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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände, AMG
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3. Bekanntmachung zur klinischen Prüfung von Arzneimitteln am Menschen - zum Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung, zur Anzeige nachträglicher Änderungen während der Durchführung klinischer Prüfungen sowie zur Anzeige der Beendigung einer klinischen Prüfung

Vom 10. August 2006
(BAnz. 2006 S. 6072)



- Gemeinsame Bekanntmachung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte und des Paul-Ehrlich-Instituts zum Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sowie § 7 der Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 3 AMG (GCP-V), zur Anzeige nachträglicher Änderungen während der Durchführung klinischer Prüfungen nach § 10 sowie zur Anzeige der Beendigung einer klinischen Prüfung nach § 13 Abs. 8 und 9 dieser Rechtsverordnung

I. Einleitung

Diese Bekanntmachung beschreibt formale und inhaltliche Anforderungen an die Unterlagen, die mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung von Humanarzneimitteln durch die zuständige Bundesoberbehörde nach § 42 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) sowie § 7 Abs. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 der GCP-Verordnung (GCP-V) bei dieser vorzulegen sind, sowie die Anforderungen nach § 10 Abs. 1 und 3 (nachträgliche Änderungen) und nach § 13 Abs. 8 (Anzeige der Beendigung der klinischen Prüfung) und 9 (Zusammenfassung eines Abschlussberichts) der GCP-V.

Die Richtlinie 2001/20/EG und deren Umsetzung in nationales Recht dienen der Harmonisierung der regulatorischen Anforderungen an klinische Prüfungen von Humanarzneimitteln in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hierdurch sollen die Rechte, die Sicherheit und das Wohlergehen aller Teilnehmer an klinischen Prüfungen gewährleistet werden. Die Berücksichtigung international anerkannter Qualitätsanforderungen an die Planung, Durchführung und Aufzeichnung klinischer Prüfungen soll die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse sicherstellen. Bürokratische Hindernisse zwischen den Mitgliedstaaten sollen beseitigt und die Durchführung klinischer Prüfungen insbesondere im Fall multinationaler, multizentrischer Prüfungen beschleunigt werden.

Kurze Bearbeitungsfristen im Genehmigungsverfahren helfen, klinische Prüfungen ohne Verzögerung beginnen zu können. Dies ist nur zu realisieren, wenn die Genehmigungsanträge möglichst einheitlich strukturiert sind und die Angaben und Unterlagen zu Prüfpräparaten so vorliegen, dass Nutzen und Risiko der Anwendung bewertet werden können. Die vorliegende Bekanntmachung soll dem Antragsteller als Hilfe bei der Erstellung des Genehmigungsantrags dienen und die gesetzlichen Vorgaben des AMG und der GCP-V erläutern.

Die Bestimmungen des AMG zur klinischen Prüfung von Humanarzneimitteln gelten für alle Prüfpräparate und schließen folgende Arzneimittelgruppen ein:

  1. Arzneimittel mit chemisch definierten Wirkstoffen,
  2. biotechnologisch hergestellte Arzneimittel,
  3. somatische oder xenogene Zelltherapeutika,
  4. Arzneimittel zur Gentherapie,
  5. immunologische Arzneimittel, wie Impfstoffe, Allergene, Immunsera,
  6. Blutzubereitungen,
  7. pflanzliche Arzneimittel,
  8. radioaktive Arzneimittel,
  9. homöopathische und anthroposophische Arzneimittel.

Der Umfang der für die Genehmigung einer klinischen Prüfung vorzulegenden Unterlagen ist abhängig von der Art der Prüfpräparate, von deren Entwicklungsstand sowie deren Anwendungsbedingungen in der jeweils beantragten klinischen Prüfung. Generell basieren die Anforderungen auf den Vorgaben der Note for guidance an general considerations for clinical trials (CPMP/ ICH291/95) und den relevanten Leitlinien 1 zu speziellen Fragestellungen. Abweichungen von diesen Empfehlungen können im konkreten Fall aus medizinischen, methodischen oder ethischen Gründen erforderlich werden; diese sind jedoch entsprechend zu erläutern und zu begründen.

Eine Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 AMG, insbesondere der Sicherheit der betroffenen Personen 2 unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studienpopulation, der Ein- und Ausschlusskriterien, der zu erwartenden bzw. aus-zuschließenden Begleitmedikation sowie vorgesehener Überwachungsmaßnahmen ist auf Basis dieser Unterlagen vorzunehmen.

