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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Transplantationsausführungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 17. Mai 2018
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 08.06.2018 S. 284)
Der Sächsische Landtag hat am 25. April 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Transplantationsausführungsgesetz vom 7. November 2005 (SächsGVBl. S. 274), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz - TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990, 2009) geändert worden ist" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655)" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
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§ 2 Transplantationsbeauftragte
(1) Alle Krankenhäuser mit Intensivstationen oder Beatmungsbetten sowie andere Krankenhäuser, in denen Organe zum Zwecke der Organtransplantation entnommen werden, bestellen mindestens einen Transplantationsbeauftragten. In begründeten Ausnahmefällen kann auf die Bestellung von Transplantationsbeauftragten verzichtet werden, wenn aufgrund der Besonderheiten des Krankenhauses davon auszugehen ist, dass in dem betreffenden Krankenhaus keine Personen aufgenommen werden, die für eine Organspende in Betracht kommen. (2) Die Krankenhausleitung bestellt zu Transplantationsbeauftragten eine Ärztin oder einen Arzt. Zusätzlich kann Personal des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin bestellt werden. (3) Die Transplantationsbeauftragten nehmen für die Krankenhausleitung deren Aufgaben nach dem Transplantationsgesetz wahr und werden dabei von der Krankenhausleitung unterstützt. Sie haben insbesondere
(4) Die Transplantationsbeauftragten sind berechtigt, jederzeit Intensivstationen oder Stationen mit Beatmungsbetten zu betreten, um sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu informieren. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. (5) Transplantationsbeauftragte sind für ihre Tätigkeit und ihre Fortbildung im erforderlichen Umfang freizustellen. | " § 2 Transplantationsbeauftragte
(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes bestellen zum Transplantationsbeauftragten mindestens eine Ärztin oder einen Arzt mit mehrjähriger Berufserfahrung. Zusätzlich können Angehörige des pflegerischen Dienstes mit langjähriger Berufserfahrung in der Intensivmedizin zu Transplantationsbeauftragten bestellt werden; Krankenhäuser der Maximalversorgung sind hierzu verpflichtet. Eine Vertretung der bestellten Transplantationsbeauftragten ist zu gewährleisten. (2) Die Krankenhausleitung benennt gegenüber der für den Freistaat Sachsen zuständigen regionalen Untergliederung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO Region Ost) die von ihr bestellten Transplantationsbeauftragten einschließlich ihrer Qualifikation.
Jede Änderung der Bestellung ist unverzüglich mitzuteilen.
Die DSO Region Ost ist berechtigt und verpflichtet, die Namen der bestellten Transplantationsbeauftragten auf Anfrage an die Sächsische Landesärztekammer und an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz weiterzugeben, wenn diese Stellen zum Thema Organspende mit (3) Die Krankenhausleitung ist verpflichtet, die Transplantationsbeauftragten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung insbesondere dadurch kontinuierlich zu unterstützen, dass sie
(4) Zu den Aufgaben der Transplantationsbeauftragten gehören folgende Tätigkeiten:
(5) Der Umfang der Freistellung gemäß § 9b Absatz 1 Satz 4 des Transplantationsgesetzes richtet sich nach der Anzahl der Intensivbetten mit regulärem Beatmungsplatz im Entnahmekrankenhaus. Unabhängig von der Freistellung für die Aufgaben im Entnahmekrankenhaus sind die Transplantationsbeauftragten für ihre Fortbildung und für eine Mitwirkung im regionalen Fachbeirat im Sinne von Absatz 3 Nummer 4 soweit freizustellen, dass sie regelmäßig an den speziell für Transplantationsbeauftragte angebotenen Veranstaltungen und an den Sitzungen des regionalen Fachbeirates teilnehmen können." |
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Auskunftserteilung durch die Krankenhäuser
Die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Krankenhäuser sind verpflichtet, die von der Koordinierungsstelle für ihren Jahresbericht benötigten Daten zu erheben und der Koordinierungsstelle bis zu dem im Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG festzulegenden Stichtag in anonymisierter Form zu übermitteln. | " § 3 Auskunftserteilung durch die Entnahmekrankenhäuser
(1) Die Entnahmekrankenhäuser im Sinne von § 9a des Transplantationsgesetzes sind verpflichtet, der DSO Region Ost mindestens einmal jährlich die nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 erfassten Angaben zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. (2) Auf Verlangen des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz berichten die Entnahmekrankenhäuser über die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten." |
4. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe " § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG" durch die Wörter " § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "4. März 1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 14. November 2001" durch die Wörter "2. Juli 2008, die zuletzt durch Satzung vom 10. November 2014 (Ärzteblatt Sachsen S. 500) geändert worden ist" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 855)" durch die Wörter "des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "24. November 2004 (Ärzteblatt Sachsen S. 570)" durch die Wörter "28. Juni 2017 (Ärzteblatt Sachsen S. 288)" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 180999
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