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Leitlinien für die Ermittlung von Geräuschen nach den §§ 26 und 28 BImSchG
- Niedersachsen -

Vom 5.Oktober 2010
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 10.11.2010 S. 1049)
Gl.-Nr.: 28500



Gern. RdErl. d. MU u. d. MW v. 5.10.2010 - 34-40500/0.2.5 -

Bezug: gem. RdErl. v. 24.11.2003 (Nds. MBl. S. 765) - VORIS 28500 -

Zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen durch Geräusche können von der zuständigen Behörde Messungen angeordnet werden. Mit dieser Leitlinie soll die Anwendung der §§ 26 und 28 BImSchG zur Ermittlung von Geräuschen erleichtert und zugleich rechtssicherer gemacht werden.

1. Anordnung von Geräuschmessungen

1.1 Voraussetzungen der Anordnung

Nach § 26 BImSchG 1 können Anordnungen zur Ermittlung von Geräuschen aus besonderem Anlass (im Folgenden: "Messungen") getroffen werden, wenn zu befürchten ist, dass eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm hervorruft. Für die Befürchtung müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sich in der Regel aus eigenen Erkenntnissen und Feststellungen der Behörde oder aus Beschwerden über Lärmbelästigungen ergeben.

Bei Nachbarschaftsbeschwerden ist zunächst zu prüfen, ob sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden können. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn es sich um Streitigkeiten einzelner Nachbarn über Belästigungen und Nachteile handelt oder wenn vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können (z.B. der Mieter gegen die Vermieter wegen Störungen durch andere Mieter). Eine weitere Prüfung durch die Behörde soll jedoch nicht unter Verweis auf das private Nachbarschaftsrecht abgelehnt werden, wenn die möglichen Abhilfemaßnahmen schwer zu beurteilen sind oder sich im Nachbarschaftsverhältnis ungleiche Partner gegenüberstehen. Bevor, die Behörde eigene Ermittlungen anstellt, soll - nach. Rücksprache mit den Petenten - den Beschwerdegegnern der Inhalt der Beschwerde bekannt gegeben und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Erscheint die Beschwerde hinreichend begründet und verfolgt die Behörde den Fall weiter, ist abzuklären, ob die Beurteilung der Beschwerde auch ohne Messungen nach § 26 BImSchG (siehe auch § 24 Satz 2 BImSchG) erfolgen kann. Das wird der Fall sein, wenn

1.2 Hinweise für beabsichtigte Anordnungen

Beabsichtigt die Behörde Messungen anzuordnen, ist der dafür maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. In der Regel wird eine Ortsbesichtigung und ggf. auch eine orientierende Messung zweckmäßig sein. Folgende Einzelfragen sollten geklärt werden:

Im Übrigen sollte bedacht worden sein, wer möglicherweise die Kosten für Messungen (§ 30 Satz 2 BImSchG) zu tragen hat.

2. Hinweise für den Erlass der Anordnung

Vor dem Erlass einer Anordnung ist der Adressat der Anordnung anzuhören (§ 28 VwVfG). Ergibt sich daraus, dass an der Anordnung von Messungen festzuhalten ist, sind Regelungen insbesondere zu folgenden Punkten in die Anordnung aufzunehmen:

Mit dem Betreiber ist zu klären, wie viele Ausfertigungen des Ermittlungsberichts benötigt werden.

3. Hinweise für die Auswertung des Ermittlungsberichts und die Beurteilung des Ermittlungsergebnisses

Es ist zu prüfen, ob die in der Anordnung festgelegten Maßgaben erfüllt worden sind und der Ermittlungsbericht den Anforderungen an den Inhalt genügt (Anlage 2).

Für die Auswertung des Ermittlungsberichts kann die Behörde weitere fachkundige Behörden hinzuziehen. Die Beurteilung der Lärmbelastung sowie der eventuelle Abzug des Messabschlags nach Nummer 6.9 TA-Lärm obliegt ausschließlich der Behörde. Ihr allein bleibt es vorbehalten, den Immissionsort oder die Immissionsorte den Kategorien der Gebietsnutzung zuzuordnen. Dabei sind insbesondere die tatsächliche bauliche Nutzung, die vorgesehene bauliche Entwicklung, die Darstellungen in Bebauungs-, Flächennutzungs- und Stadtentwicklungsplänen und die Situationsvorbelastung durch die Entwicklung in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Bei Mängeln des Ermittlungsberichts oder des Messprotokolls hat die Behörde vom Betreiber Nachbesserungen zu verlangen.

Stellt die Behörde im Rahmen ihres Prüfverfahrens bei einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle erhebliche Mängel fest, die Zweifel insbesondere an der fachlichen Kompetenz, der Zuverlässigkeit, der gerätetechnischen Ausstattung oder der Unabhängigkeit der Messstelle erkennen lassen, hat sie unverzüglich die für die Bekanntgabe nach § 26 BImSchG zuständige Landesbehörde zu unterrichten.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 11.11.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 10.11.2010 außer Kraft.

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Angaben zur Anordnung und zum MessberichtAnlage 1

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift des Betreibers/Auftraggebers.

1.2 Standort/e und Bezeichnung/en der zu untersuchenden Anlage/n.

1.3 Angaben zu den zu berücksichtigenden Betriebszuständen der Anlage/n unter Berücksichtigung der Fragestellung, ob die Vor- und/oder Zusatzbelastung oder Gesamtbelastung zu ermitteln ist. Dabei ist von denjenigen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen der Anlage/n - ggf. getrennt für Betriebsphasen mit unterschiedlichen Emissionen - auszugehen, die in ihrem Einwirkungsbereich die höchsten Beurteilungspegel erzeugen.

2. Art und Umfang der Ermittlungen

2.1 Festlegung der Zahl und Lage der Immissionsorte. Eintragung der Immissionsorte in die Ubersichts- bzw. Lagepläne.

2.2 Art der Immissionsermittlung

Immissionsmessungen nach TA-Lärm; bei Anlagen nach der 18. BImSchV nach dem dort angegebenen Ermittlungsverfahren, bei Freizeitanlagen nach der "Freizeitlärm-Richtlinie" (Gem. MN. des MU, des MI, des ML und des MW vom 08.01.2001, Nds. MBl. S. 201).

2.3 Messung an Ersatz-Messorten gemäß TA-Lärm, A.3.4.

2.4 Sonstige Emissionsmessungen, wenn für die zu untersuchende(n) Anlage/n Emissionswerte festgelegt sind oder die Einhaltung des Standes der Technik zur Emissionsminderung zu überprüfen ist.

2.5 Jeweils unter Berücksichtigung der Fremdgeräusche je nach den angewandten Regelwerken.

2.6 Sofern von der Messstelle im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände die Anwendung sonstiger Ermittlungsverfahren und/oder sonstiger Maßstäbe zur Ermittlung des Beurteilungspegels für erforderlich gehalten wird, hat sie dies zu begründen. Soweit die Behörde über die besonderen Umstände des Einzelfalles Kenntnis hat, soll sie die Anwendung sonstiger Ermittlungsverfahren und/oder sonstiger Maßstäbe anordnen. Dabei soll sie insbesondere auf die Beachtung folgender Regelwerke hinweisen:

3. Abfassung des Ermittlungsberichts

Der Ermittlungsbericht ist hinsichtlich der Aufgabenstellung, 'der Untersuchungsmethode, der Durchführung der Ermittlung und der Darstellung der Ergebnisse so abzufassen, dass er auch von Dritten (z.B. Gerichte), die noch nicht mit der Angelegenheit betraut waren, unmittelbar nachvollziehbar ist.

Der Ermittlungsbericht (siehe TA-Lärm, A 2.6 und A 3.5) hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

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Prüfraster für die Auswertung von Ermittlungsberichten durch die BehördeAnlage 2

Bei der Prüfung von Ermittlungsberichten sind insbesondere die folgenden Merkpunkte anzufragen; dabei kann diese Checkliste, ausgefüllt und mit entsprechenden Anmerkungen versehen, unmittelbar in den Aktenvorgang aufgenommen werden.

1. Allgemeine Angaben
1.1Name und Anschrift des Betreibers/Auftraggebers:
............................................................................
1.2Bezeichnung der Anlage:
............................................................................
1.3Standort der Anlage:
............................................................................
1.4Name und Anschrift der anordnenden Behörde:
............................................................................
1.5Name und Anschrift der Messstelle:
............................................................................
Name des Hauptverantwortlichen:
............................................................................
1.6Datum und Nummer des Ermittlungsberichts:
............................................................................
1.7Art der Anlage/n:
  • 4. BImSchV, Anhang Nr. ...............Spalte ................................
  • 18. BImSchV
  • Sonstige ............................................................................
1.8Anordnung nach § 26 BImSchG
1.9Anordnung nach § 28 BImSchG
1.10Immissionsmessungen nach § 52 BImSchG
1.10.1Vorbelastungsmessungen
1.10.2Zusatzlastungsmessungen
1.10.3Gesamtbelastungsmessungen
1.11Ersatzmessungen gemäß TA-Lärm, A 3.4
1.12Emissionsmessungen
2. Merkpunkte für die Durchsicht des Ermittlungsberichts. Dokumentation wesentlicher Berichtsmängel
2.1Aufgabendurchführung:
  • Die Messstelle ist in Niedersachsen nicht bekannt gegeben.
  • Der Ermittlungsbericht weicht von der Anordnung ab; eine ausreichende Begründung fehlt.
  • Die Unterschrift des Hauptverantwortlichen fehlt.
2.2Messdurchführung
  • Das Messverfahren entspricht nicht dem vorgegebenen Verfahren.
  • Eine ausreichende Begründung für die Abweichung fehlt.
  • Das Messverfahren ist nicht ausreichend erläutert.
  • Das verwendete Messverfahren ist nicht problemgerecht.
  • Messgrößen entsprechen nicht dem im Bericht erwähnten Messverfahren.
  • Die Angabe aller relevanten Mess- und Zeitgrößen ist nicht vollständig.
  • Es wurden nicht die richtigen Mess- und Auswertegeräte benutzt.
  • Die Mess- und Auswerteeinrichtungen sind nicht eindeutig identifizierbar.
  • Die Schallpegelmesseinrichtung ist nicht geeicht.
  • Die Immissionsorte sind nicht mit den in der Anordnung vorgegebenen identisch.
  • Die Begründung der Abweichung ist nicht ausreichend.
  • Die untersuchten Betriebszustände stimmen nicht mit den in der Anordnung benannten und/oder den Forderungen der TA-Lärm überein; eine ausreichende Begründung fehlt.
  • Meteorologische, immissionsbeeinflussende Bedingungen während der Messungen sind nicht beschrieben.
2.3Fremdgeräusche:
  • Fremdgeräusche sind nicht erfasst.
  • Die Beschreibung der Fremdgeräusche ist unvollständig.
  • Die Fremdgeräuschkorrektur ist fehlerhaft.
  • Das Verfahren der Fremdgeräuschkorrektur ist nicht ausreichend erläutert.
2.4Schallausbreitungsrechnung (falls angewandt):
  • Das Berechnungsverfahren für die Geräuschimmissionen ist nicht angegeben.
  • Das Berechnungsverfahren für die Geräuschimmissionen ist nicht ausreichend erläutert.
  • Das angewendete Berechnungsverfahren ist für die Aufgabe nicht geeignet.
  • Die der Berechnung zugrunde liegenden Schallleistungspegel, Schalldruckpegel und Schallausbreitungsparameter sind nicht ausreichend genannt.
  • Die Immissionsorte, für die die Geräusche berechnet wurden, entsprechen nicht den in der Anordnung festgelegten; eine ausreichende Begründung für die Abweichung fehlt.
  • Die zur Berechnung der Geräusche herangezogenen Betriebszustände entsprechen nicht der Anordnung und/oder den Forderungen der TA-Lärm.
2.5Beurteilungspegel:
  • Die Bestimmung der Beurteilungspegel ist nicht nachvollziehbar.
  • Die Bestimmung der Beurteilungspegel ist fehlerhaft.
  • Zuschläge sind nicht berücksichtigt.
  • Zuschläge sind nicht ausreichend begründet.
  • Messunsicherheiten sind nicht angegeben.
  • Die Angaben der Messunsicherheiten sind nicht nachvollziehbar.
3. Abschließende Beurteilung:
  • eine Beanstandungen.
  • Ergänzung/Überarbeitung des Messberichts ist erforderlich.
  • Ermittlung muss ergänzt/wiederholt werden.
4. Bemerkungen:


1) Anmerkung:
Diese Hinweise gelten entsprechend auch für den Vollzug des § 28 BImSchG, soweit dort nicht anderes geregelt ist,

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