II. Verzeichnis der vom Sponsor mit dem Genehmigungsantrag einzureichenden Dokumentation

Mit dem Genehmigungsantrag sind der zuständigen Bundesoberbehörde folgende Angaben und Unterlagen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen:

  1. Ein vom Sponsor 3 oder seinem Vertreter oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache mit entsprechender Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache mit Angabe
    1. des Namens oder der Firma und der Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters,
    2. der EudraCT-Nummer der klinischen Prüfung,
    3. des Prüfplancodes des Sponsors,
    4. des Titels der klinischen Prüfung,
    5. von Hinweisen auf Besonderheiten der klinischen Prüfung und Verweisen auf die Fundstellen der diesbezüglichen Information in den vorgelegten Unterlagen (z.B. erstmalige Anwendung des Wirkstoffs am Menschen, Anwendung bei einer speziellen Population von Probanden oder Patienten etc.),
    6. einer Bestätigung, dass die in Papierform eingereichten Unterlagen identisch mit den in elektronischer Form eingereichten sind;
  2. das ausgefüllte Antragsformular in schriftlicher und elektronischer Form; 4
  3. die Kopie der Bestätigung für die von der Europäischen Datenbank vergebene EudraCT-Nummer;
  4. der vom Sponsor oder seinem Vertreter und im Fall von monozentrischen Prüfungen vom Hauptprüfer bzw. Prüfer oder im Fall von multizentrischen Prüfungen mit mehreren Prüfstellen vom Leiter der klinischen Prüfung unterzeichnete Prüfplan 5 unter Angabe der EudraCT-Nummer, des vollständigen Titels und, falls vorhanden, des Kurztitels der klinischen Prüfung, des Prüfplancodes des Sponsors, der Version und des Datums der Autorisierung auf dem Titelblatt;
  5. einen Plan zur Weiterbehandlung und medizinischen Betreuung der betroffenen Personen nach dem Ende der klinischen Prüfung nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 GCP-V;
  6. entsprechend der Zielstellung eine Begründung für die Geschlechterverteilung in der Gruppe der betroffenen Personen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1e GCP-V;
  7. Bestätigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 15 der GCP-V, dass betroffene Personen über die Weitergabe ihrer pseudonymisierten Daten im Rahmen der Dokumentations- und Mitteilungspflichten nach § 12 und § 13 GCP-V über die dort genannten Empfänger aufgeklärt werden, mit einer Erklärung darüber, dass betroffene Personen, die der Weitergabe nicht zustimmen, nicht in die klinische Prüfung eingeschlossen werden;
  8. Namen und Anschriften der Einrichtungen, die als Prüfstelle oder Prüflabor in die klinische Prüfung eingebunden sind, sowie der Hauptprüfer und des Leiters der klinischen Prüfung; 6
  9. die Prüferinformation gemäß der Note for Guidance an Good Clinical Practice, CPMP/ICH/135/95, Nr. 7: Investigator's Brochure (IB) mit Angabe der Version und des Datums der Autorisierung auf dem Titelblatt;
  10. Angabe der Berufe von Prüfern, die nicht Arzt sind, der wissenschaftlichen Anforderungen des jeweiligen Berufs und der seine Ausübung voraussetzenden Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie Darlegung, dass der jeweilige Beruf für die Durchführung von Forschungen am Menschen qualifiziert, und Darlegung der besonderen Gegebenheiten der klinischen Prüfung, die die Prüfertätigkeit eines Angehörigen des jeweiligen Berufs nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 GCP-V rechtfertigen;
  11. das Dossier zum Prüfpräparat ("Investigational Medicinal Product Dossier", IMPD) mit folgendem Inhalt:
    1. Unterlagen über Qualität und Herstellung,
    2. Unterlagen über die pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen,
    3. Entwurf der vorgesehenen Kennzeichnung des/der Prüfpräparates/e entsprechend § 5 GCP-V,
    4. die Herstellungserlaubnis aller Hersteller mit Sitz in der EU oder dem EWR in Kopie,
    5. soweit zutreffend, die Einfuhrerlaubnis in die EU in Kopie:
      • bei Importeuren mit Sitz im Geltungsbereich des AMG gemäß § 72 AMG,
      • bei Importeuren mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/20/EG ,

      zusätzlich zur Einfuhrerlaubnis ist ein von der sachkundigen Person des Importeurs unterzeichnetes Zertifikat auf GMP-konforme Herstellung (GMP-Compliance) einzureichen,

    6. Unterlagen über Ergebnisse von bisher durchgeführten klinischen Prüfungen sowie weitere bekannt gewordene klinische Erkenntnisse,
    7. zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung.

