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Änderungstext: Einfügungen , Streichungen

Zweite Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)

Vom 22. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3856)



Die Bundesregierungverordnet auf Grund

Artikel 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

(BGBl. I 1998 S. 3956)

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1152), geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1498), wird wie folgt geändert: 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 5 Sachkunde" wird die Angabe " § 5a Betankungseinrichtungen" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefaßt: " § 6 Normen".

ISO-Normen

c) In den Angaben zu Abschnitt 5 des Anhangs werden die Worte "und krebserzeugende" gestrichen.

Abschnitt 5: Gefährliche und krebserzeugende flüssige Stoffe und Zubereitungen

d) Nach der Angabe zu Abschnitt 21 des Anhangs wird folgende Angabe angefügt:

"Abschnitt 22 Hexachlorethan".

2. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muß in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

  1. Apotheken,
  2. Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, sowie
  3. Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum unmittelbaren Verbrauch abgeben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:

altneu
a) als Handelsgewerbebetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat und für C, O und F+ Stoffe und Zubereitungen eine Person mit Sachkunde beschäftigt oder"a) als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen C (ätzend), O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben läßt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder".

bbb) In Nummer 4

der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die dort vorgeschriebene Erlaubnis oder den Befähigungsschein Erlaubnis nach § 15d Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2 Abs. 1 oder den Befähigungsschein nach Anhang V Nummer 5.2 Abs. 2 vorgelegt hat und

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gilt auch für den Versandhandel."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "gewerbliche Verbraucher" durch die Worte "berufsmäßige Verwender" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "gewerbliche Verbraucher" durch die Worte "berufsmäßige Verwender" ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

cc) Der neue Satz 3

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen  in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,
  2. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
  3. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  4. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, sowie
    Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
  1. a. Mineralien für Sammlerzwecke, sowie
  2. Heizöl und Dieselkraftstoffe.

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Reinigungsmittel" die Worte "und sonstige Stoffe und Zubereitungen" eingefügt.

ccc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. Mineralien für Sammlerzwecke, sowie".

5. § 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

altneu
Satz 1 gilt nicht für
  1. Ottokraftstoffe, die an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen abgegeben werden,
  2. die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen, die den Anforderungen der Norm ISO 8317 (Ausgabe 1. Juli 1989) entsprechen,
  3. Zement und Kalk sowie Zubereitungen, die auf Grund ihres Zement- oder Kalkgehaltes mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind,
  4. Druckgase im Sinne der Druckbehälterverordnung, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  5. Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind, sowie
  6. Heizöl und Dieselkraftstoffe.
"Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend."

6. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden.Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

"Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden."

7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Betankungseinrichtungen

Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen."

8. § 6 wird wie folgt geändert:

§ 6 ISO-Normen

ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

b) Nach den Worten "ISO-Normen," werden die Worte "" eingefügt.

9. § 9 "Übergangsvorschrift

Setzt die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3 und 4 für Stoffe und Zubereitungen, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, in einem Betrieb, der derartige Stoffe oder Zubereitungen bereits vor dem 1. November 1993 in den Verkehr gebracht hat, nicht nur unerhebliche betriebliche Veränderungen oder den erstmaligen Erwerb eines Sachkundenachweises voraus, so müssen diese Anforderungen in dem Betrieb erst ab dem 1. Januar 1995 erfüllt werden."

wird aufgehoben.



10. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2 "Asbest" Spalte 3 wird wie folgt geändert: Neufassung in 2003

aa) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu verlängern, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen."

bb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist."

b) Abschnitt 5 " Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen " wird wie folgt geändert: Neufassung in 2003

aa) In der Überschrift werden die Worte und krebserzeugende" gestrichen.

bb) In Spalte 1 werden nach dem Wort "nach" die Angabe " § 4 Abs. 1" eingefügt sowie die Worte "oder krebserzeugend" gestrichen.

cc) Spalte 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Der bisherige Wortlaut wird Nummer 1.

bbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:

"2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1, die

a) mit dem R-Satz R 65 zu kennzeichnen sind,

b) als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und

c) Farbstoffe (außer aus steuerlichen Gründen) oder Duftstoffe enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Inverkehrbringen von Farb- und Duftstoffen, die zur Verwendung in den dort unter Buchstabe a und b genannten Stoffen oder Zubereitungen bestimmt sind."

