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Freizeitlärm-Richtlinie - Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche
- Schleswig-Holstein -

Vom 21. Januar 2016
(Amtsbl.Schl.-H Nr. 6 vom 08.02.2016 S. 101
Gl.Nr. 2129.24



Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 21. Januar 2016 - V 623 - 572.712.600 -

Einleitung

Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlagen selbst, durch technische Nebenanlagen (z.B. Lautsprecher, Lüftungsanlagen), durch die Benutzer und Zuschauer, durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder durch den in einem räumlichen überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr entstehen. Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten benutzt, so dass besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, dass die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen. Hierzu dienen die nachstehenden Regelungen, die im Wesentlichen denen in der vom Länderausschuss für Immissionsschutz empfohlenen Freizeitlärm-Richtlinie entsprechen.

1 Anwendungsbereich/Begriffsbestimmungen

(1) Freizeitlärm hat die Besonderheit, dass die Lärmverursachung zu Zeiten erfolgt, an denen das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Bevölkerung besonders groß ist (z.B. am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Freizeitlärm gegenüber anderen Schallquellen im Allgemeinen impulshaltig ist und einen störenden Informationsgehalt besitzt.

Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z.B. der Sportausübung, denn Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

(2) Die Hinweise in diesem Abschnitt gelten insbesondere für folgende Anlagen:

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG sind keine Freizeitanlagen im Sinne dieser Richtlinie. Sportanlagen und Gaststätten zählen ebenfalls nicht zu den Freizeitanlagen. Ferner gilt diese Richtlinie gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG nicht für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnlichen Einrichtungen, die die Wohnnutzung in denn betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und deshalb im Regelfall von der Nachbarschaft hinzunehmen.

(4) Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z.B. Partys, Musikspielen), sind nicht nach diesen Hinweisen zu beurteilen. § 117 OWiG ist zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit einer anderen Person zu schädigen.

2 Immissionsschutzrechtliche Grundsätze

(1) Für Freizeitanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden.

(2) Schädliche Umwelteinwirkungen liegen z.B. dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) und der Zeitdauer der Einwirkungen. Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann für den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung einer oder eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgerin oder Mitbürgers abzustellen.

(3) Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Bei der Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen. Ist kein Bebauungsplan aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.

(4.) Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohnerinnen und Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohnerinnen und Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall noch hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit denn nächstniedrigeren Schutzanspruch gelten.

(5) Soweit die Einhaltung der Grundpflicht nach § 22 Abs. 1 BImSchG nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt ist, kann sie durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Schutzmaßnahmen (vergleiche Nummer 5) sowie zeitliche Beschränkungen des Betriebs in Betracht. Technische Schutzmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen können ganz oder teilweise entbehrlich sein, wenn der Betreiber der Anlage nachweislich verpflichtet ist, den Benutzerinnen und Benutzern ein geräuscharmes Verhalten vorzuschreiben, und wenn er in der Lage ist, die Einhaltung seiner Vorschriften zu überwachen und Verstöße abzustellen.

(6) Die Gemeinden können nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen (Landes-Immissionsschutzgesetz Schleswig-Holstein) in ihrem Gemeindegebiet eine Verordnung erlassen, um mögliche Beeinträchtigungen durch Freizeitverhalten zu regeln.

(7) Eine Stilllegung von Anlagen kommt nach § 25 Abs. 2 BImSchG nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Diese Voraussetzung dürfte bei Freizeitanlagen in der Regel nicht gegeben sein.

(8) Neben dem Immissionsschutzrecht hat vor allem das Planungsrecht die Aufgabe, Konflikte, die durch Emissionen von Freizeitanlagen entstehen können, zu vermeiden. Vor einer Genehmigung von Freizeitanlagen (auch von Nutzungserweiterungen oder -änderungen bestehender Anlagen) ist deshalb zu prüfen, ob sie nach dem Bauplanungsrecht (u.a. nach §§ 30 bis 35 BauGB und § 15 BauNVO) an einem bestimmten Standort zulässig sind. Von der auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen gestützten Forderung kostspieliger technischer Schutzmaßnahmen ist abzusehen, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach dem Bauplanungsrecht nicht herbeigeführt werden kann.

3 Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche

(1) Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der Technischen Anleitung vom Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV ) festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Messort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nummer 1.2 i.V.m. der Nummer 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden.

(2) Den Geräuschen der Anlage sind folgende Schallemissionen hinzuzurechnen:

(3) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr gemäß Nummer 2.10 der TA Lärm ist grundsätzlich vom Mittelungspegel

Lr = 10 lg (1/T
Σi (Ti 10 0,1 (LAeqi + KIi + Kri) ) dB (A)

auszugehen.

(4) Bei der Berücksichtigung

gelten die folgenden Abschnitte 3.1 bis 3.4.

3.1 Zuschlag KI für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen

(1) Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit Ti, während der die Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen.

Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhungen von kurzer Dauer sind. Als Impulszuschlag KIi, gilt die Differenz zwischen denn Mittelungspegel LAeqi und dem Wirkpegel nach denn Taktmaxinnalverfahren LAFTeqi?

KIi = LAFTeqi - LAeqi

(2) Für die von Freizeitanlagen hervorgerufenen Geräusche (z.B. auch für Musik) ist im Allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich.

Wenn bei einer Prognoseberechnung vom Schallleistungspegel ausgegangen wird, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen.

3.2 Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit

(1) Wenn sich aus dem Geräusch von Freizeitanlagen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KToni von drei dB (A) oder sechs dB (A) zu dem Mittelungspegel für die Zeit Ti, während der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von sechs dB (A) ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen.

(2) Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag KInfi von drei dB (A) oder sechs dB (A) zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen, der für den Zeitraum T, ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von sechs dB (A) ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z.B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen.

(3) Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag Kr, auf maximal sechs dB (A) begrenzt bleibt.

Kri KToni KInfi ≤ 6 dB (A)

3.3 Schutz ruhebedürftiger Zeiten und der Sonn- und Feiertage

Der Schutz der ruhebedürftigen Zeiten und der Sonn- und Feiertage wird durch die in Nummer 4.1 für Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage genannten niedrigeren Immissionsrichtwerte berücksichtigt. Ein Zuschlag für Ruhezeiten kommt daher nicht in Betracht.

3.4 Beurteilungszeiten

(1) An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen

(2) An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen

4 Immissionsschutzrechtliche Bewertung

Die nachfolgenden Immissionsrichtwerte markieren die Schwelle, oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist.

4.1 Immissionsrichtwerte "Außen"

Die Immissionsrichtwerte "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

a) in Industriegebieten

b) in Gewerbegebieten

c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

e) in reinen Wohngebieten

f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

4.2 Innmissionswerte "Innen"

Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete:

4.3 Maximalpegel

Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB (A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten.

4.4 Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz

Bei Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten können die unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Innmissionsrichtwerte mitunter trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden.

4.4.1 Standortgebundenheit, soziale Adäquanz und Akzeptanz der Veranstaltungen

In Sonderfällen können solche Veranstaltungen gleichwohl zulässig sein, wenn sie

Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug gegeben. In diesem Sinne sind standortgebunden beispielsweise wiederkehrende Großveranstaltungen und mancherorts auch einzelne Konzerte in exponierter Innenstadtlage. Ebenso können hierunter Feste mit kommunaler Bedeutung fallen - wie der örtliche Jahrmarkt, das jährliche Fest der Feuerwehr oder besondere Vereinsfeiern.

Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat.

4.4.2 Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit

In derartigen Sonderfällen prüft die zuständige Behörde zunächst die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen:

Die Unvermeidbarkeit und Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionen ist schriftlich nachvollziehbar zu begründen. Da das Spektrum derjenigen Veranstaltungen, die die Immissionsreitwerte der Ziffern 4.1 bis 4.3 nicht einhalten können, groß ist und vom Dorffest bis zu überregionalen Großereignissen reicht, gilt:

In je größerem Umfang die Abweichungen der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 4.1 bis 4.3 in Anspruch genommen werden sollen und an je mehr Tagen (24 Stunden-Zeitraum) seltene Veranstaltungen stattfinden sollen, desto intensiver hat die zuständige Behörde die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen zu prüfen, zu bewerten und zu begründen. Bei herausragenden Veranstaltungen ist in der Begründung gerade der sozialen Adäquanz und Akzeptanz besondere Bedeutung beizumessen.

4.4.3 Nebenbestimmungen

In so definierten Sonderfällen können Veranstaltungen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe folgender, gegebenenfalls als Nebenbestimmung festzulegender Maßnahmen zugelassen werden:

5 Maßnahmen

(1) Lautsprecher u.ä. Einrichtungen können in ihrer Lautstärke begrenzt werden. Hierzu sollen geeignete Begrenzer vorgeschrieben werden, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte "Außen" ermöglichen. Durch mehrere gerichtete Lautsprecher kleinerer Leistung können unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einem Lautsprecher großer Leistung die Immissionen vermindert werden, indem Flächen (z.B. Spielflächen und Zuschauerränge) gezielt beschallt werden. Darüber hinaus können gegebenenfalls begleitende Maßnahmen gemäß 4.4.3 erforderlich sein.

(2) Der Veranstalter ist auf seine Verkehrssicherungspflicht hinzuweisen. Empfehlungen, wie der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine Gehörgefährdung durch Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik nachgekommen werden kann, enthält die DIN 15905-5:2007-11 "Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik".

(3) Sollen mehrere geräuschintensive Anlagen anlässlich einer Veranstaltung auf einem Freizeitgelände (z.B. Jahrmarkt) betrieben werden, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch dadurch sichergestellt werden, dass die lauteste Anlage von der Wohnbebauung am entferntesten aufgestellt wird. Auch die Richtwirkung von Schallquellen ist zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.

(4) An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein "Parkand-Ride-System" mit dem ÖPNV-Träger unter Benutzung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.

6 Schlussabstimmungen

(1) Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

(2) Die Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 22. Juni 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 572)* tritt gleichzeitig außer Kraft.

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*) Gl.Nr. 2129.8

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