Zur Vereinheitlichung des IMPD auf EU-Ebene können die Unterlagen nach GCP-V § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben c), d) und e) separat zum IMPD eingereicht werden. Sind die nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben b), f) und g) der GCP-V erforderlichen Angaben bereits in der Prüferinformation (Investigator's Brochure) dokumentiert, kann im IMPD auf die entsprechenden Abschnitte dieses Dokumentes referenziert werden. Erforderliche Ergänzungen, die sich aus dem aktuellen Erkenntnisstand ergeben, sind in einem Addendum zum IMPD aufzuführen. Mit Vorlage einer geänderten Version des IMPD ist eine Aufstellung der vorgenommenen Änderungen beizufügen. Ist das Prüfpräparat ein Placebo, so beschränkt sich der Inhalt des IMPD auf die Unterlagen über Qualität und Herstellung nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstaben a) und c) GCP-V.

Die Prüferinformation ist mindestens einmal jährlich vom Sponsor zu validieren und zu aktualisieren. Einer erneuten Vorlage bedarf es nur bei Änderungen im Sinne von § 10 Abs. 1 GCP-V (s. unten, Abschnitt VII).

Prüfpräparate, die allgemein bekannte Wirkstoffe enthalten und in Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung zum Erzeugen bestimmter Reaktionen (§ 3 Abs. 3 GCP-V) und unter den in Annex 13 Revision 1 Note 7 genannten Bedingungen eingesetzt werden, benötigen kein vollständiges IMPD, sofern die darin enthaltenen Stoffe nicht biologischen Ursprungs sind. Der Sponsor sollte anhand von eingereichtem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial belegen, dass die Anwendung dieses Stoffes im Rahmen der Erzeugung bestimmter Reaktionen bekannt und hinsichtlich der geplanten Anwendung in der klinischen Prüfung unbedenklich ist. In diesem Fall ist nur die Bescheinigung der Freigabe durch eine sachkundige Person 8 einzureichen.

Für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits zugelassene Prüfpräparate kann nach Maßgabe der in § 7 Abs. 5 GCP-V aufgeführten Bedingungen anstelle des Dossiers die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (SmPC) vorgelegt werden (Anlage II/1). In diesem Fall entfällt auch die Einreichung der Prüferinformation nach Nr. 9;

  1. der Nachweis einer Versicherung nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 AMG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 und Abs. 3 AMG, wenn es sich bei dem Prüfpräparat um ein xenogenes Zelltherapeutikum handelt;
  2. die Unterlagen nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 der GCP-V bei Prüfpräparaten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten; 9
  3. die Bezeichnung und die Anschrift der nach § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AMG zuständigen Ethik-Kommission und Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird;
  4. soweit zutreffend, mit Gründen versehene Angaben ablehnender Bewertungen der zuständigen Ethik-Kommissionen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Versagungen beantragter Genehmigungen durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese die Prüferinformation, das IMPD oder den Prüfplan betreffen; sollten zustimmende Bewertungen einer Ethik-Kommission oder eine Genehmigung durch die zuständige Behörde mit Auflagen versehen worden sein, sind diese anzugeben;
  5. sofern vorgesehen ist, eine verkürzte Genehmigungsfrist nach § 9 Abs. 3 GCP-V zu beantragen, ist dies im Anschreiben anzugeben und zu bestätigen, dass die Angaben nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 a) und b) GCP-V des bereits genehmigten Antrages unverändert geblieben sind;
  6. Angabe, ob es sich um eine Nachfolgestudie einer bereits bei der Bundesoberbehörde genehmigten Prüfung der Phase I-III im Sinne der Ziffern 18.1.2-18.1.7.2 der AMG-Kostenverordnung (AMGKostV) handelt; sofern dies zutrifft sind - vom Prüfplan abgesehen - die Vorlagenummer der Bundesoberbehörde anzugeben sowie Änderungen der Dokumentation wie IMPD oder Prüferinformation im Vergleich zur zuletzt vorgelegten Prüfung kurz darzustellen.

