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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung

Vom 8. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.12.2015 S. 2326)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und § 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ", Basispflanzgut EWG" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. Pflanzgutklasse PBTC:
Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur
(Pre-Basic Tissue Culture);

4. Pflanzgutklasse PB:
Vorstufenpflanzgut
(Pre-Basic Seed Potatoes)."

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut

(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

  1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;
  2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S;
  3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S oder SE.

(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der

  1. Klasse EWG 1 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut;
  2. Klasse EWG 2 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1;
  3. Klasse EWG 3 aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2.

Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind.

(4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist.

" § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge

(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:

1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC

  1. stammt aus Mikrovermehrung,
  2. wird nur bis zur ersten Generation, die nicht als Feldgeneration zählt, vermehrt und
  3. darf nicht zu Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC weitervermehrt werden;

2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus

  1. klonaler Selektion (A-Stamm),
  2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder
  3. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden.

(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der

  1. Klasse S aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
  2. Klasse SE aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S,
  3. Klasse E aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden.

(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus

  1. anerkanntem Vorstufenpflanzgut,
  2. Basispflanzgut,
  3. Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A, sofern dieses in demselben Betrieb unmittelbar aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erwachsen ist.

Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Vorstufenpflanzgut" die Wörter "im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und" eingefügt.

bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;".

ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, dass
  1. die Mutterknolle und die von ihr unmittelbar abstammenden Knollen frei von folgenden Schadorganismen sind:
    aa) Erwinia carotovora var. atroseptica,
    bb) Erwinia chrysanthemi,
    cc) Potato leaf roll virus,
    dd) Kartoffelvirus A,
    ee) Kartoffelvirus M,
    ff) Kartoffelvirus S,
    gg) Kartoffelvirus X,
    hh) Kartoffelvirus Y;
  2. das verwendete Pflanzgut aus Beständen erwachsen ist, bei denen in mindestens zweimaliger amtlicher Feldbestandsprüfung festgestellt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt sind;
  3. das verwendete Pflanzgut nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten, ausgenommen Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit, befallen ist, und zwar auf Verlangen der Anerkennungsstelle.
"2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist:
  1. Pectobacterium spp.,
  2. Dickeya spp.,
  3. Kartoffelblattrollvirus,
  4. Kartoffelvirus A,
  5. Kartoffelvirus M,
  6. Kartoffelvirus S,
  7. Kartoffelvirus X,
  8. Kartoffelvirus Y."

bb) Die Sätze 2 und 3

Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch Invitro-Verfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:

altneu
(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären,
  1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
  2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
    1. der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;
    2. der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder S erwächst;
    3. der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1, EWG 2, S oder SE erwächst.

(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären,

  1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen drei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
  2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
    1. der Klasse EWG 1, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst, welches aus Beständen erwachsen ist, die keinen Befall mit Schwarzbeinigkeit aufwiesen;
    2. der Klasse EWG 2, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 erwächst;
    3. der Klasse EWG 3, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut der Klasse EWG 1 oder EWG 2 erwächst.

(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, dass

  1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
  2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG erwächst; im Falle des § 3 Abs. 4, dass der Feldbestand aus Zertifiziertem Pflanzgut erwächst.

(7) (weggefallen)

(8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.

(9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.

"(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
  1. dass auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
  2. für die Erzeugung von Basispflanzgut
    1. der Klasse S, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst,
    2. der Klasse SE, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der Klasse S erwächst,
    3. der Klasse E, dass der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut der Klasse S oder aus Basispflanzgut der Klasse SE erwächst.

(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass

  1. auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen zwei Jahre vor Antragstellung keine Kartoffeln angebaut worden sind;
  2. der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut, aus Basispflanzgut oder aus Zertifiziertem Pflanzgut der Klasse A erwächst.

(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.

(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen."

4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe "Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.

5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe "Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.

6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" gestrichen.

7. In § 25 wird die Angabe "1.7" durch die Angabe "1.8" ersetzt.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbringen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor der Kennzeichnung mitzuteilen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe "1.12" durch die Angabe "1.13" ersetzt.

9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Art und Kategorie" durch die Wörter"Art, Kategorie und Klasse" ersetzt.

10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kategorie" die Wörter "und die Klasse" eingefügt.

11. § 33a wird wie folgt gefasst:

altneu
33a Übergangsvorschrift

(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden.

(2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

" § 33a Übergangsvorschrift

Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)

Anforderungen an den Feldbestand

Vorstufen-
pflanzgut
Basispflanzgut
Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
EWG 1EWG 2EWG 3SSEE
123456789
1F r e m d b e s a t z
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, dürfen je Hektar höchstens vorhanden sein224824816
2F e h l s t e l l e n
Fehlstellen dürfen auf 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein1515152015152020
3K r a n k h e i t e n
3.1Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, dürfen im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens vorhanden sein
3.1.1Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind0/0,2100,510,20,40,61,2
3.1.2Rhizoctonia mit Wipfelrollen bei gleichzeitiger Fußvermorschung446846816
3.1.3Schwere Viruskrankheiten sowie leichte Viruskrankheit; als schwer viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Abs. 3, auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von

solchen Pflanzen liegen geblieben sind; leichte Viruskrankheit liegt vor, wenn die Blätter nur verfärbt, aber nicht verformt sind

