Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 22. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1348)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
NotSanG - Notfallsanitätergesetz
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
(wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden." |
Artikel 3
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
In § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Rettungsassistent," die Wörter "als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter," eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
In Anlage 2 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) werden in der Zeile Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Spalte Bildungsvoraussetzungen nach den Wörtern "Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz" die Wörter "oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Artikel 1, 3 und 4 treten mit Ausnahme des Artikels 1 § 11 am 1. Januar 2014 in Kraft. Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2014 außer Kraft. Artikel 1 § 11 und Artikel 2 treten jeweils am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.