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Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Februar 2001
(GVOBl. 2001 S. 35; ...; 16.03.2015 S. 96)
Gl. Nr.: 2126-13-2
(1) Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 7, § 32 Satz 2, § 41 Abs. 2 und § 64 Abs. 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes werden auf das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes wird auf die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisgesundheitsbehörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE