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Leitlinien für die Ermittlung von Geräuschen nach den §§ 26 und 28 BImSchG
- Niedersachsen -
Vom 5.Oktober 2010
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 10.11.2010 S. 1049)
Gl.-Nr.: 28500
Gern. RdErl. d. MU u. d. MW v. 5.10.2010 - 34-40500/0.2.5 -
Bezug: gem. RdErl. v. 24.11.2003 (Nds. MBl. S. 765) - VORIS 28500 -
Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen durch Geräusche können von der zuständigen Behörde Messungen angeordnet werden. Mit dieser Leitlinie soll die Anwendung der §§ 26 und 28 BImSchG zur Ermittlung von Geräuschen erleichtert und zugleich rechtssicherer gemacht werden.
1. Anordnung von Geräuschmessungen
1.1 Voraussetzungen der Anordnung
Nach § 26 BImSchG 1 können Anordnungen zur Ermittlung von Geräuschen aus besonderem Anlass (im Folgenden: "Messungen") getroffen werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorruft. Für die Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sich in der Regel aus eigenen Erkenntnissen und Feststellungen der Behörde oder aus Beschwerden über Lärmbelästigungen ergeben.
Bei Nachbarschaftsbeschwerden ist zunächst zu prüfen, ob sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden können. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn es sich um Streitigkeiten einzelner Nachbarn über Belästigungen und Nachteile handelt oder wenn vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (z.B. der Mieter gegen die Vermieter wegen Störungen durch andere Mieter). Eine weitere Prüfung durch die Behörde soll jedoch nicht unter Verweis auf das private Nachbarschaftsrecht abgelehnt werden, wenn die möglichen Abhilfemaßnahmen schwer zu beurteilen sind oder sich im Nachbarschaftsverhältnis ungleiche Partner gegenüberstehen. Bevor, die Behörde eigene Ermittlungen anstellt, soll - nach. Rücksprache mit den Petenten - den Beschwerdegegnern der Inhalt der Beschwerde bekannt gegeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.
Erscheint die Beschwerde hinreichend begründet und verfolgt die Behörde den Fall weiter, ist abzuklären, ob die Beurteilung der Beschwerde auch ohne Messungen nach § 26 BImSchG (siehe auch § 24 Satz 2 BImSchG) erfolgen kann. Das wird der Fall sein, wenn
1.2 Hinweise für beabsichtigte Anordnungen
Beabsichtigt die Behörde Messungen anzuordnen, ist der dafür maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. In der Regel wird eine Ortsbesichtigung und ggf. auch eine orientierende Messung zweckmäßig sein. Folgende Einzelfragen sollten geklärt werden:
Im Übrigen sollte bedacht worden sein, wer möglicherweise die Kosten für Messungen (§ 30 Satz 2 BImSchG) zu tragen hat.
2. Hinweise für den Erlass der Anordnung
Vor dem Erlass einer Anordnung ist der Adressat der Anordnung anzuhören (§ 28 VwVfG). Ergibt sich daraus, dass an der Anordnung von Messungen festzuhalten ist, sind Regelungen insbesondere zu folgenden Punkten in die Anordnung aufzunehmen:
Mit dem Betreiber ist zu klären, wie viele Ausfertigungen des Ermittlungsberichts benötigt werden.
3. Hinweise für die Auswertung des Ermittlungsberichts und die Beurteilung des Ermittlungsergebnisses
Es ist zu prüfen, ob die in der Anordnung festgelegten Maßgaben erfüllt worden sind und der Ermittlungsbericht den Anforderungen an den Inhalt genügt (Anlage 2).
Für die Auswertung des Ermittlungsberichts kann die Behörde weitere fachkundige Behörden hinzuziehen. Die Beurteilung der Lärmbelastung sowie der eventuelle Abzug des Messabschlags nach Nummer 6.9 TA-Lärm obliegt ausschließlich der Behörde. Ihr allein bleibt es vorbehalten, den Immissionsort oder die Immissionsorte den Kategorien der Gebietsnutzung zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche bauliche Nutzung, die vorgesehene bauliche Entwicklung, die Darstellungen in Bebauungs-, Flächennutzungs- und Stadtentwicklungsplänen und die Situationsvorbelastung durch die Entwicklung in der Vergangenheit zu berücksichtigen.
Bei Mängeln des Ermittlungsberichts oder des Messprotokolls hat die Behörde vom Betreiber Nachbesserungen zu verlangen.
Stellt die Behörde im Rahmen ihres Prüfverfahrens bei einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle erhebliche Mängel fest, die Zweifel insbesondere an der fachlichen Kompetenz, der Zuverlässigkeit, der gerätetechnischen Ausstattung oder der Unabhängigkeit der Messstelle erkennen lassen, hat sie unverzüglich die für die Bekanntgabe nach § 26 BImSchG zuständige Landesbehörde zu unterrichten.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 11.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 10.11.2010 außer Kraft.
Angaben zur Anordnung und zum Messbericht | Anlage 1 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift des Betreibers/Auftraggebers.
1.2 Standort/e und Bezeichnung/en der zu untersuchenden Anlage/n.
1.3 Angaben zu den zu berücksichtigenden Betriebszuständen der Anlage/n unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob die Vor- und/oder Zusatzbelastung oder Gesamtbelastung zu ermitteln ist. Dabei ist von denjenigen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen der Anlage/n - ggf. getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen Emissionen - auszugehen, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugen.
2. Art und Umfang der Ermittlungen
2.1 Festlegung der Zahl und Lage der Immissionsorte. Eintragung der Immissionsorte in die Ubersichts- bzw. Lagepläne.
2.2 Art der Immissionsermittlung
Immissionsmessungen nach TA-Lärm; bei Anlagen nach der 18. BImSchV nach dem dort angegebenen Ermittlungsverfahren, bei Freizeitanlagen nach der "Freizeitlärm-Richtlinie" (Gem. MN. des MU, des MI, des ML und des MW vom 08.01.2001, Nds. MBl. S. 201).
2.3 Messung an Ersatz-Messorten gemäß TA-Lärm, A.3.4.
2.4 Sonstige Emissionsmessungen, wenn für die zu untersuchende(n) Anlage/n Emissionswerte festgelegt sind oder die Einhaltung des Standes der Technik zur Emissionsminderung zu überprüfen ist.
2.5 Jeweils unter Berücksichtigung der Fremdgeräusche je nach den angewandten Regelwerken.
2.6 Sofern von der Messstelle im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände die Anwendung sonstiger Ermittlungsverfahren und/oder sonstiger Maßstäbe zur Ermittlung des Beurteilungspegels für erforderlich gehalten wird, hat sie dies zu begründen. Soweit die Behörde über die besonderen Umstände des Einzelfalles Kenntnis hat, soll sie die Anwendung sonstiger Ermittlungsverfahren und/oder sonstiger Maßstäbe anordnen. Dabei soll sie insbesondere auf die Beachtung folgender Regelwerke hinweisen:
3. Abfassung des Ermittlungsberichts
Der Ermittlungsbericht ist hinsichtlich der Aufgabenstellung, 'der Untersuchungsmethode, der Durchführung der Ermittlung und der Darstellung der Ergebnisse so abzufassen, dass er auch von Dritten (z.B. Gerichte), die noch nicht mit der Angelegenheit betraut waren, unmittelbar nachvollziehbar ist.
Der Ermittlungsbericht (siehe TA-Lärm, A 2.6 und A 3.5) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Prüfraster für die Auswertung von Ermittlungsberichten durch die Behörde | Anlage 2 |
Bei der Prüfung von Ermittlungsberichten sind insbesondere die folgenden Merkpunkte anzufragen; dabei kann diese Checkliste, ausgefüllt und mit entsprechenden Anmerkungen versehen, unmittelbar in den Aktenvorgang aufgenommen werden.
1. Allgemeine Angaben | |
1.1 | Name und Anschrift des Betreibers/Auftraggebers: |
............................................................................ | |
1.2 | Bezeichnung der Anlage: |
............................................................................ | |
1.3 | Standort der Anlage: |
............................................................................ | |
1.4 | Name und Anschrift der anordnenden Behörde: |
............................................................................ | |
1.5 | Name und Anschrift der Messstelle: |
............................................................................ | |
Name des Hauptverantwortlichen: | |
............................................................................ | |
1.6 | Datum und Nummer des Ermittlungsberichts: |
............................................................................ | |
1.7 | Art der Anlage/n: |
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1.8 | Anordnung nach § 26 BImSchG |
1.9 | Anordnung nach § 28 BImSchG |
1.10 | Immissionsmessungen nach § 52 BImSchG |
1.10.1 | Vorbelastungsmessungen |
1.10.2 | Zusatzlastungsmessungen |
1.10.3 | Gesamtbelastungsmessungen |
1.11 | Ersatzmessungen gemäß TA-Lärm, A 3.4 |
1.12 | Emissionsmessungen |
2. Merkpunkte für die Durchsicht des Ermittlungsberichts. Dokumentation wesentlicher Berichtsmängel | |
2.1 | Aufgabendurchführung: |
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2.2 | Messdurchführung |
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2.3 | Fremdgeräusche: |
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2.4 | Schallausbreitungsrechnung (falls angewandt): |
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2.5 | Beurteilungspegel: |
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3. Abschließende Beurteilung: | |
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4. Bemerkungen: |
1) Anmerkung:
Diese Hinweise gelten entsprechend auch für den Vollzug des § 28 BImSchG, soweit dort nicht anderes geregelt ist,
ENDE |