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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über Maßnahmnen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern: Leistungsbereiche 2011
Vom 20. Mai 2010
(Banz. Nr. 116 vom 05.08.2010 S. 2709)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 beschlossen, die Anlage zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern -QSICH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361) zuletzt geändert am 17. Dezember 2009 (BAnz. 2010 S. 830), wie folgt zu ändern:
Die Anlage zur Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt gefasst:
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Einbezogene Leistungen im Erfassungsjahr 2010
Im Erfassungsjahr 2010 sind folgende Leistungsbereiche verpflichtend zu dokumentieren:
Die spezifische Darstellung der einbezogenen Leistungen ist definiert durch die Listen der Ein- und/oder Ausschlusskriterien in der Spezifikation für QS-Filter-Software. Die spezifische Darstellung der Dokumentationsinhalte ist definiert durch die Anforderungen der Spezifikation für QS-Dokumentationssoftware. Diese werden in der jeweils geltenden Fassung durch die Institution nach § 137a SGB V auf ihrer Homepage im Internet öffentlich bekannt gemacht. Die Dokumentationspflicht für den Generalindikator Dekubitusprophylaxe wird auf die Monate Januar bis einschließlich März und auf die Fälle ab 75 Jahre eingeschränkt. Zur Berechnung der Dokumentationsrate werden im jahr 2010 die Leistungsbereiche "Neonatologie" und implantierbre Defibrillatoren" nicht einbezogen | "Einbezogene Leistungen im Erfassungsjahr 2011
Im Erfassungsjahr 2011 sind folgende Leistungsbereiche verpflichtend zu dokumentieren:
Die spezifische Darstellung der einbezogenen Leistungen ist definiert durch die Listen der Ein- und/oder Ausschlusskriterien in der Spezifikation für QS-Filter-Software. Die spezifische Darstellung der Dokumentationsinhalte ist definiert durch die Anforderungen der Spezifikation für QS-Dokumentationssoftware. Diese werden in der jeweils geltenden Fassung durch die Institution nach § 137a SGB V auf ihrer Homepage im Internet öffentlich bekannt gemacht. Die Dokumentationspflicht für den Generalindikator Dekubitusprophylaxe wird auf die Monate Januar bis einschließlich März und auf die Fälle ab 75 Jahre eingeschränkt." |
Die Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.