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3. Bekanntmachung zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen - zum Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung, zur Anzeige nachträglicher Änderungen während der Durchführung klinischer Prüfungen sowie zur Anzeige der Beendigung einer klinischen Prüfung
Vom 10. August 2006
(BAnz. 2006 S. 6072)
- Gemeinsame Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zum Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sowie § 7 der Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 3 AMG (GCP-V), zur Anzeige nachträglicher Änderungen während der Durchführung klinischer Prüfungen nach § 10 sowie zur Anzeige der Beendigung einer klinischen Prüfung nach § 13 Abs. 8 und 9 dieser Rechtsverordnung
I. Einleitung
Diese Bekanntmachung beschreibt formale und inhaltliche Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung von Humanarzneimitteln durch die zuständige Bundesoberbehörde nach § 42 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sowie § 7 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 der GCP-Verordnung (GCP-V) bei dieser vorzulegen sind, sowie die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 und 3 (nachträgliche Änderungen) und nach § 13 Abs. 8 (Anzeige der Beendigung der klinischen Prüfung) und 9 (Zusammenfassung eines Abschlussberichts) der GCP-V.
Die Richtlinie 2001/20/EG und deren Umsetzung in nationales Recht dienen der Harmonisierung der regulatorischen Anforderungen an klinische Prüfungen von Humanarzneimitteln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierdurch sollen die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen aller Teilnehmer an klinischen Prüfungen gewährleistet werden. Die Berücksichtigung international anerkannter Qualitätsanforderungen an die Planung, Durchführung und Aufzeichnung klinischer Prüfungen soll die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse sicherstellen. Bürokratische Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten sollen beseitigt und die Durchführung klinischer Prüfungen insbesondere im Fall multinationaler, multizentrischer Prüfungen beschleunigt werden.
Kurze Bearbeitungsfristen im Genehmigungsverfahren helfen, klinische Prüfungen ohne Verzögerung beginnen zu können. Dies ist nur zu realisieren, wenn die Genehmigungsanträge möglichst einheitlich strukturiert sind und die Angaben und Unterlagen zu Prüfpräparaten so vorliegen, dass Nutzen und Risiko der Anwendung bewertet werden können. Die vorliegende Bekanntmachung soll dem Antragsteller als Hilfe bei der Erstellung des Genehmigungsantrags dienen und die gesetzlichen Vorgaben des AMG und der GCP-V erläutern.
Die Bestimmungen des AMG zur klinischen Prüfung von Humanarzneimitteln gelten für alle Prüfpräparate und schließen folgende Arzneimittelgruppen ein:
Der Umfang der für die Genehmigung einer klinischen Prüfung vorzulegenden Unterlagen ist abhängig von der Art der Prüfpräparate, von deren Entwicklungsstand sowie deren Anwendungsbedingungen in der jeweils beantragten klinischen Prüfung. Generell basieren die Anforderungen auf den Vorgaben der Note for guidance an general considerations for clinical trials (CPMP/ ICH291/95) und den relevanten Leitlinien 1 zu speziellen Fragestellungen. Abweichungen von diesen Empfehlungen können im konkreten Fall aus medizinischen, methodischen oder ethischen Gründen erforderlich werden; diese sind jedoch entsprechend zu erläutern und zu begründen.
Eine Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 AMG, insbesondere der Sicherheit der betroffenen Personen 2 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studienpopulation, der Ein- und Ausschlusskriterien, der zu erwartenden bzw. aus-zuschließenden Begleitmedikation sowie vorgesehener Überwachungsmaßnahmen ist auf Basis dieser Unterlagen vorzunehmen.
II. Verzeichnis der vom Sponsor mit dem Genehmigungsantrag einzureichenden Dokumentation
Mit dem Genehmigungsantrag sind der zuständigen Bundesoberbehörde folgende Angaben und Unterlagen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen:
zusätzlich zur Einfuhrerlaubnis ist ein von der sachkundigen Person des Importeurs unterzeichnetes Zertifikat auf GMP-konforme Herstellung (GMP-Compliance) einzureichen,
Zur Vereinheitlichung des IMPD auf EU-Ebene können die Unterlagen nach GCP-V § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben c), d) und e) separat zum IMPD eingereicht werden. Sind die nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben b), f) und g) der GCP-V erforderlichen Angaben bereits in der Prüferinformation (Investigator's Brochure) dokumentiert, kann im IMPD auf die entsprechenden Abschnitte dieses Dokumentes referenziert werden. Erforderliche Ergänzungen, die sich aus dem aktuellen Erkenntnisstand ergeben, sind in einem Addendum zum IMPD aufzuführen. Mit Vorlage einer geänderten Version des IMPD ist eine Aufstellung der vorgenommenen Änderungen beizufügen. Ist das Prüfpräparat ein Placebo, so beschränkt sich der Inhalt des IMPD auf die Unterlagen über Qualität und Herstellung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben a) und c) GCP-V.
Die Prüferinformation ist mindestens einmal jährlich vom Sponsor zu validieren und zu aktualisieren. Einer erneuten Vorlage bedarf es nur bei Änderungen im Sinne von § 10 Abs. 1 GCP-V (s. unten, Abschnitt VII).
Prüfpräparate, die allgemein bekannte Wirkstoffe enthalten und in Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung zum Erzeugen bestimmter Reaktionen (§ 3 Abs. 3 GCP-V) und unter den in Annex 13 Revision 1 Note 7 genannten Bedingungen eingesetzt werden, benötigen kein vollständiges IMPD, sofern die darin enthaltenen Stoffe nicht biologischen Ursprungs sind. Der Sponsor sollte anhand von eingereichtem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial belegen, dass die Anwendung dieses Stoffes im Rahmen der Erzeugung bestimmter Reaktionen bekannt und hinsichtlich der geplanten Anwendung in der klinischen Prüfung unbedenklich ist. In diesem Fall ist nur die Bescheinigung der Freigabe durch eine sachkundige Person 8 einzureichen.
Für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits zugelassene Prüfpräparate kann nach Maßgabe der in § 7 Abs. 5 GCP-V aufgeführten Bedingungen anstelle des Dossiers die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (SmPC) vorgelegt werden (Anlage II/1). In diesem Fall entfällt auch die Einreichung der Prüferinformation nach Nr. 9;
Ist das Prüfpräparat Gegenstand einer dem Sponsor durch die zuständige Bundesoberbehörde bereits genehmigten klinischen Prüfung, so kann der Sponsor auf die im Rahmen des vorhergehenden Genehmigungsverfahrens vorgelegten Unterlagen zum Prüfpräparat Bezug nehmen. Es ist weiterhin möglich, auf Daten eines anderen Antragstellers Bezug zu nehmen, wenn hierfür ein Genehmigungsschreiben vorgelegt wird. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen mit der Bundesoberbehörde vor Antragstellung ein angepasster, ausreichender Inhalt des IMPD vereinbart werden. Liegen dem Sponsor weitere Ergebnisse zur Qualität und Herstellung, zu pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen oder klinische Ergebnisse vor, die nicht Bestandteil der referenzierten Unterlagen zum Prüfpräparat sind, sind diese vorzulegen.
Falls bzgl. des Entwicklungsprogramms des Testpräparates bereits wissenschaftliche Beratungsgespräche mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder ein Scientific advice beim CHMP durchgeführt wurden, wird gebeten, Protokolle dieser Beratungen dem Genehmigungsantrag beizufügen.
Alle Unterlagen sind in schriftlicher Form in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Die unter Nr. 1 benannten Schreiben sind in deutscher Sprache einzureichen, die Unterlagen unter den Nrn. 3 bis 17 können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Da die zuständige Bundesoberbehörde verpflichtet ist, die in das Antragsformular einzutragenden Daten unverzüglich in die europäische Datenbank EudraCT zu übertragen, bitten wir, zur Antragstellung die auf der EudraCT-Internet-Seite der EMEA 10 verfügbare elektronische Fassung des Antragformulars in englischer Sprache zu verwenden, alle Angaben in Englisch auszufüllen und vier Ausdrucke des vollständig ausgefüllten Formulars sowie auf einer CD-ROM die elektronische Fassung als XML- und PDF-Datei einzureichen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angaben in beiden Dateien identisch sind. Die unter Nr. 1 sowie unter den Nrn. 3 bis 17 benannten Unterlagen bitten wir auf der gleichen CD-ROM als PDF-Dateien, abgespeichert in der durch die Nummerierung vorgegebenen Reihenfolge, einzureichen. Weitere Anforderungen an die Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form werden in einer gesonderten Erläuterung zum Vollzug der GCP-V geregelt. 11
Zusätzlich bei der Bundesopiumstelle einzureichende Unterlagen für klinische Prüfungen mit Betäubungsmitteln
Die Anwendung von Betäubungsmitteln in klinischen Prüfungen unterliegt § 3 BtMG. Jeder Prüfer darf mit der klinischen Prüfung erst beginnen, wenn ihm vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt worden ist.
III. Anforderungen an die chemisch-pharmazeutische und biologische Dokumentation für Prüfpräparate der Phasen I-III
Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AMG hat der Sponsor der zuständigen Bundesoberbehörde u. a. die zur Bewertung erforderlichen zusammenfassenden Angaben zur analytischen Prüfung des Arzneimittels zur Bewertung vorzulegen. Diese Angaben sollten gemäß der Leitlinie ENTR/CT 1 in der Struktur des Common Technical Document (CTD) präsentiert werden (Notice to applicants, Volume 2B, Medicinal products for human use, Presentation and content of the dossier). Anlage III/1 zu Abschnitt III beschreibt allgemeine Anforderungen an die mit dem Genehmigungsantrag einzureichende chemisch-pharmazeutische und biologische Dokumentation für Prüfpräparate für klinische Prüfungen der Phasen I-III. Abweichungen von den beschriebenen Anforderungen sind zu begründen.
Der Umfang des im Rahmen von klinischen Prüfungen der Phasen II und III vorgelegten Datenmaterials sollte den Fortschritt in der Präparatentwicklung reflektieren. Exemplarische Anforderungen an die chemisch-pharmazeutische und biologische Dokumentation für klinische Prüfpräparate in generischen Bioäquivalenzstudien sowie für zugelassene, nicht modifizierte und modifizierte Referenzpräparate werden in den Anlagen III/2-4 zu Abschnitt III beschrieben.
Die in dieser Bekanntmachung beschriebenen Anforderungen beziehen sich auf die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Unterlagen. Darüber hinausgehende Anforderungen an die GMP-gerechte Herstellung von Prüfpräparaten bleiben davon unberührt. Insbesondere sei auf die Verpflichtung hingewiesen, die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Anforderungen an Prüfpräparate der Richtlinie 2003/94/EG in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beachten.
IV. Anforderungen an die präklinische Dokumentation für Prüfpräparate
1. Einleitung
Der Umfang der für die Genehmigung klinischer Studien erforderlichen präklinischen Untersuchungen ist in allgemeiner Form in der Note for guidance on non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials for pharmaceuticals (CPMP/ICH/286/95) beschrieben. Die Angaben zur präklinischen Dokumentation sind so vorzulegen, dass die pharmakologisch-toxikologischen Eigenschaften der Prüfsubstanz beurteilt und die daraus ableitbaren Risiken der Anwendung des Prüfpräparates bewertet werden können. Für bestimmte Prüfpräparate wie Zytostatika, biotechnologisch hergestellte Prüfpräparate, Impfstoffe und Blutzubereitungen sind die von der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Leitlinien zu präklinischen Studien zu beachten.
Für bestimmte Prüfpräparate, wie Impfstoffe, Blutzubereitungen, Therapieallergene und biotechnologisch hergestellte Arzneimittel sind bestimmte Studien wie z.B. zur Mutagenität und Kanzerogenität sowie zur Reproduktionstoxizität nicht oder nur eingeschränkt erforderlich. Speziell für die Durchführung von klinischen Prüfungen mit einmaliger Verabreichung so genannter Mikrodosen (bis zu 1/100 der errechneten Dosierung, in der die Prüfsubstanz einen pharmakologischen Effekt zeigt) können die in dem Position paper on non-clinical safety studies to support clinical trials with a single microdose (CPMP/SWP/2599/02) geforderten Untersuchungen ausreichend sein. Für "Biosimilar products" entsprechend Artikel 10(1)(a)(iii) der Richtlinie 2001/83/EC und Teil II des Anhangs 1 der Richtlinie 2001/83/EC, jeweils in der gültigen Fassung, ist eine produktspezifische, reduzierte präklinische Dokumentation akzeptabel.
1.1 Durchführung der präklinischen Studien
Die in der Note for guidance for non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials for pharmaceuticals (CPMP/ICH/286/95) geforderten präklinischen Studien zur Sicherheitspharmakologie und Toxikologie sind gemäß den Bestimmungen zur Guten Laboratoriumspraxis (GLP) durchzuführen. Der Sponsor hat Abweichungen von den Leitlinien zu begründen und eine Erklärung zum GLP-Status der Studien abzugeben (s. ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.2). Sofern Toxizitätsstudien durch toxikokinetische Untersuchungen ergänzt werden, sollten diese gemäß der Note for guidance on toxicokinetics - The assessment of systemic exposure in toxicity studies (CPMP/ICH/384/95) durchgeführt werden.
1.2 Allgemeine Grundsätze zur präklinischen Dokumentation
Die Dokumentation sollte nach Anhang 3 der Leitlinie ENTR/CT 1 gegliedert sein. Sie sollte eine Übersicht aller relevanten präklinischen Studien sowie alle relevanten Daten zu Methoden, Ergebnissen (möglichst in tabellarischer Form) und deren Diskussion beinhalten. Vollständige Studiendaten und Kopien der zitierten Referenzen sollen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden (s. ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.2).
Werden die Angaben zu den präklinischen Studien im Rahmen eines eigenständigen IMPD eingereicht, sollte die Dokumentation entsprechend den Tabulated formats and summaries des CTD strukturiert werden. Für bekannte Stoffe ist bei Vorlage nicht präparatespezifischer Unterlagen deren Eignung zu begründen. 12
1.2.1 Kurze Zusammenfassung der präklinischen Studien
Die Zusammenfassung der Ergebnisse der präklinischen Studien kann tabellarisch sein und soll im Wesentlichen eine Charakterisierung des Testsystems (Zellart oder -linie, Spezies, Stamm, Geschlecht), der Behandlung (Prüfsubstanzen, Applikationsart, Dosis oder Konzentration, Expositionsdauer), den GLP-Status, den Studiencode und relevante Ergebnisse enthalten. Grundsätzlich sollte sich die Darstellung am Abschnitt 7.3.5 der im CPMP/ICH/135/95 dargestellten Guten Klinischen Praxis orientieren.
1.2.2 Diskussion und Schlussfolgerung
Die Gesamtheit der Befunde aller relevanten präklinischen Studien sollte im Hinblick auf die Sicherheit des Prüfpräparates diskutiert und bewertet werden. Dabei sind folgende Punkte besonders zu berücksichtigen:
2. Dokumentation der präklinischen Prüfungen
Siehe Anlagen IV/1-4 zum Abschnitt IV.
V. Anforderungen an die klinische Dokumentation
1. Allgemeine Hinweise
Mit dem Genehmigungsantrag hat der Sponsor der zuständigen Bundesoberbehörde gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AMG alle klinischen Angaben und Unterlagen zum Prüfpräparat vorzulegen, die diese zur Bewertung des Antrags benötigt. Entsprechend der Leitlinie ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.3 handelt es sich dabei um Zusammenfassungen aller relevanten Daten aus den bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Sponsor durchgeführten klinischen Prüfungen sowie aus ggf. vorher erfolgten Anwendungen am Menschen. In diesen Zusammenfassungen sind sowohl die günstigen als auch die ungünstigen Ergebnisse darzustellen und, soweit erforderlich, durch relevante Angaben aus anderem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial zu ergänzen. Werden die Angaben zu den humanpharmakologischen und klinischen Prüfungen im Rahmen eines eigenständigen IMPD eingereicht, wird empfohlen, die Dokumentation entsprechend den Tabulated formats and summaries des CTD zu strukturieren.
Wird auf die Prüferinformation (Investigator's Brochure, IB) referenziert, wird empfohlen, die Dokumentation gemäß Anhang 4 der Leitlinie ENTR/CT 1 zu strukturieren (weitere Erläuterungen hierzu siehe Anlage V/2 zu Abschnitt V). Für bekannte Stoffe ist bei Vorlage nicht präparatespezifischer Unterlagen deren Eignung zu begründen.13
Für Angaben und Unterlagen aus vorher durchgeführten und einschließlich des Berichtes abgeschlossenen Prüfungen ist deren GCP-Konformität auszuweisen. Kann dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfolgen, sind die Gründe sowie eine kurze Einschätzung der Glaubwürdigkeit der in den Unterlagen enthaltenen Ergebnisse darzulegen. Dies kann in Form einer GCP-Erklärung als Addendum zum IMPD erfolgen.
1.1 Anforderungen an die klinische Dokumentation in Abhängigkeit von den Phasen klinischer Prüfungen
Die Tabelle 5 in Anlage V/1 gibt eine Übersicht der im Regelfall vor Beginn klinischer Prüfungen in den Phasen I, II, III und IV erwarteten Angaben zu den Eigenschaften des/der Prüfpräparate/s nach den Empfehlungen der Leitlinie CPMP/ICH/291/95. Sofern diese Informationen nicht in der Prüferinformation vorhanden sind, sind sie gesondert im IMPD einzureichen. Die Hinweise in Anlage V/2 sind ein Vorschlag zum inhaltlichen Aufbau der klinischen Dokumentation und stellen keine über die Leitlinie ENTR/CT 1 hinausgehenden Anforderungen dar. Sofern vorgesehen ist, innerhalb der klinischen Prüfung in der EU zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate außerhalb der Zulassungsbedingungen (Indikation, Dosisbereich, Behandlungsdauer, Darreichungsform oder Anwendungsart) zu untersuchen, ist die als vereinfachtes IMPD vorgelegte SmPC ggf. durch zusammenfassende Berichte zu Ergebnissen aus vorher durchgeführten klinischen Prüfungen oder anderem klinischen Erkenntnismaterial zu Wirkungen und Risiken zu ergänzen.
1.1.1 Klinische Prüfungen in den Phasen I und IIa
Wird die Genehmigung in den Phasen I und IIa beantragt, ist eine Auflistung aller vom Sponsor mit dem gleichen Wirkstoff bereits beendeten 14 klinischen Prüfungen in den Phasen I und IIa mit Angabe des geprüften Dosisbereiches, der Anzahl der Personen je Dosierungsgruppe und der Behandlungsdauer und, soweit zutreffend, Angaben zur Geschlechterverteilung einzureichen. Darüber hinaus ist eine Liste der Verdachtsfälle aller Nebenwirkungen, soweit möglich klassifiziert nach Dosierung, Anwendungsdauer des Prüfpräparates und Schweregrad sowie zeitlichem Verlauf und sofern zutreffend geschlechtsspezifischen Unterschieden, vorzulegen. Bei Studien der Phasen I und IIa, bei denen zum gleichen Wirkstoff bereits in anderen Zusammenhängen klinische Prüfungen der Phasen IIb und III durchgeführt wurden, genügt h die Prüferinformation (Investigator's Brochure) sowie eine Liste aller Verdachtsfälle unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (SUSAR), klassifiziert nach Dosierung und Anwendungsdauer des Prüfpräparates sowie nach Schweregrad und zeitlichem Verlauf, soweit diese noch nicht in der Prüferinformation berücksichtigt sind. Sofern in den klinischen Prüfungen der Phasen I und IIa vorgesehen ist, in der EU zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate außerhalb der Zulassungsbedingungen (Indikation, Dosisbereich, Behandlungsdauer, Darreichungsform oder Anwendungsart) zu untersuchen, ist die als vereinfachtes IMPD vorgelegte SmPC ggf. durch zusammenfassende Berichte zu Ergebnissen aus vorher durchgeführten klinischen Prüfungen oder anderem klinischen Erkenntnismaterial zu Wirkungen und Risiken zu ergänzen. Sofern zum Zeitpunkt des Antrags verfügbar und in der Prüferinformation noch nicht dargestellt, sollten Angaben zum Kenntnisstand der bisher am Menschen untersuchten pharmakodynamischen Wirkungen hinsichtlich Art und Dosisabhängigkeit sowie zur Pharmakokinetik des/der mit den Prüfpräparaten verabreichten Wirkstoffe/s und gegebenenfalls der aktiven Metaboliten beigefügt werden. Bei Impfstoffen sollten Angaben zur Immunantwort im Menschen vorgelegt werden.