0,120,2 2 30,4 2 40,4 240,230,440,440,65
3.2Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit und nicht mit Kartoffelkrebs befallen sein.
4S c h a d o r g a n i s m e n
Der Feldbestand darf einen Befall der Vermehrungsfläche mit Kartoffelnematoden nicht erkennen lassen.
5A b g r e n z u n g
Der Feldbestand muss von allen anderen Kartoffelbeständen ausreichend abgegrenzt sein.
6B e e i n t r ä c h t i g u n g   d e s   F e l d b e s t a n d e s  d u r c h  v i r u s k r a n k e  N a c h b a r b e s t ä n d e
Der Feldbestand muss von benachbarten Beständen oder Vorgewenden, die mit Viruskrankheiten befallen sind, so weit entfernt sein, dass der Feldbestand nicht infiziert werden kann; dies gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Prüfung des Pflanzgutes auf Viruskrankheiten keine Überschreitung des zulässigen Besatzes mit viruskranken Knollen festgestellt wird.
1) In Beständen, deren zu erntendes Pflanzgut für die Erzeugung von Basispflanzgut der Klasse EWG 1 bestimmt ist, darf keine schwarzbeinige Pflanze vorhanden sein.

2) Im Zweifelsfall ist eine Laboruntersuchung des Laubes durchzuführen.

3) Davon höchstens 0,1 schwer viruskranke Pflanzen.

4) Davon höchstens 0,2 schwer viruskranke Pflanzen.

5) Schwer viruskranke Pflanzen; an die Stelle je einer schwer viruskranken Pflanze können fünf leicht viruskranke Pflanzen treten.

.Anlage 2
(zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2)

Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 

1 Viruskrankheiten

1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:

KategorieKlasseVieren insgesamt
v.H. der Probe
davon Viren, die schwere
Viruskrankheiten hervorrufen
können
v. H. der Probe
Vorstufenpflanzgut21
BasispflanzgutEWG 1/S 2 222
EWG 2/SE 4 242
EWG 3/E 4 242

1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.

1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2 Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v. H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens:

v. H. des Gewichtes
0,5
2.2.1Nassfäule, Trockenfäule0,5
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind
und hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird
5
2.2.3äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen), sofern hierdurch der Pflanzgutwert beeinträchtigt wird2

2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.

3 Sonstige Anforderungen

3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.

 "Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1 Satz 1)

Anforderungen an den Feldbestand

AnforderungVorstufenpflanzgut 1
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBSSEEAB
12345678
1Fremdbesatz

Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betragen:

022481616
2Fehlstellen

Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens betragen

1515202020
3Krankheiten
3.1Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen:
3.1.1Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind000,10,40,61,01,2
3.1.2Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind00,10,20,40,61,02,0

1) Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung

3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller befallen sein.

4 Schadorganismen

Der Feldbestand darf einen Befall sen.

5 Abgrenzung

Der Feldbestand muss von allen

6 Beeinträchtigung des Feldbestandes

Der Feldbestand muss von benachbarten fallen sind, so weit entfernt sein, dass zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Überschreitung des zulässigen Besatzes

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2)

Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

1 Viruskrankheiten

1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens
100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:

KategorieKlasseViren insgesamt
v. H. der Probe
VorstufenpflanzgutPBTC0
PB0,5
BasispflanzgutS1,0
SE2,0
E2,0
Zertifiziertes PflanzgutA8,0
B10,0

1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:

Krankheit oder MangelVorstufenpflanzgut der KlasseBasispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTC PBS, SE, EA, B
v. H. des Gewichtes
2.2.1Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens00,2/
0,2
0,5/
0,2
0,5/
0,2
2.2.2Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind05,05,05,0
2.2.3Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind01,05,05,0
2.2.4Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind01,03,03,0
2.2.5Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf)00,51,01,0
2.2.6äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder beschädigte Knollen)03,03,03,0
2.2.7Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.606,06,08,0
2.2.8Anhaftende Erde und Fremdstoffe1,01,02,0

3 Sonstige Anforderungen

3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein."

13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 4
(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)

1 Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut

1.1 "EG-Norm"

1.2 "Bundesrepublik Deutschland"

1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4 Art

1.5 Sortenbezeichnung

1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse.

1.7 Anerkennungsnummer

1.8 "Verschließung ..." (Monat, Jahr)

1.9 Angegebenes Füllgewicht

1.10 Angegebene Sortierung

1.11 Erzeugerland

1.12 Zusätzliche Angaben

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12

2.2 "Vorstufenpflanzgut"

3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10

3.2 "Bundessortenamt"

3.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die

vorgeschlagene Sortenbezeichnung

3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

3.6 "Nur für Versuchszwecke"

" Anlage 4
(zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a)

Angaben auf dem Etikett

1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut

1.1 "EU-Norm"

1.2 "Bundesrepublik Deutschland"

1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4 Art

1.5 Sortenbezeichnung

1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3

1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers)

1.8 Anerkennungsnummer

1.9 "Verschließung ..."

(Monat, Jahr)

1.10 Angegebenes Füllgewicht

1.11 Angegebene Sortierung

1.12 Erzeugerland

1.13 Zusätzliche Angaben

2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11

2.2 "Bundessortenamt"

2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

2.6 "Nur für Versuchszwecke" ".

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 52);
  2. Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen (ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 32);
  3. Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut (ABl. Nr. L 38 vom 07.02.2014 S. 39).


ENDE