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Änderungstext
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 27. April 2012
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 9 vom 24.05.2012 S. 503)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dem am 15. Dezember 2011 zwischen denn Land Baden-Württennberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, denn Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen abgeschlossenen Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, wird vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntgennacht.
Anlage |
Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen,
das Land Mecklenburgvorpommern, das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP).
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch Abkommen vom 13. März 2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel und der Eingangssatz werden jeweils wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Sicherheitstechnik" werden die Worte "und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts" gestrichen.
2. Die Überschrift
"Teil I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik"
wird gestrichen.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Beim 1. Spiegelstrich wird das Wort "Gerätesicherheitsgesetzes" ersetzt durch die Worte "Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes".
bb) Der 2. Spiegelstrich wird gestrichen.
cc) Der bisherige 5. Spiegelstrich wird gestrichen.
dd) Beim bisherigen 7. Spiegelstrich wird das Wort "und" gestrichen.
ee) Der bisherige 8. Spiegelstrich wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung, Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwachung
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
| "(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Befugniserteilung, Anerkennung, Notifizierung und Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig ist, sowie der Überwvachung
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
|
c) In Absatz 3 wird in Satz 1 und in Satz 2 Nr. 1 und 2 jeweils das Wort , Akkreditierung" durch das Wort 'Anerkennung" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden neuen Absätze 4 bis 7 eingefügt:
"(4) Die ZLS vollzieht die koordinierenden Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden der Länder insbesondere im Sinne von Artikel 18 Absatz 5, Art. 22 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 765 (ABl. der EG Nr. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) im Rahmen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
(5) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 8 Abs. 4- und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher in mehr als einem Land ausgeht, sofern
(6) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Sinne von § 8 Abs. 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unabhängig von Absatz 5 auch, wenn sie von mindestens 13 Ländern schriftlich damit beauftragt wird und der Beirat der ZLS zustimmt.
(7) Die ZLS stellt die Arbeit der vom Bundesrat benannten EG-Richtlinienvertreter sicher und koordiniert diese. Die ZLS vertritt die Länder hierzu auch in nationalen und europäischen Gremien der Normung und der einschlägigen Richtlinien. Sie bereitet die dabei gewonnenen Erkenntnisse für die Länder auf und stellt sie ihnen bei Bedarf zur Verfügung."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird wie folgt geändert:
Die Worte "und 3" werden durch die Worte "bis 7" ersetzt.
Artikel 3 12
SektorkomiteesBei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft, Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums geregelt.
wird gestrichen.
5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.
6. Die Überschrift
"Teil IIIGemeinsame Vorschriften"
wird gestrichen.
7. Die bisherigen Artikel 9 und 10 werden Artikel 4 und 5.
8. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 6 und wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "und der AKMP" gestrichen.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. Abweichend davon treten die durch § 1 Nr. 3 Buchst. d dieses Abkommens in Artikel 2 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts neu eingefügten Absätze 5 und 6 erst am 1. Januar des Jahres in Kraft, für das die Aufgaben nach diesen Absätzen erstmalig in einem gemeinsamen Haushaltsplan der Länder geregelt sind.