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VLärmSchR 97 - Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
Vom 27. Mai 1997
(VkBl 1997 S. 434; 04.08.2006 S. 665 06; 25.06.2010 *)
*) Änderungen gemäß Rundschreiben:
StB 13/7144.2/01/1206434 vom 25.06.2010
A. Allgemeines
I. Anwendungsbereich
Die Richtlinien gelten für bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Schutz vor Verkehrslärm
II. Begriffsbestimmungen
1 - Lärmschutz durch Planung
Bei der Planung von Straßen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß soweit wie möglich ein Schutz vor Verkehrslärm gewährleistet ist.
2 - Lärmvorsorge
Bei der Lärmvorsorge geht es darum, unzumutbare Einwirkungen durch Verkehrslärm beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von Straßen zu vermeiden.
3 - Lärmsanierung
Die Lärmsanierung dient der Verminderung der Lärmbelastung an bestehenden Straßen, ohne daß eine bauliche Änderung der Straße erfolgt ist; es geht um die Bewältigung einer durch die verkehrliche und bauliche Entwicklung "gewachsenen" und "verfestigten" Situation.
4 - Entschädigung wegen verbleibender Beeinträchtigungen
Eine Entschädigung in Geld wird gewährt, soweit bauliche Schutzmaßnahmen an der Straße oder an der baulichen Anlage keine oder keine ausreichende Abhilfe bringen.
5 - Maßnahmen des Lärmschutzes
Der notwendige Lärmschutz wird erreicht durch planerische Maßnahmen bei der Linienführung und Trassierung sowie durch bauliche Maßnahmen an der Straße - aktiver Lärmschutz - und an der lärmbetroffenen baulichen Anlage - passiver Lärmschutz -.
B. Lärmschutz durch Planung
III. Rechtsgrundlage
6 - Planungsgrundsatz
Die Vermeidung von Lärm ist bei der Planung im Sinne des für den Immissionsschutz geltenden Vorsorgegrundsatzes (z.B. § 50 BImSchG) zu berücksichtigen.
IV. Lärmvermeidung durch Trassierung
7 - Lärmmindernde Linienführung
(1) Die Planung für den Neubau einer Straße sowie für die Verlegung einer vorhandenen Straße auf längerer Strecke ist grundsätzlich raumbedeutsam im Sinne des § 50 BImSchG. Hiernach ist eine Linienführung anzustreben, bei der schädliche Umwelteinwirkungen, zum Beispiel Lärm, auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete (z.B. Kurgebiete, Gebiete mit Krankenhäusern, Erholungsheimen, Schulen) soweit wie möglich vermieden werden. Schutzbedürftige Gebiete sind nach Möglichkeit weiträumig zu umfahren oder durch andere planerische Maßnahmen zu schützen, z.B. durch Nutzung von Bodenerhebungen als Abschirmung oder durch Führung der Straße im Einschnitt. Soweit andere öffentliche (z.B. Naturschutz, Verkehrssicherheit, Kosten) oder private Belange nicht überwiegen, sind die planerischen Möglichkeiten und örtlichen Verhältnisse für eine lärmmindernde Trassenführung auszuschöpfen.
(2) Für den Lärmschutz durch Planung gelten die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht. Aus § 50 BImSchG folgt, daß diese möglichst unterschritten werden sollen. Die in DIN 18005, Beiblatt 1, Ausgabe 1987, enthaltenen Orientierungswerte können als Anhalt dienen.
8 - Lärmmindernde Bauleitplanung
Die Regelung des § 50 BImSchG gilt auch für die Bauleitplanung. Im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Aufstellung der Bauleitpläne nach § 4 BauGB haben die Straßenbaubehörden der Gemeinde beabsichtigte oder eingeleitete Planungen mitzuteilen und darauf zu dringen, daß eine hinreichend konkretisierte Linienführung einer neuen Straße oder Ausbauabsicht einer bestehenden Straße als öffentlicher Belang bei der Ausweisung der Gebiete in der Bauleitplanung im planerischen Abwägungsprozeß berücksichtigt wird; erforderlichenfalls ist nach § 7 BauGB dem Flächennutzungsplan zu widersprechen, so daß der im Falle eines Interessenkonflikts nach § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG bestehende Vorrang der Bundesplanung vor der Orts- und Landesplanung erhalten bleibt.