dd) In Spalte 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr gebracht werden."

c) In Abschnitt 15 "Pentachlorphenol" Spalte 2 wird folgender Satz angefügt: Neufassung in 2003

"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen der mit Pentachlorphenol behandelten Teile von Erzeugnissen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen."

d) Abschnitt 16 "Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe" wird wie folgt geändert: Neufassung in 2003

aa) In Spalte 2 werden die Worte "an den privaten Endverbraucher abgegeben" durch die Worte "in den Verkehr gebracht" ersetzt.

bb) In Spalte 3 wird eingefügt:

"Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in geschlossenen Anlagen."

e) In Abschnitt 18 "Cadmium" Spalte 2 Abs. 4 werden nach dem Wort "deren" das Wort "metallische" eingefügt sowie die Worte "Stoffen nach Spalte 1" durch die Worte "dem Stoff nach Spalte 1 Nr. 1" ersetzt. Neufassung in 2003

f) In Abschnitt 20 "Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe" Spalte 3 Abs. 1 wird Nummer 4 aufgehoben. Neufassung in 2003

"4. für Stoffe und Zubereitungen, sofern sie in anderen Abschnitten dieses Anhangs geregelt sind und"

g) In Abschnitt 21 "Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe" Spalte 3 wird Absatz 2 aufgehoben und die Absatzbezeichnung (1)" gestrichen. Neufassung in 2003

h) Nach Abschnitt 21 wird folgender Abschnitt 22 "Hexachlorethan" angefügt: Neufassung in 2003

Artikel 2
der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Änderung der Gefahrstoffverordnung

(BGBl. I 1998 S. 3956)

Die Gefahrstoffverordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 2049), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 1998 (BGBl. I S. 1286), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 15b Besondere Beschäftigungsbeschränkungen für besondere Personengruppen" wird durch die Angabe " § 15b (weggefallen)" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu Anhang IV Nr. 20 wird folgende Angabe angefügt:

"Nr. 21 Hexachlorethan."

2. In § 13 Abs. 6 Nr. 2 werden die Worte "Gefüllte Lampen und Leuchten für Kinder unzugänglich aufbewahren!" durch die Worte "Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren" ersetzt.

3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende der Nummer 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Am Ende der Nummer 20 wird ein Komma eingefügt.

c) Nach der Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:

"Nr. 21 Hexachlorethan."

4. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "15b," gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Nummer 1: "für die Verwendung zur ordnungsgemäßen Entsorgung als Abfall oder" aufgehoben sowie die Angabe "2." gestrichen.

c) In Absatz 5 werden die Worte "nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten" durch die Worte "immissionsschutzrechtlich genehmigten oder dieser gleichgestellten" ersetzt.

d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

"(7a) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 15a Abs. 1 Satz 1 und des Anhangs IV Nr. 1 Abs. 1 für die Herstellung und für das Verwenden chrysotilhaltiger Diaphragmen für die Chloralkallelektrolyse in bestehenden Anlagen einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe zuzulassen, soweit und solange

  1. asbestfreie Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder
  2. die Verwendung der asbestfreien Ersatzstoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu einer unzumutbaren Härte führt und sofern die Konzentration an Asbestfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz unterhalb von 1000 F/m3 liegt."

5. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

b) Vor Absatz 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 6b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."

6. In Anhang III Nr. 14 werden die Worte "Nur für den berufsmäßigen Verwender" durch die Worte "Nur zur Verwendung in industriellen Verfahren" ersetzt.

7. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Nummer 20 folgende Angabe angefügt:

"Nr. 21 Hexachlorethan".

b) Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 angefügt:

"6.Materialien, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden und in denen Asbest mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen ist, bei denen eine Freisetzung von Asbestfasern ausgeschlossen ist."

c) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:

altneu
Anhang IV Nr.11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe

(1) Folgende Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden:

  1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
  2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
  3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
  4. Pentachlorethan,
  5. Zubereitungen, die einen Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 vom Hundert der in Nummer 1 bis 4 genannten Stoffe,
  6. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 bis 4 oder Zubereitungen nach Nummer 5 enthalten.

