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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen
und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3686)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung weiterer Gesetze

1. In § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6 des Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

2. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert:

a) In § 28f Abs. 3 Satz 5 wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und die Wörter "und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle." angefügt.

b) In § 28h Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Lohnfortzahlungsgesetz" durch das Wort "Aufwendungsausgleichsgesetz" ersetzt.

3. In § 4 Abs. 4 Satz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden ist, werden nach dem Wort "beruhen" die Wörter "oder im Jahr 2005 darauf beruhen, dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind" eingefügt.

4. In § 69 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter "Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch das Wort "Aufwendungsausgleichsgesetz" ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Vorruhestandsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird die Angabe " § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

6. In § 4 Nr. 4 des Versicherungssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch das Wort "Aufwendungsausgleichsgesetz" und die Angabe " § 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

7. In § 51 Abs. 1 Nr. 8 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden ist, wird das Wort "Lohnfortzahlungsgesetzes" durch das Wort "Aufwendungsausgleichsgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Das Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Grundstoff: ein erfaßter Stoff im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (ABl. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; "1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung;".

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland aus einem Drittland; "4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;".

c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Ausfuhr:
die körperliche Verbringung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die körperliche Verbringung von Grundstoffen aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland in ein Drittland;
 "5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland;".

d) Nummer 6

6. Durchfuhr:
die Beförderung von Grundstoffen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beförderung von Grundstoffen zwischen Drittländern durch einen nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt;

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Verbote

Es ist verboten, Grundstoffe, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.

" § 3 Verbote

Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen." 

3. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. entgegen § 3 einen Grundstoff herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, "1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt, mit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,".

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 7, § 8 Abs.2, § 9 und Artikel 2 Nr. 3 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft. Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.