C. Lärmvorsorge
V Rechtsgrundlagen
9 - Schutzvorschriften nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die Lärmvorsorge ist geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), in der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und in der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV):
VI. Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
10 - Anspruchsvoraussetzungen
10.1 - Bau und wesentliche Änderung
(1) Bau von Straßen im Sinne des § 41 BImSchG ist der Neubau. Von einem Neubau ist auch dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Maßgeblich ist das räumliche Erscheinungsbild im Gelände. Die Einziehung oder Funktionsänderung von Teilen der vorhandenen Straße, z.B. bei Kurvenstreckung, ist Indiz für eine Änderung, nicht für einen Neubau.
(2) Die Voraussetzungen der wesentlichen Änderung sind in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend aufgeführt:
Kennzeichnend für einen "erheblichen baulichen Eingriff" sind solche Maßnahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Verkehrsweg eingreifen. Der Eingriff muß auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße abzielen (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 - NVwZ 1995, 907). Eine Einbeziehung von Maßnahmen, die nicht rein baulicher Art sind, die Substanz der Straße als solche und die vorhandene Verkehrsfunktion unberührt lassen oder der Erhaltung (Unterhaltung, Instandsetzung, Erneuerung) dienen, ist durch § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 BImSchG nicht gedeckt.
Beispiele für erhebliche bauliche Eingriffe:
Beispiele für nicht "erhebliche bauliche" Eingriffe:
10.2 - Immissionsgrenzwerte (IGW)
(1) Bei den IGW, die zum Schutz der Nachbarschaft in § 2 der 16. BImSchV festgelegt sind, handelt es sich um Grenzwerte und nicht um Orientierungswerte; werden sie überschritten, sind Schutzmaßnahmen zu treffen. Bei der Bestimmung des Umfangs des Lärmschutzes müssen die Grenzwerte nicht voll ausgeschöpft, d. h. sie können nach Abwägung im Einzelfall unterschritten werden, wenn dies mit vertretbarem Aufwand, z.B. durch Verwendung von Überschußmaterial, erreicht werden kann.
(2) Grundsätzlich sind der Tagwert und der Nachtwert einzuhalten. Jeweils nach der besonderen Nutzung der betroffenen Anlage oder des betroffenen Gebietes nur am Tag oder nur in der Nacht ist bei der Entscheidung über Lärmschutz der IGW für diesen Zeitraum heranzuziehen (§ 2 Abs. 3 der 16. BImSchV); nur auf den Tagwert kommt es an bei Gebäuden oder Anlagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich am Tag genutzt werden, z.B. Kindergärten, Schulen oder Bürogebäude.
(3) Es gelten folgende IGW nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV:
Tag | Nacht | |
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen | 57 Dezibel (A) | 47 Dezibel (A) |
2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten | 59 Dezibel (A) | 49 Dezibel (A) |
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten | 64 Dezibel (A) | 54 Dezibel (A) |
4. in Gewerbegebieten | 69 Dezibel (A) | 59 Dezibel (A) |
(4) Die Art der zu schützenden Gebiete und Anlagen ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Lassen sich sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Anlagen und Gebiete keiner der vier Schutzkategorien des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zuordnen oder handelt es sich um Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen (unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB), so ist die Schutzbedürftigkeit aus einem Vergleich mit den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV aufgezählten Anlagen und Gebieten zu ermitteln; entsprechend der ermittelten Schutzbedürftigkeit sind die festgelegten IGW einzuhalten, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Andere als die festgelegten IGW dürfen nicht herangezogen werden. Danach sind der 3. Schutzkategorie (Kern-, Dorf- und Mischgebiet) zuzuordnen:
Der 4. Schutzkategorie (Gewerbegebiet) sind zuzuordnen:
(5) Im Außenbereich (§§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 35 BauGB) kommen Lärmschutzmaßnahmen nur für genehmigte oder zulässig vorhandene bauliche Anlagen (s. Nr. 25) in Betracht. Sie sind der Schutzkategorie 1, 3 oder 4 zuzuordnen. Daraus folgt, daß Wohnbebauung im Außenbereich wie Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu schützen ist. Die IGW für Wohngebiete können nicht herangezogen werden. Zur Einordnung der Bebauung im Außenbereich ist bei der Bestimmung der Schutzbedürftigkeit auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.
(6) Eine weitere Unterscheidung der in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV genannten Schutzkategorien nach individuell gegebener Lärm-Vorbelastung ist grundsätzlich nicht zulässig, jedoch ist § 42 Abs. 1 S.1 2. HS BImSchG zu beachten.
10.3 - Vorhandene und rechtlich zulässig genutzte Kleingartenanlagen
In einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Kleingartengebiet und in einer rechtlich zulässigen Kleingartenanlage mit Gartenhäusern, die nicht dauernd zum Wohnen genutzt werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 2 BundeskleingartenG), ist ausschließlich der Tagwert (vgl. Nr. 10.2 UAbs. 4 i.V. § 2 Abs. 3 der 16. BImSchV), bei zulässiger Wohnnutzung (vgl. § 20 a BundeskleingartenG) sowohl der Nachtwert als auch der Tagwert maßgebend. Soweit die IGW nicht vollständig mit aktiven Schutzmaßnahmen eingehalten werden können, kommt eine Entschädigung nach §§ 42 Abs. 2 BImSchG, 74 Abs. 2 VwVfG(L) in Betracht. Passive Schutzmaßnahmen an vorhandenen Gartenhäusern können nur im Fall des § 20 a Nr. 8 BundeskleingartenG vorgesehen werden, wenn die Wohnnutzung bauordnungsrechtlich zulässig ist.
10.4 - Schutz der Nachbarschaft
(1) Die Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV (vgl. Nr. 10.2) gelten dem Schutz der Nachbarschaft im Sinne der §§ 3, 41 ff. BImSchG.
Nachbarschaft ist ein nach besonderen Merkmalen bestimmbarer Personenkreis, der sich nicht nur vorübergehend im Einwirkungsbereich der Straße aufhält bzw. in den jeweiligen Gebieten Rechte an dort befindlichen Sachen hat. Um die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Gebietes oder einer baulichen Anlage zu begründen, bedarf es nicht zwingend der Wohnnutzung. Auch die Erholungsfunktion einer Anlage oder eines Gebietes ist bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.03.1992- 4 B 230/91 - NVwZ 1992, 885), soweit sich ein bestimmter Personenkreis dort regelmäßig befugt aufhält. Anspruchsberechtigter ist jedoch nur der Eigentümer oder der dinglich Berechtigte (vgl. Nr. 15 Abs. 1).
(2) Nicht zur Nachbarschaft gehören Parkanlagen, Friedhöfe, Erholungswald, Sport- und Grünflächen oder ähnliche Flächen, da sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Schutzbedürftige Nutzungen, z.B. Wohnungen, in diesen Bereichen zählen hingegen zur Nachbarschaft und werden entsprechend baulicher Anlagen im Außenbereich nach Schutzkategorie 3 (Dorfgebiet) geschützt, soweit nicht im Einzelfall, z.B. in Innerortslagen, eine andere Schutzkategorie zuzuordnen ist.