Ist das Prüfpräparat Gegenstand einer dem Sponsor durch die zuständige Bundesoberbehörde bereits genehmigten klinischen Prüfung, so kann der Sponsor auf die im Rahmen des vorhergehenden Genehmigungsverfahrens vorgelegten Unterlagen zum Prüfpräparat Bezug nehmen. Es ist weiterhin möglich, auf Daten eines anderen Antragstellers Bezug zu nehmen, wenn hierfür ein Genehmigungsschreiben vorgelegt wird. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen mit der Bundesoberbehörde vor Antragstellung ein angepasster, ausreichender Inhalt des IMPD vereinbart werden. Liegen dem Sponsor weitere Ergebnisse zur Qualität und Herstellung, zu pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen oder klinische Ergebnisse vor, die nicht Bestandteil der referenzierten Unterlagen zum Prüfpräparat sind, sind diese vorzulegen.

Falls bzgl. des Entwicklungsprogramms des Testpräparates bereits wissenschaftliche Beratungsgespräche mit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder ein Scientific advice beim CHMP durchgeführt wurden, wird gebeten, Protokolle dieser Beratungen dem Genehmigungsantrag beizufügen.

Alle Unterlagen sind in schriftlicher Form in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Die unter Nr. 1 benannten Schreiben sind in deutscher Sprache einzureichen, die Unterlagen unter den Nrn. 3 bis 17 können in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden. Da die zuständige Bundesoberbehörde verpflichtet ist, die in das Antragsformular einzutragenden Daten unverzüglich in die europäische Datenbank EudraCT zu übertragen, bitten wir, zur Antragstellung die auf der EudraCT-Internet-Seite der EMEA 10 verfügbare elektronische Fassung des Antragformulars in englischer Sprache zu verwenden, alle Angaben in Englisch auszufüllen und vier Ausdrucke des vollständig ausgefüllten Formulars sowie auf einer CD-ROM die elektronische Fassung als XML- und PDF-Datei einzureichen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angaben in beiden Dateien identisch sind. Die unter Nr. 1 sowie unter den Nrn. 3 bis 17 benannten Unterlagen bitten wir auf der gleichen CD-ROM als PDF-Dateien, abgespeichert in der durch die Nummerierung vorgegebenen Reihenfolge, einzureichen. Weitere Anforderungen an die Einreichung der Unterlagen in elektronischer Form werden in einer gesonderten Erläuterung zum Vollzug der GCP-V geregelt. 11

Zusätzlich bei der Bundesopiumstelle einzureichende Unterlagen für klinische Prüfungen mit Betäubungsmitteln

  1. Vom Sponsor:
    Je eine Kopie des oben unter 1. aufgeführten Anschreibens und des unter 4. aufgeführten Prüfplanes.
  2. Vom Prüfer (entsprechend § 7 BtMG):
    1. Name des Prüfers (alle Vornamen, Familienname, ggf. Geburtsname) sowie seine persönlichen Daten (Geburtsdatum und Geburtsort, Privatanschrift, Staatsangehörigkeit),
    2. zum Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BtMG die Kopie der Approbationsurkunde als Arzt bzw. die Kopie des Zeugnisses über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, das ihn für die Tätigkeit als Prüfer in seinem ausgeübten Beruf qualifiziert. Hat der Prüfer bereits eine BtM-Nummer von der Bundesopiumstelle erhalten, genügt die Angabe dieser Nummer,
    3. Art und Menge der Betäubungsmittel, die im Rahmen der klinischen Prüfung von ihm eingesetzt werden sollen, mit Benennung des Lieferanten,
    4. genaue Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung, in der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, mit Angabe der Telefonnummer und ggf. Faxnummer,
    5. Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die unbefugte Entnahme von Betäubungsmitteln - mit Angaben zur Art der Wertschutzschränke und der Räumlichkeiten, die für die Lagerung vorgesehen sind,
    6. Datum und Unterschrift des Arztes.

    Die Anwendung von Betäubungsmitteln in klinischen Prüfungen unterliegt § 3 BtMG. Jeder Prüfer darf mit der klinischen Prüfung erst beginnen, wenn ihm vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis nach § 3 BtMG erteilt worden ist.

  3. Vom Betäubungsmittellieferanten:
    Auch die Einrichtung, die dem Prüfarzt die Betäubungsmittel liefert, hat einen Antrag nach § 7 BtMG zu stellen.

III. Anforderungen an die chemisch-pharmazeutische und biologische Dokumentation für Prüfpräparate der Phasen I-III

Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AMG hat der Sponsor der zuständigen Bundesoberbehörde u. a. die zur Bewertung erforderlichen zusammenfassenden Angaben zur analytischen Prüfung des Arzneimittels zur Bewertung vorzulegen. Diese Angaben sollten gemäß der Leitlinie ENTR/CT 1 in der Struktur des Common Technical Document (CTD) präsentiert werden (Notice to applicants, Volume 2B, Medicinal products for human use, Presentation and content of the dossier). Anlage III/1 zu Abschnitt III beschreibt allgemeine Anforderungen an die mit dem Genehmigungsantrag einzureichende chemisch-pharmazeutische und biologische Dokumentation für Prüfpräparate für klinische Prüfungen der Phasen I-III. Abweichungen von den beschriebenen Anforderungen sind zu begründen.

