umwelt-online: Tierzuchtgesetz (2)

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Zur aktuellen Fassung

§ 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten

(1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  1. eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlichfachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
  2. das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
  3. die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
  4. bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

  1. den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
  2. die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen,
  3. die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.

(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.

(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten

  1. Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,
  2. Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen

jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.

§ 18 Ermächtigungen 10

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union  Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind,
  2. zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes,
  3. zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen,
  4. die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen,
  5. Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,
  6. Voraussetzungen festzulegen, unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
  7. die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
  8. vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie bezüglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vorlegen muss,
  9. für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
    1. Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7,
    2. die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
    3. Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbesondere die Kennzeichnung.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
  2. im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 19 Drittlandseinfuhr 10 11a

(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn

  1. sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union  begleitet sind und
  2.  
    1. die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder
    2. sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt.

Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft  oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.

(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden.

(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stehen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich.

§ 20 Ermächtigungen 10

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere

  1. Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,
  2. vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.

§ 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Duldung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

Abschnitt 6
Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 22 Überwachung, Ausnahmen 10

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie

  1. vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeugnis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt werden,
  2. Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
  3. anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,
  4. anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,
  5. die Überprüfung von Abstammungen anordnen,
  6. anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt werden.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

  1. Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und
  2. die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen

  1. für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
  2. für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist,
  3. für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

§ 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr 10

(1) Die zuständigen Behörden

  1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
  2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission oder der Europäischen Union mitteilen.

(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Europäischen Kommission nach den Absätzen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

§ 24 Bekanntmachung 11a

Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger* die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.

§ 25 Schiedsverfahren 10

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

§ 26 Bußgeldvorschriften
Zuständigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  2. ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme durchführt,
  3. entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,
  4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
  7. entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet,
  8. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
  9. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
  10. entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Abschrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  11. entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
  12. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt,
  13. ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
  14. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
  15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
  17. entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier nicht vorführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen 10 11a

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

§ 28 Übergangsvorschriften

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige Anerkennung erlischt,

  1. wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder
  2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt.

(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) entsprechend.

(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes.

(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes.

§ 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

§ 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht 10

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

  § 31 Verkündung von Rechtsverordnungen 11a

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

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Anforderungen an die Anerkennung von ZuchtorganisationenAnlage 1
(zu § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1) 08

 

TiereAnforderungen an die Anerkennung
12
RinderAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49), sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1 letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine 
a) rein-
rassig
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 19).
b) hybridAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 31).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 30).
EquidenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192 S. 63).

 

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 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und ZuchtregisterAnlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b sowie Nr. 8 Buchstabe a und § 6 Abs. 2) 08

   

TiereHauptabteilung des ZuchtbuchesBesondere Abteilung des ZuchtbuchesZuchtregister
1234
RinderAnforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237 S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49).Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237 S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49). 
Schweine
a) rein-
rassig
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 S. 21).Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 S. 21). 
b) hybrid  Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 33).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/ EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 S. 87).Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/ EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 S. 87). 
EquidenAnforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19 S. 39).Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19 S. 39). 

 

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Anforderungen an Leistungsprüfungen und ZuchtwertschätzungAnlage 3
(zu § 7 Abs. 1 und 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und § 19 Abs. 1 Satz 3)

 

TiereGrundsätze für die Leistungsprüfungen und die ZuchtwertschätzungAnforderung an männliche Tiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden
123
RinderAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine
a) rein-
rassig
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine mit Ausnahme von Nr. 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43). 
b) hybridAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine mit Ausnahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43). 
Schafe und ZiegenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35). 
Equiden  

 

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Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen Anlage 4
(zu § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und § 15 Abs. 4)

 

TiereZuchttiereSamenEizellen und Embryonen
1234
RinderAnforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15).Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15).Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15).
Schweine
a) rein-
rassig
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22).Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22).Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22).
b) hybridAnforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34).Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34).Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).
Equiden Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).

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Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr Anlage 5
(zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 Buchstabe b)

 

TiereTierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
 ZuchttiereSamenSamen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurdenEizellen und Embryonen
12345
RinderAnforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47).Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
Schweine
a) rein-
rassig
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47).Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
b) hybridAnforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
TiereTierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
 ZuchttiereSamenSamen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurdenEizellen und Embryonen
12345
Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47).Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
EquidenAnforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/ EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).


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