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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung
des Transplantationsgesetzes *
Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2006 S. 711)
Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Zuständige Stelle für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) ist das Gesundheitsamt. | "(1) Zuständige Stellen für die Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organspende, die Voraussetzungen der Organentnahme und die Bedeutung der Organübertragung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes vom 5. November1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November2003 (BGBl. I S, 2304), und für die Bereithaltung von Organspendeausweisen zusammen mit geeigneten Aufklärungsunterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes sind
Die zuständigen Stellen nach Satz 1 sollen die privaten Krankenkassen,Patientenverbände sowie Selbsthilfegruppen für den Themenkreis der Organspende, soweit sie Tätigkeiten für Patienten in Hessen entfalten, die Hessische Krankenhausgesellschaft und die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung in die Aufklärungsarbeit einbeziehen." |
1a. § 2 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
"Das Einvernehmen der Organspenderin oder des Organspenders ist schriftlich zu erteilen und dem Antrag beizufügen."
2. § 4 erhält folgende Fassung:
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§ 4 Transplantationsbeauftragte
Krankenhäuser mit Intensiv- oder Beatmungsbetten bestellen eine Ärztin oder einen Arzt zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten. Die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten können ganz oder teilweise auch auf Krankenschwestern oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin übertragen werden.Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner insbesondere des medizinischen Personals für alle Belange der Organspende und fördern die interne und externe Wahrnehmung dieser gemeinschaftlichen Aufgabe. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Bestellung einer Transplantationsbeauftragten oder eines Transplantationsbeauftragten verzichtet werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in dem betreffenden Krankenhaus keine potenziellen Organspenderinnen oder Organspender aufgenommen werden. Der Verzicht ist nur statthaft, wenn er von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium genehmigt wurde. | " § 4 Transplantationsbeauftragte
(1) In Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsbetten ist eine Ärztin oder ein Arzt in Leitungsfunktion zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen. Bei Krankenhäusern ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Sofern mehrere fachbezogene Intensivstationen vorhanden sind, ist für jede Intensivstation eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter zu bestellen. (2) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. Sie unterstehen in Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind darüber hinaus bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation. Sie können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus.Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese Patientinnen oder Patienten nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen. (3) Die Transplantationsbeauftragten sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für das medizinische Personal in allen Belangen der Organspende. Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören
Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt. Die ärztliche Leitung des Krankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich.
Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet jährlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung. (4) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses hat sicherzustellen, dass die Transplantationsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Teilnahme an der erforderlichen Fortbildung von ihren sonstigen Tätigkeiten im notwendigen Umfang freigestellt werden. (5) Die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten können ganz oder teilweise auch auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. (6) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Bestellung von Transplantationsbeauftragten abgesehen werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in der Einrichtung keine Patientinnen oder Patienten aufgenommen werden, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Die Nichtbestellung bedarf der Genehmigung des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums." |
3. In § 5 Satz 2 wird die Zahl "2006" durch "2011" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.