10.5 - Ursächlichkeit des Eingriffs für die Lärmsteigerung
Für Lärmschutzmaßnahmen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV ist erforderlich, daß der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Lärms erhöht wird. Die Erhöhung des Beurteilungspegels ist (nur) von Bedeutung, wenn sie auf den erheblichen baulichen Eingriff zurückzuführen ist; d.h. die Lärmsteigerung muß ihre Ursache ausschließlich in der baulichen Maßnahme haben. Der Einfluß der allgemeinen Verkehrsentwicklung, für die der bauliche Eingriff nicht ursächlich ist, ist zu neutralisieren (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20.12.1985 - 9 A 71 9/83 - NJW 1986, 2657ff; BVerwG, Beschluß vom 04.10.1991 -4 B 162/91 - unveröffentlicht). Der zu erwartende Beurteilungspegel ist somit jeweils für denselben Prognosezeitpunkt für den Zustand mit und für den Zustand ohne baulichen Eingriff zu bestimmen. Für die lärmtechnische Berechnung ist die der Straßenplanung zu Grunde gelegte Prognose heranzuziehen. Die Differenz der beiden Beurteilungspegel ergibt die Pegelerhöhung aus dem baulichen Eingriff.
10.6 - Bestimmung des Beurteilungspegels
(1) Der Beurteilungspegel ist gemäß § 3 der 16. BImSchV zu berechnen (BVerwG, Beschluß vom 06.02.1992-4 B 147/91 - Buchholz 406.25 zu § 43 BImSchG Nr. 1); das Berechnungsverfahren ist in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV vorgegeben.
(2) Es ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der 16. BImSchV nur auf die zusätzlich durch den neu gebauten oder wesentlich geänderten Verkehrsweg verursachten Immissionen abzustellen (BR-DrS. 661/89 (Beschluß), 1 .). Eine Überlagerung der Beurteilungspegel mehrerer Verkehrswege wird bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auch nicht berücksichtigt, wenn Gegenstand einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung der Bau eines Verkehrsweges und - als notwendige Folgemaßnahme - die Änderung eines anderen Verkehrsweges sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996-4 C 9/95 - DVBl 1996, 916). Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist für jeden Verkehrsweg getrennt zu ermitteln.
10.7 - Festlegung des Immissionsortes (IO)
(1) Der maßgebende Immissionsort bei Gebäuden liegt in Höhe der Geschoßdecke (0,2 m über der Fensteroberkante) an der Außenfassade des zu schützenden Raumes.
(2) Der maßgebende Immissionsort ist bei
11 - Lärmschutzmaßnahmen an der Straße 06
(1) Der aktive Lärmschutz hat Vorrang vor dem passiven Lärmschutz.
(2) Zu den Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gehören
12 - Unterbleiben von Lärmschutzmaßnahmen an der Straße
(1) Aktiver Lärmschutz kann unterbleiben, wenn die Kosten der Lärmschutzmaßnahmen an der Straße außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen (§ 41 Abs. 2 BImSchG). Aktiver Lärmschutz kann ebenfalls unterbleiben, wenn Anlagen zum Lärmschutz mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Unter Schutzzweck ist eine Reduzierung des Verkehrslärms das mit Rücksicht auf die Schutzbedürftigkeit der baulichen Anlagen zumutbare Maß an Lärmimmissionen (vgl. § 2 der 16. BImSchV) zu verstehen. Das Verhältnis zwischen Schutzzweck und Kostenaufwand für Maßnahmen an der Straße ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Kriterien für die Bewertung des Schutzzweckes können im Einzelfall die Gebietskategorie, die Anzahl der zu schützenden baulichen Anlagen und ihre Funktion (z.B. als Krankenhaus, Kurheim), die Lage der Außenwohnbereiche (z.B. an der von der Straße abgewandten Seite), die allgemeine Vorbelastung und die Zusatzbelastung aus der Baumaßnahme sein. Soweit nicht ausschließlich die Nachtwerte überschritten werden, ist im Rahmen der Abwägung ferner von Bedeutung, daß durch aktive Lärmschutzmaßnahmen auch der Schutz des Umfeldes baulicher Anlagen verbessert wird.