1.1.2 Klinische Prüfungen in den Phasen IIb und III
Wird die Genehmigung in den Phasen IIb und III beantragt, ist ebenfalls eine Auflistung aller vom Sponsor mit dem gleichen Wirkstoff bereits beendeten klinischen Prüfungen in den Phasen I-III mit Angabe des geprüften Dosisbereiches, der Anzahl der Personen je Dosierungsgruppe, der Behandlungsdauer und, soweit zutreffend, Angaben zur Geschlechterverteilung einzureichen. Zusätzlich zur Prüferinformation (Investigator's Brochure) ist eine Liste aller Verdachtsfälle unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (SUSARs), klassifiziert nach Dosierung, Anwendungsdauer des Prüfpräparates und Schweregrad sowie zeitlichem Verlauf, soweit diese noch nicht in der Prüferinformation berücksichtigt sind, einzureichen. Zusätzlich sollten vor Phase III Angaben zum Kenntnisstand über die Wirksamkeit und Sicherheit des Prüfpräparates im vorgesehenen Dosisbereich aus explorativen oder konfirmatorischen Dosisfindungsstudien der Phase II vorgelegt werden. Nachgewiesene Dosis-Wirkungs-Beziehungen und, sofern angebracht, Dosis-Toxizitäts-Beziehungen sollten anhand der untersuchten Parameter zur Wirksamkeit sowie zur Verträglichkeit beschrieben werden. Sofern in den klinischen Prüfungen der Phasen IIb und III vorgesehen ist, in der EU zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate außerhalb der Zulassungsbedingungen (Indikation, Dosisbereich, Behandlungsdauer, Darreichungsform oder Anwendungsart) zu untersuchen, ist die als vereinfachtes IMPD vorgelegte SmPC ggf. durch zusammenfassende Berichte zu Ergebnissen aus vorher durchgeführten klinischen Prüfungen oder anderem klinischen Erkenntnismaterial zu Wirkungen und Risiken zu ergänzen.
1.1.3 Klinische Prüfungen der Phase IV
Sofern die Bedingungen der Phase IV erfüllt sind, genügt die Vorlage der SmPC. Weitere Informationen sind der Tabelle 2 in Anlage II/1 zu entnehmen.
1.2 Allgemeine Grundsätze zur Dokumentation der klinisch-pharmakologischen sowie klinischen Prüfungen
Zu jedem Genehmigungsantrag sollten aussagefähige, zusammenfassende Angaben zu den bisher durchgeführten klinischen Prüfungen vorgelegt werden, aus denen sich die Anwendungsbedingungen des Prüfpräparates in der jetzt beantragten klinischen Prüfung sowie deren Zielstellung und Design ableiten lassen. Sind die erforderlichen Angaben in der Prüferinformation (Investigator's Brochure) enthalten, kann auf die jeweiligen Abschnitte referenziert werden (vergleiche Anhang 4 der Leitlinie ENTR/CT 1). Angaben, die sich aus anderen relevanten Studien ergeben, sollten zusätzlich grafisch dargestellt werden, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Die Darstellung sollte zu jeder klinischen Prüfung Angaben zu folgenden Punkten beinhalten:
Relevante Informationen zur Anwendung des Prüfpräparates am Menschen, die ggf. außerhalb klinischer Prüfungen erfolgte, sind in diesen Unterlagen entsprechend darzustellen.
VI. Zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung
Entsprechend der Leitlinie ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.4 sollten in einer integrierten Zusammenfassung alle berichteten Daten aus präklinischen und klinischen Untersuchungen im Hinblick auf den zu erwartenden Nutzen und das potentielle Risiko für die betroffenen Personen kritisch analysiert bewertet werden. Die zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung sollte im Hinblick auf das pharmakodynamische/immunologische Wirkungsspektrum sowie die klinische Wirksamkeit und die Sicherheit der betroffenen Personen unter Berücksichtigung u. a. folgender Aspekte durchgeführt werden:
Bei biologisch oder biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sind zum Teil zusätzliche bzw. andere Prüfparameter zur Nutzen-Risiko-Bewertung, z.B. Virussicherheit, Persistenz der Protektion, Dauer der Gen-Expression, Abwesenheit des Keimbahngentransfers, zu berücksichtigen. Sofern im Prüfplan eine Nutzen-Risiko-Bewertung vorhanden ist, kann auf diese verwiesen werden.
VII. Nachträgliche Änderungen
Änderungen der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen sind nur nach Erhalt eines Mängelschreibens gemäß § 9 Abs. 1 GCP-V (Antrag nicht ordnungsgemäß) oder nach Mitteilung von mit Gründen versehenen Einwänden durch die Bundesoberbehörde gemäß § 9 Abs. 2 GCP-V möglich. Änderung oder Ergänzungen nach Erteilung der Genehmigung sind nach § 10 Abs. 1 GCP-V dann von der zuständigen Bundesoberbehörde genehmigungspflichtig, wenn sie geeignet sind,
Auch Änderungen, die nur von Seiten der zuständigen Ethik-Kommission genehmigungspflichtig sind, sind der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Für den Antrag auf Genehmigung einer nachträglichen Änderung ist das Formblatt des Annex 2 der Leitlinie ENTR/CT 1 zu verwenden. Mit dem Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Änderung sind der zuständigen Bundesoberbehörde folgende Angaben und Unterlagen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen:
Die im Folgenden aufgeführten Beispiele von Änderungen können während einer klinischen Prüfung erforderlich werden, jedoch müssen - vom Einzelfall abhängig - nicht alle diese Änderungen notwendigerweise als genehmigungspflichtige Änderung eingestuft werden. Es ist vom Sponsor zu prüfen, ob eine Änderung als genehmigungspflichtig im Sinne von § 10 GCP-V eingestuft werden muss. Unbeschadet des § 10 GCP-V sind nach § 11 GCP-V vom Sponsor und Prüfer unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr zu treffen, wenn neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.
1. Nachträgliche Änderungen der Angaben zur pharmazeutischen Qualität
Änderungen von Daten zur Qualität des Prüfpräparates im IMPD:
Sind die geänderten Aspekte durch die Beschreibung im IMPD weiterhin abgedeckt, ist hierfür keine Genehmigung erforderlich. Die in der folgenden Tabelle 1 für chemisch definierte Stoffe oder pflanzliche Stoffe dargestellten Fälle sollen beispielhaft die Abgrenzung zwischen Änderungen, die genehmigt werden müssen, und nicht genehmigungspflichtigen Änderungen darstellen. Die genannten Beispiele geben lediglich eine Orientierung; sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifelsfall sollte die zuständige Bundesoberbehörde zu Rate gezogen werden.
Tabelle 1: Beispiele für Änderungen der IMP-Dokumentation von Prüfpräparaten mit chemisch definierten oder pflanzlichen Wirkstoffen
ENTR/CT 1 Anhang 5 | Relevanz für Qualität / Sicherheit? | Beispiele | ||
Änderungen zur Qualität | Ja | Möglich | Genehmigung nicht erforderlich | Genehmigung erforderlich |
Import des Prüfpräparates | • | Änderung der importierenden Betriebsstätte | ||
Name oder Code des Prüfpräparates | • | Wechsel von Firmencode auf INN oder Handelsnamen in laufender Studie (Änderung der Beschriftung) | ||
Primärpackmittel | • | Wechsel zwischen Packmitteln, die als mögliche Alternativen im IMPD beantragt wurden (z.B. Blister → HDPE-Flasche) | Einführung eines neuen Packmittels | |
Wirkstoffhersteller | • | Verschiedene Produktionsstätten innerhalb einer Firma bei unveränderter Spezifikation | Wechsel zu anderem/neuen Hersteller | |
Herstellungsverfahren des Wirkstoffes | • | Änderungen in der Synthese der frühen Stufen (vor GMP Starting Material) Modifikation der Prozessparameter (gleiches Verfahren, gleiche Resgenzien) Scale-Up | Andere Syntheseroute (final steps), Auftreten neuer/zusätzlicher Verunreinigungen, 16 Erweiterung der Akzeptanzkriterien, Änderung der physikalisch-chemischen Eigenschalten mit Einfluss auf die Qualität des Prüfpräparates (z.B. Partikelgrößenverteilung, Polymorphie etc.), Änderungen im Herstellungsverfahren pflanzlicher Stoffe oder Zubereitungen | |
Wirkstoffspezifikation | • | Erweiterung der Akzeptanzkriterien Streichung von Prüfpunkten | ||
Herstellungsverfahren des Prüfpräparates | • | Modifizierung der Prozessparameter (gleiches Herstellprinzip) Scale-Up | Signifikante Änderungen des Herstellungsverfahrens (z.B. Trockenkompaktierung → Feuchtgranulierung, konventionelle Granulierung → Wirbelschichtgranullierung) | |
Spezifikation des Prüfpräparates | • | Erweiterung der Akzeptanzkriterien mit möglicher klinischer Relevanz, z.B. Änderung der Härte bei gleichzeitigem Einfluss auf Zerfallszeit und/oder In-vitro-Wirkstofffreisetzung Streichung von Prüfpunkten | ||
Spezifikation von Hilfsstoffen mit potentiellem Einfluss auf die Produkteigenschaften | • | z.B. Änderung der Partikelgrößenverteilung mit Einfluss auf die In-vitro-Wirkstofffreisetzung | ||
Verwendbarkeitsfrist einschließlich Anbruchstabilität | • | Verlängerung der Verwendbarkeitsfrist, Ausweitung der Lagerungsbedingungen auf Basis zusätzlicher Daten bei unveränderter Laufzeitspezifikation | Verkürzung der Verwendbarkeitsfrist, Einengung der Lagerungsbedingungen | |
Signifikante Änderung der Formulierung | • | Qualitativ gleiche, aber quantitativ unterschiedliche Zusammensetzung der Tablettenlackierung bei nicht-funktionalen Überzügen, andere Form der IR-Tablette | geänderte Zusammensetzung (einschließlich Austausch von Hilfsstoffen gegen funktionsgleiche Alternativen; z.B. anderes Sprengmittel) | |
Prüfverfahren für den Wirkstoff | • | Variation der Methode im Rahmen der Angaben des IMPD. Neue Analysenbedingungen sind validiert und liefern gleichwertige oder bessere Validierungsergebnisse. | Einsatz anderer Analysenverfahren (z.B. NIR anstelle von HPLC) | |
Prüfverfahren für das Prüfpräparat | • | |||
Prüfverfahren nichtmonographierter Hilfsstoffe | • |
2. Nachträgliche Änderungen der Angaben zu präklinischen Untersuchungen
3. Nachträgliche Änderungen der Angaben zu klinischen Untersuchungen
4. Nachträgliche Änderungen des Prüfplans
5. Nachträgliche Änderungen der Organisation der klinischen Prüfung
VIII. Unterbrechung, Beendigung und Zusammenfassung des Berichts
1. Anzeige der Unterbrechung oder Beendigung einer klinischen Prüfung
Das Ende der klinischen Prüfung ist in dem mit dem Genehmigungsantrag nach § 42 AMG einzureichenden Prüfplan zu definieren. In der Regel wird es das Datum der letzten Visite der letzten in der Prüfung befindlichen betroffenen Person im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung beim Prüfer sein. Änderungen dieser Festlegungen sind genehmigungspflichtig. Die Anzeige hat durch den Sponsor bei regulärer Beendigung innerhalb von 90 Tagen, bei vorzeitiger Beendigung innerhalb von 15 Tagen zu erfolgen. Bei vorzeitiger Beendigung sind die Gründe eindeutig darzulegen.
Anzuzeigen sind:
Die Anzeige zur Beendigung oder Unterbrechung einer klinischen Prüfung sollte die in der Leitlinie ENTR/CT 1 unter Abschnitt 4.3.3 vorgesehenen Angaben enthalten und unter Verwendung des Formblattes Annex 3 ENTR/CT 1 erfolgen.
Bei vorzeitiger Beendigung der klinischen Prüfung sollten folgende Informationen ergänzt werden:
2. Zusammenfassung des Berichts über die klinische Prüfung nach deren Beendigung
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der klinischen Prüfung in allen beteiligten Staaten hat der Sponsor der zuständigen Bundesoberbehörde eine Zusammenfassung des Berichtes über die klinische Prüfung zu übermitteln, der alle wesentlichen Ergebnisse der klinischen Prüfung abdeckt (§ 13 Abs. 9 GCP-V). Die Zusammenfassung des Berichts sollte, soweit möglich, nach Annex der Note for guidance on structure an content of clinical study reports (CPMP/ICH/137/95) gegliedert sein.
IX. Glossar
AMG | Arzneimittelgesetz |
BfArM | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte |
BOB | Bundesoberbehörde |
BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
EDQM | European Directorate for the Quality of Medicines |
EMEA | European Medicines Agency (früher European Agency for the Evaluation of Medicinal Products) |
CHMP | Committee for Medicinal Products for Human Use (früher CPMP) |
CPMP | Committee for Proprietary Medicinal Products |
CTD | Common Technical Document, Notice to Applicants, Volume 2B, Medicinal Products for Human Use, Presentation and Content of the Dossier |
GCP | Gute Klinische Praxis (Good Clinical Practice) |
GCP-V | Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 3 AMG |
GLP | Gute Laboratoriumspraxis (Good Laboratory Practice) |
GMP | Gute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice) |
Genehmigungsantrag | Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung von Humanarzneimitteln durch die zuständige Bundesoberbehörde |
EudraCT-Datenbank | Europäische Datenbank zu klinischen Prüfungen |
EudraCT-Nummer | Nummer, unter der jede klinische Prüfung, die in einem Mitgliedstaat der EU durchgeführt wird, in der EudraCT-Datenbank registriert ist. Die EudraCT-Nummer wird einmalig für jede klinische Prüfung vergeben, die in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden soll, und unter dieser Nummer wird die betreffende klinische Prüfung in der EudraCT-Datenbank registriert. Auch im Fall von multinational durchgeführten, multizentrischen klinischen Prüfungen gilt die gleiche Nummer für jeden Mitgliedstaat, in dem mindestens eine Prüfstelle an der betreffenden klinischen Prüfung beteiligt ist. |
IB | Prüferinformation (Investigator's Brochure) |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum (European Economic Area, EEA) |
ICH | International Conference an Harmonisation |
IMP | Prüfpräparat (Investigational Medicinal Product) |
IMPD | Dossier zum Prüfpräparat (Investigational Medicinal Product Dossier) |
INN | International Non-proprietary Name nach den Grundsätzen der WHO gebildeter und von ihr bestätigter, warenzeichenrechtlich nicht schützbarer Name für Wirkstoffe |
IUPAC-Nomenklatur | Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry zur chemischen Bezeichnung von Stoffen |
JP | Japanisches Arzneibuch (Japanese Pharmacopeia) |
MedDRA | Medicinal Dictionary for Regulatory Activities |
MRA | Mutual Recognition Agreement |
NOEL | No-Observed-Effect-Level |
NOAEL | No-Observed-Adverse-Effect-Level |
PEI | Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe |
Ph. Eur. | Europäisches Arzneibuch (European Pharmacopoeia) |
Prüfplan-Code | Alphanumerischer Code des Prüfplans, der vom Sponsor festgelegt wird |
SmPC | Fachinformation (Summary of Product Characteristics) |
SUSAR | Verdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung (Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction) |
USP | Amerikanisches Arzneibuch (United States Pharmacopeia) |
X. Verzeichnis der zitierten Richtlinien und Leitlinien
Richtlinie 2001/20/EG | Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Abl. Nr. L121/34 vom 1.5.01) |
Richtlinie 2003/63/EG | Richtlinie 2003/63/EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Abl. Nr. L 159 vom 27.6.03, S. 46, ber. L 302 2003 S. 40) |
Richtlinie 2002/98/EG | Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG |
Leitlinie ENTR/CT 1 | Detailed guidance for request for authorisation of a clinical trial on a medicinal product for human use to the competent authorities, notification of substantial amendments and declaration of the end of the trial; Revision 2, October 2005 |
Leitlinie ENTR/CT 2 | Detailed guidance on the application format and documentation to be submitted in an application for an Ethics Committee opinion on the clinical trial on medicinal products for human use, Revision 1, February 2006 |
Leitlinie ENTR/CT 3 | Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse reaction reports arising from clinical trials on medicinal products for human use, Revision 2, April 2006 |
Leitlinie ENTR/CT 5 | Detailed guidance on the European clinical trials database (EudraCT Database) April 2003; diese Leitlinie wurde ergänzt durch:
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CPMP/ICH/135/95 | Note for guidance on good clinical practice |
CPMP/ICH/137/95 | Note for guidance on structure and content of clinical study reports |
CPMP/ICH/140/95 | Note for guidance on the need for carcinogenicity studies of pharmaceuticals |
CPMP/ICH/141/95 | Note for guidance on genotoxicity: Guidance on specific aspects of regulatory genotoxicity tests for pharmaceuticals |
CPMP/ICH/174/95 | Note for guidance on genotoxicity: A standard battery for genotoxicity testing of pharmaceuticals |
CPMP/ICH/286/95 | Note for guidance on non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials for pharmaceuticals |
CPMP/ICH/291/95 | Note for guidance on general considerations for clinical trials |
CPMP/ICH/300/95 | Note for guidance an duration of chronic toxicity testing in animals (rodent and non-rodent toxicity testing) |
CPMP/ICH/302/95 | Note for guidance on preclinical safety evaluation of biotechnology derived pharmaceuticals |
CPMP/ICH/365/96 | Note for guidance on specifications: Test procedures and acceptance criteria for biotechnological/biological products |
CPMP/ICH/378/95 | Note for guidance an dose response Information to support product registration |
CPMP/ICH/379/95 | Note for guidance on studies in support of special populations: geriatrics |
CPMP/ICH/384/95 | Note for guidance on toxicokinetics - The assessment of systemic exposure in toxicity studies |
CPMP/ICH/385/95 | Note for guidance on pharmacokinetics - Guidance for repeated dose tissue distribution studies |
CPMP/ICH/386/95 | Note for guidance on specific reproductive toxicology: Detection of toxicity to reproduction for medicinal products |
CPMP/ICH/539/00 | Note for guidance on safety pharmacology studies for human pharmaceuticals |
CPMP/EWP/560/95 | Note for guidance on the investigation of drug interactions |
CPMP/EWP/QWP/1401/98 | Note for guidance on the investigation of bioavailability and bioequivalence |
CPMP/ICH/2711/99 | Note for guidance on clinical investigation of medicinal products in the paediatric Population |
CPMP/SWP/398/01 | Note for guidance on photosafety testing |
CPMP/SWP/997/96 | Note for guidance on the pre-clinical evaluation of anticancer medicinal products |
CPMP/SW P/1042/99 | Note for guidance on repeated dose toxicity |
CPMP/SWP/2145/00 | Note for guidance on non-clinical local tolerance testing of medicinal products |
CPMP/SWP/2599/02/Rev 1 | Position paper on non-clinical safety studies to support clinical trials with a single microdose |
CHMP/EMEA/CHMP/ | Guideline on the non-clinical development of |
SWP/258.498/2005, draft | fixed combinations of medicinal products |
EMEA/CHMP/ | Guideline on the need for non-clinical testing |
SWP/169.215/2005, draft | in juvenile animals on human pharmaceuticals for paediatric indications |
EMEA 410/01/Rev. 2 | TSE-Leitlinie, Amtsblatt der Europäischen Union C24 vom 28.01.2004 |
F2/BL D(2003) Revision 1 | Volume 4 Good manufacturing practices, |
(GMP-Annex 13) | Annex 13 - Manufacture of investigational medicinal products, July 2003 |
EudraLex 2C | Notice to applicants, 2C, A guideline on summary of product characteristics, December 1999 |
EudraLex 3BS11A | Note for guidance on pharmacokinetics and metabolic studies in the safety evaluation of new medicinal products in animals |
EudraLex 3CC3A | Note for guidance on pharmacokinetic studies in man |
EudraLex 3CC29A | Note for guidance on investigation of chiral active substances |
weiter . |