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Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Vom 8. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.12.2015 S. 2326)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und des § 22 Absatz 1 und 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 sowie Nummer 6 und § 22 Absatz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 5 Absatz 1 Nummer 3 durch Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter ", Basispflanzgut EWG" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. Pflanzgutklasse PBTC:
Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur
(Pre-Basic Tissue Culture);
4. Pflanzgutklasse PB:
Vorstufenpflanzgut
(Pre-Basic Seed Potatoes)."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut
(1) Aus Vorstufenpflanzgut erwachsenes Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG werden nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
(3) Basispflanzgut EWG wird in die Klassen EWG 1, EWG 2 und EWG 3 eingeteilt. Basispflanzgut EWG darf erwachsen sein in der
Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 2 und Basispflanzgut der Klassen S, SE und E kann als Basispflanzgut der Klasse EWG 3 gekennzeichnet werden, wenn die weiteren Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3, Anlage 2 Nr. 2.3), die für die Anerkennung der entsprechenden Klasse von Basispflanzgut EWG gelten, erfüllt sind. (4) Zertifiziertes Pflanzgut darf in demselben Betrieb auch aus Zertifiziertem Pflanzgut erwachsen sein, wenn dieses unmittelbar aus Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG oder anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwachsen ist. | " § 3 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Generationenfolge
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt: 1. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC
2. Vorstufenpflanzgut der Klasse PB darf erwachsen sein aus
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Vorstufenpflanzgut der Klasse PB auf vier begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben und der zuständigen Anerkennungsstelle nicht bekannt, wird das Pflanzgut der vierten Feldgeneration zugerechnet und darf nicht zu Vorstufenpflanzgut weitervermehrt werden. Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PBTC, Vorstufenpflanzgut der Klasse PB kann als Vorstufenpflanzgut EU-Klasse PB gekennzeichnet werden. (2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Basispflanzgut auf drei begrenzt. Basispflanzgut der Klasse S kann als Basispflanzgut EU-Klasse S, Basispflanzgut der Klasse SE kann als Basispflanzgut EU-Klasse SE und Basispflanzgut der Klasse E kann als Basispflanzgut EU-Klasse E gekennzeichnet werden. (3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus
Die Anzahl der Feldgenerationen ist für Zertifiziertes Pflanzgut auf zwei begrenzt. Ist die Feldgeneration nicht auf dem Etikett angegeben, wird das Pflanzgut der zweiten Feldgeneration Zertifizierten Pflanzguts zugerechnet und darf nicht zu Zertifiziertem Pflanzgut weitervermehrt werden. Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse A kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse A, Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse B kann als Zertifiziertes Pflanzgut EU-Klasse B gekennzeichnet werden." |
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Vorstufenpflanzgut" die Wörter "im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und" eingefügt.
bbb) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) bei Vorstufenpflanzgut der Klasse PB der Feldbestand aus klonaler Selektion (A-Stamm), Vorstufenpflanzgut der Klasse PBTC oder Vorstufenpflanzgut der Klasse PB erwächst;".
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. dem Antrag amtliche Nachweise darüber beizufügen, dass
| "2. dem Antrag Nachweise aus einer amtlichen oder einer unter amtlicher Überwachung durchgeführten Untersuchung darüber beizufügen, dass die Mutterknolle frei von folgenden Schadorganismen ist:
|
bb) Die Sätze 2 und 3
Bei einer klonalen Erhaltungszüchtung ist der amtliche Nachweis über die unter Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb aufgeführten Schadorganismen entbehrlich. Bei einer Erhaltungszüchtung durch Invitro-Verfahren genügt eine Erklärung, dass das von der Mutterknolle abstammende Material frei von den unter Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten Schadorganismen ist.
werden aufgehoben.
b) Die Absätze 4 bis 9 werden durch folgende Absätze 4 bis 7 ersetzt:
alt | neu |
(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag zu erklären,
(5) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut EWG im Antrag zu erklären,
(6) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag zu erklären, dass
(7) (weggefallen) (8) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (9) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie und die Klasse anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben. | "(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass
(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist. (7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen." |
4. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Nr. 2.2 oder 2.3" durch die Angabe "Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.
5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe "Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe "Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt.
6. In § 19 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "bei Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" gestrichen.
