Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 25. Februar 2004
(BGBl. I Nr. 9 vom 04.03.2004 S. 328)



Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Abschnitt 26" die folgenden Angaben angefügt:

"Abschnitt 27 Alkylphenole

Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement".

1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genannten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. "(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung."

2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

3. In § 6 werden die Wörter "Deutschen Patentamt in München" durch die Wörter "Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin" ersetzt.

4. Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben:

a) Abschnitt 3 Spalte 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3,

Die Ausgleichskonzentration ist nach einem Prüfverfahren zu messen, das dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Umweltbundesamt veröffentlicht im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Anhörung von Sachverständigen Prüfverfahren, die diesen Anforderungen entsprechen.

b) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2,

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

c) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2,

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen der mit Pentachlorphenol behandelten Teile von Erzeugnissen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen.

d) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1.

Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 30. Juni 2003 nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung

  1. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  2. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92.

5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "/Europäischen Union" angefügt.

6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt:

Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-NummerVerboteAusnahmen
"Abschnitt 27: Alkylphenole
1. Nonylphenol
C6H4(OH)C9H19

2. Nonylphenolethoxylate
C15H23O(C2H4O)nH

1. Stoffe nach Spalte 1 und

2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

a) zur gewerblichen Reinigung,

b) zur Haushaltsreinigung,

c) zur Textil- und Lederverarbeitung,

d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,

e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,

f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier,

g) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,

h) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und

i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird.

(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für

a) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie

b) die Verwendung in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasser behandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird.

(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird.

(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid.

(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen.

Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement
ZementZement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt.Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus schließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht."

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe "Nummer 24" folgende Angaben angefügt:

"25. Alkylphenole

"26. Chromathaltiger Zement".

2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 24 die folgenden Nummern angefügt:

"25. Alkylphenole

"26. Chromathaltiger Zement".

3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 24 folgende Nummern angefügt:

"Nr. 25 Alkylphenole

"Nr. 26 Chromathaltiger Zement".

b) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt:

"Anhang IV Nr. 25 Alkylphenole

Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden:

  1. zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird;
  2. zur Haushaltsreinigung;
  3. zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird;
  4. als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln;
  5. zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
  6. zur Herstellung von Zellstoff und Papier;
  7. als Bestandteil von kosmetischen Mitteln;
  8. als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid;
  9. als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der

Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen.

Anhang IV Nr. 26 Chromathaltiger Zement

Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. EU Nr. L 178 S. 24) in deutsches Recht.