(2) Wegen des vom Gesetzgeber normierten Vorranges aktiver Lärmschutzmaßnahmen darf die Unverhältnismäßigkeit nicht nur unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit einem Vergleich der Kosten für aktive Lärmschutzmaßnahmen mit denen für passive Lärmschutzmaßnahmen begründet werden. Nur soweit zwischen Kosten des aktiven Lärmschutzes und des passiven Lärmschutzes einschließlich der Kosten für Entschädigung der Außenwohnbereiche oder zwischen Kosten und Nutzen ein offensichtliches Mißverhältnis besteht, d. h. der Aufwand für aktiven Lärmschutz nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom - 10.10.1995-11 B 100/95 - unveröffentlicht; BVerwG, Beschluß vom 30.08.1989 - 4 B 97/89 - Buchholz zu 406.25, § 41 BImSchG Nr. 5), kann aktiver Lärmschutz zugunsten des passiven Lärmschutzes unterbleiben. Dabei können auch dem Bau von aktiven Lärmschutzmaßnahmen berechtigt entgegenstehende Einwendungen berücksichtigt werden. Die Kosten des Lärmschutzes sollen den Verkehrswert der schutzbedürftigen baulichen Anlagen einschließlich des Außenwohnbereichs nicht überschreiten.
(3) Je nach Sachlage kann eine Kombination von aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen.
13 - Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen
(1) Unterbleiben aktive Schutzmaßnahmen (vgl. Nr. 12) oder reichen diese nicht aus, wird der Schutz des Betroffenen nach § 42 BImSchG durch Erstattung der erbrachten Aufwendungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen sichergestellt. Es handelt sich hierbei um eine Entschädigung besonderer Art zur Erstattung erbrachter Aufwendungen als eine Form der Erfüllung des Anspruchs nach § 74 Abs. 2 S.2 VwVfG(L) auf technischreale Schutzvorkehrungen zur Minderung der Auswirkungen des Straßenlärms (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 -4 C 11/87 -NVwZ 1989, 255), nicht um einen Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 S.3 VwVfG (L).
(2) Der Anspruch auf passiven Lärmschutz ist in der straßenrechtlichen Fachplanung dem Grunde nach festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1990-4 CB 1/90 - NVwZ - RR 1991, 129 [134]); zur Festsetzung im Bebauungsplan vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.5 1995 - 4 NB 30/94 - UPR 1995, 311. Über die Höhe der Entschädigung wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden (vgl. § 19a FStrG). Können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung in einem gesonderten Verfahren fest, § 42 Abs. 3 BImSchG.
(3) Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen nach § 2 der 24. BImSchV sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, die die Einwirkungen durch Verkehrslärm mindern. Zu den Lärmschutzmaßnahmen gehört auch der Einbau von Lüftungseinrichtungen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden, und in schutzbedürftigen Räumen mit sauerstoffverbrauchenden Energiequellen (z.B. Gasherde, Gasdurchlauferhitzer und Kohleöfen). Umfassungsbauteile sind Bauteile, die schutzbedürftige Räume baulicher Anlagen nach außen abschließen. Zu den Umfassungsbauteilen zählen insbesondere
(4) In baulichen Anlagen werden Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, geschützt, wenn am IO (vgl. Nr. 10.7) der der Raumnutzung entsprechende Tag- bzw. Nacht-IGW überschritten ist. Danach wird passiver Lärmschutz für Wohnraum gewährt, soweit der Tagwert überschritten ist; für den Schutz von Schlafraum ist hingegen die Überschreitung des Nachtwertes maßgeblich.
(5) Schutzbedürftig sind:
Nicht schutzbedürftig sind Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen
(6) Nach § 42 BImSchG geschützt sind auch bauliche Anlagen im Außenwohnbereich, z.B. Balkone, mit dem Wohnhaus verbundene Terrassen, vgl. Nr. 49. Schutzmaßnahmen kommen in Betracht, wenn ein effektiver Lärmschutz für bauliche Anlagen des Außenwohnbereichs technisch möglich und baurechtlich zulässig ist. Im übrigen findet § 42 Abs. 2 S.2 BImSchG Anwendung.
(7) Lüftungseinrichtungen sind in den Schlafräumen und den Wohnräumen mit sauerstoffverbrauchender Energiequelle auch dann vorzusehen, wenn die erforderliche Schalldämmung der schutzbedürftigen Räume ohne zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits vorhanden ist.
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