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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes *)
- Hessen -

Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 635)



Artikel 1

Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 29. November 2000 (GVBl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423)" ersetzt und wird nach dem Wort "sind" die Angabe "neben den in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes benannten Stellen" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "privaten Krankenkassen," gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

In Krankenhäusern mit Intensiv- oder Beatmungsbetten ist eine Ärztin oder ein Arzt in Leitungsfunktion zur Transplantationsbeauftragten oder zum Transplantationsbeauftragten zu bestellen.

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
Bei Krankenhäusern Ändert GVBl II 350-87ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte zu bestellen. "In Entnahmekrankenhäusern nach § 9a Abs. 1 des Transplantationsgesetzes ab 500 Betten sind mindestens zwei Transplantationsbeauftragte nach § 9b Abs. 1 des Transplantationsgesetzes zu bestellen."

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Sind in einem Entnahmekrankenhaus mehrere Transplantationsbeauftragte bestellt, so ist eine oder einer von ihnen als hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte oder als hauptverantwortlicher Transplantationsbeauftragter zu benennen."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Die ärztliche Leitung des Krankenhauses bestellt die Transplantationsbeauftragten. Sie unterstehen in Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses. Die Transplantationsbeauftragten sind darüber hinaus bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden. Sie haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation. Sie können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten und berichten dieser mindestens einmal jährlich über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Koordinierungsstelle der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese Patientinnen oder Patienten nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen. "(2) Als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter kann bestellt werden, wer eine für diese Tätigkeit geeignete Facharztqualifikation sowie die Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß ,Curriculum Organspende' der Bundesärztekammer nachweist. Eine geeignete Facharztqualifikation liegt vor, wenn eine Facharztweiterbildung in einem Fachgebiet mit einer nach der jeweils geltenden Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen mindestens sechsmonatigen Weiterbildung in Intensivmedizin oder eine über die Facharztqualifikation hinausgehende mindestens sechsmonatige intensivmedizinische Tätigkeit nachgewiesen wird. Transplantationsbeauftragte werden mindestens in der Funktion einer Oberärztin oder eines Oberarztes bestellt. Das Entnahmekrankenhaus soll sicherstellen, dass eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter für den Fall einer möglichen Organspende erreichbar ist. Die Transplantationsbeauftragten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden und haben uneingeschränktes Zugangsrecht zur Intensivstation. "

c) Als neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt:

"(3) Das Entnahmekrankenhaus bestellt die Transplantationsbeauftragten und benennt diese dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übermittelt die Namen der gemeldeten Transplantationsbeauftragten der Landesärztekammer und der Deutschen Stiftung Organtransplantation.

(4) Die Transplantationsbeauftragten können die ärztliche Leitung jederzeit unterrichten. Sie berichten dieser monatlich mittels Erhebungsbogen oder elektronisch über die Entwicklung der Organspende im Krankenhaus. Die ärztliche Leitung hat sicherzustellen, dass die für Hessen zuständige Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation unverzüglich unterrichtet wird, wenn bei Patientinnen oder Patienten der Hirntod festgestellt wurde und diese nach ärztlicher Beurteilung für eine Organspende in Betracht kommen. Die Leitung der Einrichtung stellt sicher, dass der Erhebungsbogen oder die elektronische Meldung monatlich der Deutschen Stiftung Organtransplantation übermittelt wird."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "Erarbeitung" werden die Wörter "und Umsetzung" eingefügt.

bbb) In Buchst. d werden die Wörter "der Patientin oder des Patienten" durch "des möglichen Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.

bb) Als neue Nr. 2 wird eingefügt:

"2. das Führen orientierender Gespräche, damit bei allen Patientinnen und Patienten mit schwerer akuter primärer oder sekundärer Hirnschädigung und mit Verdacht auf Hirntod eine Beurteilung erfolgt, ob diese als mögliche Organ- oder Gewebespender in Betracht kommen,"

cc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und wie folgt gefasst: 

altneu
2. die Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung. "3. im Rahmen der Qualitätssicherung die monatliche Dokumentation von Todesfällen auf der Intensivstation bei primärer und sekundärer Hirnschädigung."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und wie folgt gefasst: 

