzugseinrichtung zu befolgen,
  4. in bestimmten Abständen in die Vollzugseinrichtung zurückzukehren.

(2) Zur Erfüllung dieses Zwecks arbeitet die Einrichtung insbesondere mit Sozialleistungsträgern, Trägern der freien Wohlfahrtspflege, dem Sozialpsychiatrischen Dienst und anderen der für die Gewährung nachgehender Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständigen Behörden, der Führungsaufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zusammen. Die erforderlichen Patientendaten sind zur Erfüllung dieser Aufgaben an die beteiligten Einrichtungen zu übermitteln.

(3) Vollzugslockerungen, Beurlaubung und Verlegung in die offene Unterbringung bedürfen des Einvernehmens mit der Vollstreckungsbehörde und können widerrufen werden, wenn

  1. nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung gerechtfertigt hätten,
  2. der Patient die Vollzugslockerung missbraucht oder
  3. Auflagen nicht nachkommt.

§ 33 Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Aus- und Fortbildung

(1) Der Patient des Maßregelvollzugs erhält im Rahmen des Behandlungsplans beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Angebote. Arbeitstherapeutische Angebote dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern. Für die Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie erhalten die Patienten ein Therapieentgelt; es ist vom Träger der Einrichtung unter Berücksichtigung der erwirtschafteten Überschüsse, des Arbeitsergebnisses und der Verwertbarkeit festzusetzen.

(2) Patienten soll entsprechend ihrer Eignung die Gelegenheit zur beruflichen Fortbildung oder Teilnahme an anderen ausbildenden oder fortbildenden Maßnahmen gegeben werden.

(3) Unter Berücksichtigung der Organisation der Einrichtung des Maßregelvollzugs und der besonderen Fähigkeiten des Patienten sind ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vollzugslockerung nach § 31 Abs. 4 die Erlangung eines Schulabschlusses, berufsfördernde Maßnahmen, eine Berufsausbildung, Umschulung oder Berufsausübung auch außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen.

§ 34 Verfügungsbeschränkung, Barbetrag zur persönlichen Verfügung, Überbrückungsgeld

(1) Der Patient erhält nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld).

(2) Die Verfügung über Bargeld, Eigengeld oder in die Einrichtung eingebrachte Wertgegenstände kann eingeschränkt werden, soweit es der Zweck der Unterbringung oder die Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung erfordert.

(3) Aus den während des Vollzugs der Maßregel erzielten Bezügen ist über angemessene Sparraten ein Überbrückungsgeld bis zur Höhe desjenigen Betrags zu bilden, der dem Patienten und seinen Unterhaltsberechtigten den notwendigen Lebensunterhalt für die ersten vier Wochen nach seiner Entlassung sichert.

(4) Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen und zu verzinsen. Es wird dem Patienten bei der Entlassung in die Freiheit ausgezahlt. Der Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes ist unpfändbar. Die Einrichtungsleitung kann gestatten, dass das Überbrückungsgeld für Ausgaben in Anspruch genommen wird, die der Eingliederung des Patienten dienen.

§ 35 Erkennungsdienstliche Unterlagen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs der Maßregel werden erkennungsdienstliche Unterlagen über den Patienten angefertigt. Zu diesem Zweck können Lichtbilder aufgenommen, äußerliche körperliche Merkmale festgestellt und Messungen vorgenommen werden.

(2) Diese Unterlagen sind, soweit sie nicht zugleich für die Behandlung erforderlich sind, getrennt von den Personal- und Krankenunterlagen aufzubewahren und bei der Entlassung des jeweiligen Patienten zu vernichten.

wird aufgehoben.

9. In § 36 Abs. 1 werden der Klammerzusatz "(ThürDSG)" gestrichen und die Angabe "10. Oktober 2001 (GVBl. S. 276)" durch die Angabe "13. Januar 2012 (GVBl. S. 27)" ersetzt.

10. Die § § 37 und 38

§ 37 Datenschutz im Maßregelvollzug 14

(1) Im Rahmen des Maßregelvollzugs sind über § 36 hinaus Ärzte, Psychotherapeuten, Psychologen, Gerichte und Behörden befugt, der Einrichtung Strafurteile, staatsanwaltschaftliche Ermittlungssachverhalte, psychiatrische und psychologische Gutachten aus gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren, den Lebenslauf und Angaben über die bisherige Entwicklung sowie Angaben über Krankheiten, Körperschäden und Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen zu übermitteln, soweit dies für den Zweck der Unterbringung erforderlich ist.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Gerichte und Staatsanwaltschaften gelten § 20 Abs. 2 Nr. 7 und § 21 ThürDSG.

(3) Die für die Rechnungslegung erforderlichen Daten können den von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium bestimmten Stellen übermittelt werden.

§ 38 Datenverarbeitung mit optischelektronischen Einrichtungen im Maßregelvollzug

(1) Die Überwachung von Außenanlagen, Gebäuden und allgemein zugänglichen Räumen der Maßregelvollzugseinrichtung, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Bereiche, mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Werden bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden sowie zur Strafverfolgung oder für gerichtliche Verfahren verarbeitet und genutzt werden. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zum Erreichen des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

(3) Die Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen ist in Interventions-, Aufenthalts-, Wohn- und Schlafräumen im begründeten Einzelfall zeitlich befristet erlaubt, soweit dies von der ärztlichen Leitung angeordnet wird und zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung durch den Patienten erforderlich ist. Die Speicherung personenbezogener Daten ist hierbei unzulässig.

(4) Die Datenverarbeitung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch dann erfolgen, wenn bei der Datenerhebung Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(5) Auf den Umstand der Nutzung optisch-elektronischer Einrichtungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen.

werden aufgehoben.

11. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die für den Maßregelvollzug zuständige Behörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

wird aufgehoben.

12. § 40 Abs. 5

(5) Die Kosten einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 trägt das Land, soweit nicht der Patient oder ein Sozialleistungsträger einen Kostenbeitrag zu leisten hat.

wird aufgehoben.

13. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug

Die Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan für den Maßregelvollzug vom 7. Februar 2006 (GVBl. S. 49), geändert durch Verordnung vom 11. März 2011 (GVBl. S. 59), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Verweisung " § 30 Abs. 2 ThürPsych-KG" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 des Thüringer Maßregelvollzugsgesetzes (ThürMRVG)" und die Angabe "1. April 2001 (JMBl. Nr. 2 S. 32)" durch die Angabe "1. August 2011 (JMBl. Nr. 3 S. 33)" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 wird die Verweisung " § 30 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürMRVG" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Thüringer Gesetz zur
Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen

§ 1 der Verordnung von Zuständigkeiten nach dem Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen vom 26. Januar 2012 (GVBl. S. 84), die durch Verordnung vom 31. August 2012 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden das Gliederungszeichen "(1)" und die Worte "oder Einrichtungen des Maßregelvollzugs" gestrichen.

2. Absatz 2 wird

(2) Im Bereich des Maßregelvollzugs ist das Landesverwaltungsamt zuständig für

  1. die Genehmigung der Stellenpläne der Einrichtungen,
  2. die Erstellung und Pflege einer Datenbank zur Dokumentation der Durchführung des Maßregelvollzugs,
  3. das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Trägern der Einrichtungen im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium,
  4. die Durchführung von Sicherheitsbegehungen in den Einrichtungen zur Feststellung organisatorischer oder personeller Mängel,
  5. die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für Maßregelvollzugspatienten und
  6. die Abrechnung der Unterbringungskosten für Maßregelvollzugspatienten.

aufgehoben.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE