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Änderungstext
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Dezember 2022
(BAnz. AT 20.12.2022 V1)
Auf Grund des § 1 Absatz 4 und des § 12 Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes, von denen § 1 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert und von denen § 12 Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. November 2021 (BGBI. I S. 4791) geändert worden ist, werden die folgenden Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
"- | Brorphin | 1-{1-[1-(4-Bromphenyl)ethyl]piperidin-4-yl}-1,3-dihydro-2H-benzimidazol-2-on |
- | 3-Chlormethcathinon (3-CMC, Clophedron) | 1-(3-Chlorphenyl)-2-methylaminopropan-1-on |
- | Eutylon (N-Ethylnorbutylon, bk-EBDB) | 1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-2-(ethylamino)butan-1-on |
- | Metonitazen | N,N-Diethyl-2-{2-[(4-methoxyphenyl)methyl]-5-nitro-1H-benzimidazol-1-yl}ethan-1-amin". |
Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2011 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe einen Abgabebeleg schriftlich unter Verwendung des amtlichen Formblatts gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 oder elektronisch gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 zu erstellen. | " § 1 Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren. Für das elektronische Belegverfahren gelten die in der Anlage festgelegten Vorgaben." |
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
| "d) Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
|
b) In Satz 2 werden die Wörter "eigenhändig mit Kugelschreiber zu unterschreiben oder" gestrichen.
3. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern "nach der Abgabe" die Wörter "als elektronisches Dokument" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "diesen" durch die Wörter "den ihm zugegangenen Teilen des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein)" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "diese Teile" durch die Wörter "die ihm zugegangenen Teile des Abgabebelegs (Empfangsbestätigung und Lieferschein)" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Abgebenden" die Wörter "als Schriftstück oder elektronisches Dokument" eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Empfangsbestätigung" die Wörter "als elektronisches Dokument" eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt das amtliche Formblatt nach § 1 heraus und macht es im Bundesanzeiger bekannt.Für das elektronische Verfahren legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Bearbeitungsvoraussetzungen fest und gibt auf seiner Internetseite www.bfarm.de insbesondere Folgendes bekannt:
- das zu verwendende elektronische Muster und das Format, in dem die elektronischen Dokumente einzureichen sind,
- die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer elektronischen Übermittlung einzuhalten ist, einschließlich des Standards für die Verschlüsselung.
wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. entgegen § 1 einen Abgabebeleg nicht erstellt,
wird aufgehoben.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Abgabemeldung" die Wörter "nicht oder nicht vorschriftsmäßig unterschreibt oder" gestrichen.
c) In Nummer 5 werden nach dem Wort "rechtzeitig" die Wörter "als Schriftstück oder elektronisches Dokument" eingefügt.
d) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" die Wörter "als elektronisches Dokument" eingefügt.
7. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 (aufgehoben) | " § 8
Bedarf der Abgebende nach § 4 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes keiner Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes, so findet auf die jeweilige Abgabe von Betäubungsmitteln im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung." |
8. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage Vorgaben für das elektronische Belegverfahren ...
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 2022
________
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).
ENDE |