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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII - Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Florbetaben

Vom 20. Februar 2014
(BAnz. AT vom 05.03.2014 B1)


Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Februar 2014 im Hinblick auf die Durchführung einer Nutzenbewertung nach § 35a SGB V für den Wirkstoff Florbetaben (18F) Folgendes beschlossen:

I.

  1. Die Anwendung des Wirkstoffs Florbetaben (18F) als Diagnostikum für die Positronen-Emissions-Tomographie im Rahmen der β-Amyloid-PET-Bildgebung zum Nachweis der Alzheimer-Erkrankung mit dem diagnostischen Ziel der Darstellung betaamyloider Plaques im Gehirn, ist Bestandteil einer neuen Untersuchungsmethode im Sinne des § 135 Absatz 1 SGB V.
  2. Der Wirkstoff Florbetaben (18F) fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich der Nutzenbewertung nach § 35a SGB V.

II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses am 20. Februar 2014 in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


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