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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen
für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Vom 8. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 6 vom 15.02.2013 S. 187)
Auf Grund des § 291b Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, der durch Artikel 256 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
Die Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Januar 2011 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung zum Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung schriftlich zu berichten; im Fall einer Beauftragung nach Absatz 2 Satz 2 hat der Projektausschuss über den Stand der in Auftrag gegebenen Arbeiten zu berichten. | "Die Gesellschaft für Telematik hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung und nach dessen Vorgaben über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Verordnung in Textform zu berichten. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung hat die Gesellschaft für Telematik unaufgefordert und unverzüglich in Textform zu berichten." |
bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik, im Fall einer Beauftragung auch dem Projektausschuss, Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, vorlegen, damit sich die Gesellschaft für Telematik oder der Projektausschuss damit befassen. | "Das Bundesministerium für Gesundheit kann der Gesellschaft für Telematik Angelegenheiten, die die Durchführung der Testung betreffen, zur Beschlussfassung vorlegen." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Telematik" werden die Wörter ", der beauftragten Gesellschafter oder des Projektausschusses" gestrichen.
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Erhält ein Beschlussvorschlag in einer Gesellschafterversammlung mindestens 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent der Stimmen, ist auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. | "(3) Auf Antrag von mindestens 50 Prozent der Gesellschafter oder auf Antrag des Bundesministeriums für Gesundheit ist ein Schlichtungsverfahren einzuleiten, wenn
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Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der vom 16. Februar 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.