7. In § 25 wird die Angabe "1.7" durch die Angabe "1.8" ersetzt.
8. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Bei Zertifiziertem Pflanzgut, das zum Inverkehrbringen im Ausland bestimmt ist, kann zusätzlich zur Bezeichnung Zertifiziertes Pflanzgut die Bezeichnung A treten, wenn das Pflanzgut die Anforderungen erfüllt, die in dem jeweiligen Bestimmungsland an Pflanzkartoffel der Klasse A gestellt werden. Der Antragsteller hat der Anerkennungsstelle diese Anforderungen rechtzeitig vor der Kennzeichnung mitzuteilen.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Im neuen Absatz 3 wird in Satz 2 die Angabe "1.12" durch die Angabe "1.13" ersetzt.
9. In § 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Art und Kategorie" durch die Wörter"Art, Kategorie und Klasse" ersetzt.
10. In § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kategorie" die Wörter "und die Klasse" eingefügt.
11. § 33a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
33a Übergangsvorschrift
(1) Anerkennungsnummern, die bis zum 30. Juni 2010 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben werden, dürfen noch bis zum 31. Juli 2012 verwendet werden. (2) § 19 Absatz 2 und § 30 Absatz 4 Satz 2 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 26. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. | " § 33a Übergangsvorschrift
Im Falle von Pflanzgut, für das ein Antrag auf Anerkennung ordnungsgemäß für das Jahr 2015 gestellt wurde, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
12. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
.Anlage 2 Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 Viruskrankheiten 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln. 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:
1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein. 1a Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1a.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. 1a.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. 2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. 2.2 Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v. H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens:
2.3 Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein. 3 Sonstige Anforderungen 3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein. | "Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 1) Anforderungen an den Feldbestand
1) Bestehen bei Vorstufenpflanzgut nach der 3.1.1 oder 3.1.2, ist eine Laboruntersuchung 3.2 Der Feldbestand darf nicht mit Bakterieller befallen sein. 4 Schadorganismen Der Feldbestand darf einen Befall sen. 5 Abgrenzung Der Feldbestand muss von allen 6 Beeinträchtigung des Feldbestandes Der Feldbestand muss von benachbarten fallen sind, so weit entfernt sein, dass zu erwarten ist, dass bei einer anzuordnenden Überschreitung des zulässigen Besatzes Anlage 2 Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes 1 Viruskrankheiten 1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:
1.3 Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit 1.3.1 Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen. 1.3.2 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind. 2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel 2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen. 2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:
3 Sonstige Anforderungen 3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein. 3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein." |
13. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) 1 Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 "EG-Norm" 1.2 "Bundesrepublik Deutschland" 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.4 Art 1.5 Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie, bei Basispflanzgut und Basispflanzgut EWG die jeweilige Klasse. 1.7 Anerkennungsnummer 1.8 "Verschließung ..." (Monat, Jahr) 1.9 Angegebenes Füllgewicht 1.10 Angegebene Sortierung 1.11 Erzeugerland 1.12 Zusätzliche Angaben 2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.12 2.2 "Vorstufenpflanzgut" 3 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 3.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.8, 1.10 3.2 "Bundessortenamt" 3.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 3.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 3.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 3.6 "Nur für Versuchszwecke" | " Anlage 4 (zu § 24 Absatz 2, § 25 Satz 1 und § 32 Absatz 1a) Angaben auf dem Etikett 1 Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut 1.1 "EU-Norm" 1.2 "Bundesrepublik Deutschland" 1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle 1.4 Art 1.5 Sortenbezeichnung 1.6 Kategorie und die jeweilige Klasse oder EU-Klasse nach § 3 1.7 Feldgeneration (Angabe liegt nach Maßgabe des § 3 im Ermessen des Inverkehrbringers) 1.8 Anerkennungsnummer 1.9 "Verschließung ..." (Monat, Jahr) 1.10 Angegebenes Füllgewicht 1.11 Angegebene Sortierung 1.12 Erzeugerland 1.13 Zusätzliche Angaben 2 Pflanzgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes 2.1 Angaben nach den Nummern 1.2, 1.4, 1.9, 1.11 2.2 "Bundessortenamt" 2.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes 2.4 Vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und, sofern vorhanden, in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 2.5 Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 2.6 "Nur für Versuchszwecke" ". |
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Pflanzkartoffelverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
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