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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung von Zuständigkeiten im Gentechnikrecht

Vom 22. März 2004
(BGBl. I Nr. 13 vom 31.03.2004 S. 454)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gentechnikrechts

§ 1

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "beim Robert Koch-Institut" durch die Wörter "beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Arbeit und Sozialordnung, für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie für Wirtschaft und Technologie für die Dauer von drei Jahren berufen. "Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von drei Jahren berufen."

2. In § 10 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

3. In § 12 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Robert Koch-Institutes" durch die Wörter "der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" und

bbb) das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden

aaa) nach dem Wort "ergeht" die Wörter "nach Einholung einer Stellungnahme des Robert Koch-Institutes und" eingefügt

bbb) und es wird das Wort "Umweltbundesamt" durch die Wörter "Bundesamt für Naturschutz" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Umweltbundesamtes" durch die Wörter "Robert Koch-Institutes, des Bundesamtes für Naturschutz" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

6. In § 20 Abs. 2 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

7. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Robert Koch-Institut" durch die Wörter "der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

8. In § 24 Abs. 2 werden die Wörter "Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

9. § 28 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut gibt seine" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde gibt ihre" ersetzt.

10. In § 28a Abs. 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

11. § 29 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch das Wort "Sie" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 2 und 6 werden jeweils die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter "des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

cc) In Satz 7 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "beim Robert Koch-Institut" durch die Wörter "bei der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. "(4) Art und Umfang der Daten regelt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates."

12. § 30 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Nr. 16 Buchstabe c werden die Wörter "dem Robert Koch-Institut" durch die Wörter "der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "beim Robert Koch-Institut" durch die Wörter "bei der zuständigen Bundesoberbehörde" ersetzt.

13. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung" ersetzt.

§ 2

Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (zuständige Bundesoberbehörde)" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde",

bbb) das Wort "es" durch das Wort "sie" und ccc) das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden

aaa) die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" und

bbb) jeweils das Wort "es" durch das Wort "sie"

ersetzt.

bb) In Satz 2 werden

aaa) die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" und

bbb) das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 jeweils die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden

aa) die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" und

bb) das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden

aa) jeweils die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" und

bb) das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt.

§ 3

Die Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Bundesgesundheitsblatt eine Liste mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen nach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie von Organismen, die den Risikogruppen nach den allgemeinen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet wurden. "(6) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht regelmäßig nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Bundesanzeiger eine Liste mit Legaleinstufungen von Mikroorganismen nach dem geltenden EG-Arbeitsschutzrecht sowie von Organismen, die den Risikogruppen nach den allgemeinen Kriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 zugeordnet wurden."

2. In § 6 Abs. 6 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt" ersetzt durch die Wörter "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger".

3. In § 8 Abs. 2 Satz 2 und Anhang VI Abschnitt E werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt.

§ 4

In § 1 Abs. 1 der Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

§ 5

Die Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "dem Robert Koch-Institut" durch die Wörter "dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

2. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

§ 6

Die ZKBS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "im Bundesgesundheitsblatt" jeweils durch die Wörter "im Bundesanzeiger" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Kommission wird angehört
  1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Organismenlisten und
  2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt L der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.
"(3) Die Kommission wird angehört

1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 5 Abs. 6 der GentechnikSicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind." 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister für Gesundheit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden

aa) die Wörter "Das Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" und

bb) das Wort "Bundesgesundheitsblatt" durch das Wort "Bundesanzeiger" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter "Bundesminister für Gesundheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

4. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "beim Robert Koch-Institut" durch die Wörter "beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt.

5. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter "Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter "Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

6. In § 16 Satz 2 werden die Wörter "Bundesministeriums für Gesundheit" durch die Wörter "Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.

Artikel 2
Änderung lebensmittelrechtlicher Vorschriften

§ 1

In § 44 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, werden die Wörter "oder das Robert-Koch-Institut" gestrichen.

§ 2

Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 9 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist
  1. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Robert Koch-Institut,
  2. für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
 "(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit."

2. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu
  1. bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit herzustellen sowie in den Fällen, in denen noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des Umweltbundesamtes einzuholen;
  2. bei Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen.
"Die zuständige Lebensmittelprüfstelle hat hierzu bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Benehmen mit dem Robert Koch-Institut herzustellen sowie bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 258/97, bei denen noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach dem Dritten Teil des Gentechnikgesetzes vorliegt, zusätzlich eine Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesamtes für Naturschutz einzuholen." 

Artikel 3
Änderung des BfR-Gesetzes

In § 2 Abs. 1 Nr. 7 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden die Wörter " , soweit sie zur Lebensmittelherstellung verwendet werden oder Lebensmittel beeinflussen," gestrichen.

Artikel 4
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes

§ 2 Abs. 3 Nr. 5 des BGA-Nachfolgegesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
 "5. Risikoerfassung und -bewertung bei gentechnisch veränderten Organismen und Produkten, Humangenetik,".

Artikel 5
Änderungen gefahrgutrechtlicher Vorschriften

§ 1

In § 6 Abs. 8 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), die durch § 11 der Verordnung vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, werden die Wörter "Robert Koch-Institut" durch die Wörter "Bundesinstitut für Risikobewertung" ersetzt.

§ 2*)

§ 20 der Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), die zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

"7. das Bundesinstitut für Risikobewertung, wenn

a) im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 und für Meeresschadstoffe sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig werden muss oder

b) im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikroorganismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9 eine zuständige Behörde tätig werden muss;".

b) In Nummer 9 wird das Wort "gefährliche" durch das Wort "ansteckungsgefährliche" ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Gefahrgutverordnung See vom 4. März 1998 ist zwischenzeitlich durch § 13 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) mit Wirkung vom 1. Januar 2003 außer Kraft getreten.

Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 1 §§ 2 bis 6, Artikel 2 § 2 und Artikel 5 §§ 1 und 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut der in ihren Geschäftsbereich fallenden durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen in der vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an geltenden Fassung jeweils neu bekannt machen.

Artikel 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.