altneu
(4) Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt; die ärztliche Leitung des Krankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich. Für die Dokumentation von Todesfällen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 stellen die Transplantationsbeauftragten der Deutschen Stiftung Organtransplantation Region Mitte monatlich Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Be tracht kommt. Die Ergebnisse der Erhebung sind der ärztlichen Leitung des Krankenhauses mitzuteilen. Im Falle des Todes bei primärer oder sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehenden Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet jährlich dem für die öffentliche Gesundheitsvor- und -fürsorge zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Krankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung. "(6) Bei der Erarbeitung der Handlungsanweisungen nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 werden die Transplantationsbeauftragten von den Koordinatorinnen und Koordinatoren der Deutschen Stiftung Organtransplantation unterstützt; die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses erklärt die Handlungsanweisungen nach Beteiligung der ärztlichen Leitung der Intensivstation für verbindlich. Sollte für die Gespräche nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 eine Transplantationsbeauftragte oder ein Transplantationsbeauftragter nicht zur Verfügung stehen, kann ein solches Gespräch auch mit einer Koordinatorin oder einem Koordinator der Deutschen Stiftung Organtransplantation geführt werden. Für die Dokumentation von Todesfällen nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 stellen die Transplantationsbeauftragten der für Hessen zuständigen Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation monatliche Erhebungsbögen in anonymisierter Form zur Analyse und retrograden Erfassung von Patientinnen und Patienten zur Verfügung, bei denen eine Organspende in Betracht kommt. Im Falle des Todes bei primärer oder sekundärer Hirnschädigung vor Eintritt des Herz- und Kreislaufversagens sollen insbesondere die Gründe für eine nicht erfolgte Hirntoddiagnostik, eine nicht erfolgte Meldung an die Koordinierungsstelle und andere der Organentnahme entgegenstehende Gründe erfasst werden. Die Deutsche Stiftung Organtransplantation berichtet monatlich dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium über die Beteiligung der Entnahmekrankenhäuser und die Ergebnisse dieser Erhebung. Die Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren erhalten von der Deutschen Stiftung Organtransplantation vierteljährlich eine anonymisierte Rückmeldung, wie sich ihre Spenderzahlen im Vergleich zu den Spenderzahlen anderer Entnahmekrankenhäuser und Transplantationszentren bundesweit entwickeln."

f) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7 und folgender Satz angefügt:

"Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Umfang einer regelmäßigen Fortbildung und der notwendigen Freistellung zu treffen. "

g) Als Abs. 8 wird eingefügt:

"(8) Die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses erstellt in Zusammenarbeit mit der oder dem Transplantationsbeauftragten jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Organspende und den Stand der Umsetzung der in Abs. 5 genannten Tätigkeiten der oder des Transplantationsbeauftragten und übermittelt diesen bis zum 31. März des Folgejahres an das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. "

h) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 9 und wie folgt gefasst: 

altneu
(6) Die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten können ganz oder teilweise auch auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. "(9) In Entnahmekrankenhäusern mit mindestens einer oder einem Transplantationsbeauftragten können die Aufgaben von Transplantationsbeauftragten teilweise auch auf Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder -pfleger mit langjähriger Erfahrung und mit Leitungsfunktion in der Intensivpflege übertragen werden. Die oder der Transplantationsbeauftrage oder die oder der hauptverantwortliche Transplantationsbeauftragte stellt sicher, dass die Aufgaben nur Personen übertragen werden, die über langjährige Erfahrung und Leitungsfunktion in der Intensivpflege verfügen und an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 40 Stunden gemäß ,Curriculum Organspende' der Bundesärztekammer teilgenommen haben. Abs. 3 gilt entsprechend."

i) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 10 und in Satz 1 wird das Wort "Krankenhauses" durch "Entnahmekrankenhauses" ersetzt.

3. Nach § 4 werden als neue §§ 5 und 6 eingefügt:

" § 5 Transplantationszentren

Die ärztliche Leitung des Transplantationszentrums berichtet dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium einmal jährlich anonymisiert über die Zahl der im vorausgegangenen Jahr durchgeführten Transplantationen sowie die Zahl der in der Nachsorge befindlichen Patientinnen und Patienten der letzten fünf Jahre.

§ 6 Übergangsvorschrift

Vor dem 3. Dezember 2013 bestellte Transplantationsbeauftragte, die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht erfüllen, haben das Vorliegen dieser bis spätestens 2. Dezember 2016 nachzuweisen."

4. Der bisherige § 5 wird § 7.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

_____
*) Ändert FFN 350-87

ENDE