(2) Die Verwendung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,

a) denen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe als Lösungsmittel zugesetzt wurden, oder

b) die einen Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 vom Hundert der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stoffe auch als Verunreinigung enthalten,

ist in nicht gewerblich genutzten Räumen verboten. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung zu Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken.

"Anhang IV Nr.11 Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe

1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
2. 1,1,2,2-Tetrachlorethan,
3. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
4. Pentachlorethan,
5. Trichlormethan (Chloroform),
6. 1,1,2-Trichlorethan,
7. 1,1-Dichlorethylen,
8. 1,1,1-Trichlorethan,
9. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 1 bis 4 von 0,1 % oder darüber oder
10. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Nummer 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber

dürfen nur in geschlossenen Anlagen verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für die Verwendung zu Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken."

d) Nummer 17.3 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

altneu
(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung von Geräten und Maschinen
  1. für die Landwirtschaft,
  2. für das Gefrieren und Tiefgefrieren,
  3. für Druckereien und Buchbindereien sowie
  4. zur Herstellung von
    a) Lebensmitteln,
    b) Haushaltsgeräten,
    c) Möbeln,
    d) sanitären Anlagen,
    e) Zentralheizungen und Klimaanlagen,
    f) Papier und Pappe,
    g) Textilien und Bekleidung,
    h) in der Materialflußtechnik eingesetzten Einrichtungen,
    i) Personenkraftwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen,
    k) Schienenfahrzeugen,
    l) Schiffen

verwendet werden. Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Geräte und Maschinen.

"(1) Cadmium und seine Verbindungen dürfen nicht zur Oberflächenbehandlung metallischer Oberflächen verwendet werden

1. von folgenden Erzeugnissen:

  1. Haushaltsgeräte,
  2. Möbel,
  3. sanitäre Anlagen,
  4. Zentralheizungen und Klimaanlagen,
  5. Personenkraftwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge,
  6. Schienenfahrzeuge,
  7. Schiffe,
  8. in der Materialflußtechnik eingesetzte Einrichtungen,

2. von Geräten und Maschinen zur Herstellung von

  1. Erzeugnissen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a bis g,
  2. Textilien und Bekleidung,
  3. Papier und Pappe,
  4. Lebensmitteln sowie

3. von Geräten und Maschinen für

  1. die Landwirtschaft,
  2. das Gefrieren und Tiefgefrieren,
  3. Druckereien und Buchbindereien.

Das Verbot gilt auch für Bestandteile dieser Erzeugnisse, Geräte und Maschinen."

e) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt: 

"Anhang IV Nr. 21: Hexachlorethan

(1) Hexachlorethan darf zur Verarbeitung von Nichteisenmetallen nicht hergestellt oder verwendet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke und Analysezwecke,
  2. in nichtintegrierten Aluminiumgießereien, die Spezialgüsse für Zwecke herstellen, für die hohe Qualitäts- und Sicherheitsnormen gelten und die einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von weniger als 1,5 kg Hexachlorethan haben,
  3. für die Kornfeinung bei der Herstellung der Magnesiumlegierungen AZ81, AZ91 und AZ92."

Artikel 3
der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Änderung der Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle

(BGBl. I 1998 S. 3956)

Die Bestimmungsverordnung besonders überwachungsbedürftige Abfälle vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert:

In Anlage 2 werden im Kapitel 19 nach den Worten

"19 01 99D2 Schlacke aus der Sonderabfallverbrennung" die Worte

"19 02 Abfälle von spezifischen physikalisch-chemischen Behandlungen industrieller Abfälle (z.B. Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)

19 02 04D1 vorgemischte Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung, die mindestens einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall enthalten"

eingefügt.

Artikel 4

der Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Inkrafttreten

(BGBl. I 1998 S. 3956)

Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b und Artikel 2 Nr. 2 treten am 1. Januar 1999 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

*) Diese verordnung dient m wesentlichen der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur zweiten Anpassung von Anhang 1 der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (chlorierte Lösungsmittel) (ABl. EG Nr. L 231 S. 20);

2. Richtlinie 97/10/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 zur

3. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 68 S. 24);

3. Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 116 S. 31);

4. Richtlinie 97/64/EG der Kommission vom 10. November 1997 zur vierten Anpassung von Anhang i der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung des Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Lampenöle) (ABl. EG Nr. L 315 S. 13).