Luftverkehrszuständigkeits-Verordnung - Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz sowie dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm *
- Hessen -
Vom 6. Oktober 2011
(GVBl. I Nr. 18 vom 12.10.2011 S. 526; 21.11.2016 S. 198 16; 08.12.2020 S. 924 20, 21.03.2023 S. 170 23)
Aufgrund
- des § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126),
- des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
- des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
- des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353),
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums 16 20
(1) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das für den Luftverkehr zuständige Ministerium ist für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:
- die Erteilung eines Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung (§ 10a in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4b des Luftverkehrsgesetzes),
- die Aufsicht innerhalb der in Nr. 1 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes).
(3) Soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist, ist das für den Luftverkehr zuständige Ministerium
- Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- für folgende Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz zuständig:
- die Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Flugplatzes einschließlich der Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung (§ 6 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung des Flugplatzes (§ 7 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
- die erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste (§ 19c Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 4a des Luftverkehrsgesetzes),
- die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 12 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb des genehmigten Flugplatzbetriebs
(§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes),
- die Aufsicht innerhalb der in der Nr. 2 Buchst. a bis e festgelegten Verwaltungszuständigkeiten (§ 31 Abs. 2 Nr. 17 des Luftverkehrsgesetzes),
- Maßnahmen und Entscheidungen über Fluglärmmessanlagen (§ 19a des Luftverkehrsgesetzes),
- die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht das für Verkehr zuständige Bundesministerium aufgrund gesetzlicher Regelungen selbst, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung, die Flugsicherungsorganisation oder die für die Flughafenkoordinierung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Nr. 18 des Luftverkehrsgesetzes) ,
- Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm aufgrund von § 29b Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,
- die im Zusammenhang mit der Bildung und Aufgabenerfüllung einer Fluglärmkommission nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen (§ 32b Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes),
- für die Zulassung des Luftsicherheitsprogrammes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840), und die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), zuständig sowie
- für die Prüfung der Veränderung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und die Einholung von Auskünften nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständig.
§ 2 Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums
(1) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftsicherheitsbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde
- nach § 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes und
- nach § 10 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes
wahrnimmt.
(2) Luftsicherheitsbehörde im Sinne der § § 7 und 10 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.
§ 3 Zuständigkeit der Baudienststelle 16 20
Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen von Bauverboten für schutzbedürftige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist bei Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Fall des § 79 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), die Baudienststelle des Bundes oder des Landes.
§ 4 Zuständigkeiten der Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel 16 20 23
(1) Das Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und das Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen sind
- zuständige Anhörungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
- zuständige Planfeststellungsbehörden im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, soweit nicht der Verkehrsflughafen Frankfurt Main betroffen ist,
- zuständige Behörden für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz, dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und den jeweils hierzu ergangenen Rechtsverordnungen übertragen sind,
- zuständige höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), sowie
- zuständige höhere Verkehrsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257).
(2) Erstreckt sich eine Aufgabe auf die Zuständigkeitsbereiche beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der
- überwiegende Teil des betroffenen Geländes, Bauschutzbereiches oder beschränkten Bauschutzbereiches liegt,
- der Schwerpunkt der betroffenen Ausbildungstätigkeit eines Ausbildungsunternehmens, das Luftfahrerinnen oder Luftfahrer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes ausbildet, liegt oder
- der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit einer Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes nach den §§ 20 bis 24 des Luftverkehrsgesetzes liegt.
In Zweifelsfällen entscheidet die oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde nach § 1 Abs. 1 über die Zuständigkeit.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten 20 23
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium,
- nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie 9 des Luftsicherheitsgesetzes ist, soweit nicht nach § 16 des Luftsicherheitsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 4 zuständige Regierungspräsidium,
- nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel
§ 6 Inkrafttreten 16
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 7 16
*) GVBl. II 65-15
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