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Regelwerk, Lärm

LärmVO - Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm
- Hessen -

Vom 16. Juni 1993
(GVBl. I S. 257; 11.09.2001 S. 382; 29.10.2004 S. 326 aufgehoben zum 1.1.2005)
Gl.-Nr.: 310-73



Auf Grund des § 77 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197, 534), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten für das Land Hessen:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf Lärmquellen Anwendung, die nicht von anderen Rechtsvorschriften abschließend erfaßt werden. Sie findet keine Anwendung auf genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

§ 2 Grundregel

Soweit sich nicht aus den § § 3 bis 7 weitergehende Gebote und Verbote ergeben, hat sich jede Person so zu verhalten, daß andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Lärm beeinträchtigt werden.

§ 3 Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe

(1) Vom 1. Mai bis zum 31. August ist es in der Zeit von 21 bis 7 Uhr, in den übrigen Monaten in der Zeit von 20 bis 7 Uhr verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt in Wohnhäusern, in deren unmittelbarer Nähe, in Wohngebieten und deren unmittelbarer Nähe auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr. Ausgenommen von dem Verbot sind Leistungen, die in Ausübung eines zugelassenen Gewerbes erbracht werden.

(3) An Sonn- und Feiertagen ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den andere beeinträchtigt werden.

(4) Die Verbote der Abs. 1 bis 3 gelten nicht

  1. für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Notständen,
  2. für Gewerbetreibende innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht ausschließlich für Betriebe dieser Art vorgesehen sind,
  3. für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit Arbeiten dieser Art zu den vorgenannten Verbotszeiten nicht aufschiebbar sind und der Grundsatz des § 2 beachtet wird.

§ 4 Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen

Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,

  1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,
  2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,
  3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,
  4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,
  5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen.

§ 5 Benutzung von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten

(1) Tonwiedergabegeräte aller Art, Megaphone und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben oder benutzt werden, daß unbeteiligte Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden können.

(2) Soweit nicht für den Betrieb und die Benutzung der in Abs. 1 genannten Geräte, die sich auf öffentliches Gelände auswirken, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten, ist deren Betrieb auf öffentlichem Gelände und in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten, soweit Dritte beeinträchtigt werden können. Das Verbot gilt auch auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern. Der Betrieb von Lautsprechern zur Durchsage notwendiger Anordnungen und Hinweise ist zulässig.

§ 6 Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten

(1) Werksirenen sowie akustische Signal- und Alarmgeräte dürfen nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden, daß sie außerhalb des Geländes, auf dem sie sich befinden, nicht unnötig störend wahrgenommen werden. Dies gilt nicht für Geräte, die nach anderen Vorschriften genehmigt sind. Die zuständige Behörde kann den Betrieb von Alarmgeräten untersagen, wenn die Zahl der Fehlalarme zu unverhältnismäßigen Lärmstörungen geführt hat.

(2) Preßluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren dürfen, über den Regelungsbereich des § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588) hinausgehend, auch außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Feueralarmsirenen sowie für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen bei Gefahren für Menschen, wenn optische Zeichen nicht ausreichen.

(4) Der Betrieb von akustischen Alarmgeräten zur Fernhaltung von Tieren in Weinbergen oder in anderen gefährdeten landwirtschaftlichen Anbaugebieten, der Dritte stören kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis soll nur erteilt werden, wenn die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln nicht erreicht werden kann und andere nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

§ 7 Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien

(1) Rasenmäher jeder Art dürfen, über den Regelungsbereich des § 6 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) hinausgehend, an Werktagen in den Zeiten von 19 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt auch für den Betrieb anderer lärmerzeugender Arbeitsgeräte durch Privatpersonen im Freien.

(3) Lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen durch Privatpersonen und Gewerbetreibende in den Zeiten von 22 bis 5 Uhr und von 13 bis 15 Uhr nur benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.

§ 8 Halten von Tieren

(1) Wer für Tiere verantwortlich ist, hat dafür zu sorgen, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.

(2) Übliche Geräusche und Laute aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung, die auf landwirtschaftlichen Grundstücken oder in landwirtschaftlichen Gebäuden betrieben wird, gelten als unvermeidbar.

§ 9 Befreiungen, Ausnahmen

(1) Die Streitkräfte, der Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr, die Eisenbahnen und die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verbote zum Schutz der Nacht-, Mittags- und Feiertagsruhe (§ 3 Abs. 1 bis 3), die Vorschriften über die Benutzung und den Betrieb von Fahrzeugen (§ 4), Tonwiedergabegeräten, Megaphonen und Musikinstrumenten (§ 5), über den Betrieb von akustischen Signal- und Alarmgeräten (§ 6 Abs. 1 und 4) und über den Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten im Freien (§ 7) gelten nicht, wenn ausgeschlossen ist, daß Dritte durch Geräusche beeinträchtigt werden oder wenn deren Einwilligung vorliegt.

(3) Die zuständige Behörde kann von den Verboten der § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Satz 2 Nr. 4, § § 5 und 7 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Störung unbedeutend oder kurzfristig ist oder die beantragte Handlung Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen beeinträchtigter Dritter hat.

§ 10 Lärmmessung

Im Falle quantitativer Ermittlungen des Schallpegels sind Maßstab für die Messung und Beurteilung von Geräuschimmissionen im Sinne dieser Verordnung die in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137) enthaltenen Grundsätze. Während der Nachtzeit ist dabei - abweichend von der TA Lärm - als Bezugszeitraum die lauteste Stunde zugrunde zu legen.

§ 11 Zuständige Behörde

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. Sie ist auch Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer

  1. entgegen § 2 Geräusche verursacht, die geeignet sind, eine andere Person zu beeinträchtigen,
  2. entgegen § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 während der Verbotszeiten Lärm verursacht, durch den eine andere Person beeinträchtigt wird,
  3. entgegen § 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen vermeidbare Geräusche verursacht, die eine andere Person beeinträchtigen,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Tonwiedergabegeräte, Megaphone oder Musikinstrumente in einer Lautstärke betreibt oder benutzt, durch die unbeteiligte Dritte mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden,
  5. den Verboten des § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 über den Betrieb oder die Benutzung von Tonwiedergabegeräten auf öffentlichem Gelände, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Spiel- und Campingplätzen sowie in öffentlichen Schwimmbädern zuwiderhandelt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Werksirenen oder andere akustische Signal- und Alarmgeräte mit einer solchen Lautstärke betreibt, daß sie unnötig störend wahrgenommen werden,
  7. entgegen § 6 Abs. 2 preßluft- oder druckgasbetriebene Lärmfanfaren benutzt,
  8. entgegen § 6 Abs. 4 die dort genannten Alarmgeräte betreibt,
  9. entgegen § 7 Abs. 1 Rasenmäher oder entgegen § 7 Abs. 2 andere lärmerzeugende Arbeitsgeräte benutzt,
  10. entgegen § 7 Abs. 3 lärmerzeugende Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis während der Verbotszeiten benutzt, wenn die Wetterlage dies nicht erfordert,
  11. entgegen § 8 Abs. 1 als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, daß Dritte nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von Tieren ausgehenden Lärm beeinträchtigt werden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 wird nur die vorsätzliche Begehungsweise, in den Fällen der Nr. 2 bis 11 die vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise geahndet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6 Abs. 4 und des § 12 Abs. 1 Nr. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in Satz 1 genannten Vorschriften treten am 1. September 1993 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2023 außer Kraft