Der Umfang des im Rahmen von klinischen Prüfungen der Phasen II und III vorgelegten Datenmaterials sollte den Fortschritt in der Präparatentwicklung reflektieren. Exemplarische Anforderungen an die chemisch-pharmazeutische und biologische Dokumentation für klinische Prüfpräparate in generischen Bioäquivalenzstudien sowie für zugelassene, nicht modifizierte und modifizierte Referenzpräparate werden in den Anlagen III/2-4 zu Abschnitt III beschrieben.

Die in dieser Bekanntmachung beschriebenen Anforderungen beziehen sich auf die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Unterlagen. Darüber hinausgehende Anforderungen an die GMP-gerechte Herstellung von Prüfpräparaten bleiben davon unberührt. Insbesondere sei auf die Verpflichtung hingewiesen, die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Anforderungen an Prüfpräparate der Richtlinie 2003/94/EG in nationales Recht umgesetzt wurden, zu beachten.

IV. Anforderungen an die präklinische Dokumentation für Prüfpräparate

1. Einleitung

Der Umfang der für die Genehmigung klinischer Studien erforderlichen präklinischen Untersuchungen ist in allgemeiner Form in der Note for guidance on non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials for pharmaceuticals (CPMP/ICH/286/95) beschrieben. Die Angaben zur präklinischen Dokumentation sind so vorzulegen, dass die pharmakologisch-toxikologischen Eigenschaften der Prüfsubstanz beurteilt und die daraus ableitbaren Risiken der Anwendung des Prüfpräparates bewertet werden können. Für bestimmte Prüfpräparate wie Zytostatika, biotechnologisch hergestellte Prüfpräparate, Impfstoffe und Blutzubereitungen sind die von der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichten Leitlinien zu präklinischen Studien zu beachten.

Für bestimmte Prüfpräparate, wie Impfstoffe, Blutzubereitungen, Therapieallergene und biotechnologisch hergestellte Arzneimittel sind bestimmte Studien wie z.B. zur Mutagenität und Kanzerogenität sowie zur Reproduktionstoxizität nicht oder nur eingeschränkt erforderlich. Speziell für die Durchführung von klinischen Prüfungen mit einmaliger Verabreichung so genannter Mikrodosen (bis zu 1/100 der errechneten Dosierung, in der die Prüfsubstanz einen pharmakologischen Effekt zeigt) können die in dem Position paper on non-clinical safety studies to support clinical trials with a single microdose (CPMP/SWP/2599/02) geforderten Untersuchungen ausreichend sein. Für "Biosimilar products" entsprechend Artikel 10(1)(a)(iii) der Richtlinie 2001/83/EC und Teil II des Anhangs 1 der Richtlinie 2001/83/EC, jeweils in der gültigen Fassung, ist eine produktspezifische, reduzierte präklinische Dokumentation akzeptabel.

1.1 Durchführung der präklinischen Studien

Die in der Note for guidance for non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials for pharmaceuticals (CPMP/ICH/286/95) geforderten präklinischen Studien zur Sicherheitspharmakologie und Toxikologie sind gemäß den Bestimmungen zur Guten Laboratoriumspraxis (GLP) durchzuführen. Der Sponsor hat Abweichungen von den Leitlinien zu begründen und eine Erklärung zum GLP-Status der Studien abzugeben (s. ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.2). Sofern Toxizitätsstudien durch toxikokinetische Untersuchungen ergänzt werden, sollten diese gemäß der Note for guidance on toxicokinetics - The assessment of systemic exposure in toxicity studies (CPMP/ICH/384/95) durchgeführt werden.

1.2 Allgemeine Grundsätze zur präklinischen Dokumentation

Die Dokumentation sollte nach Anhang 3 der Leitlinie ENTR/CT 1 gegliedert sein. Sie sollte eine Übersicht aller relevanten präklinischen Studien sowie alle relevanten Daten zu Methoden, Ergebnissen (möglichst in tabellarischer Form) und deren Diskussion beinhalten. Vollständige Studiendaten und Kopien der zitierten Referenzen sollen auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden (s. ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.2).

Werden die Angaben zu den präklinischen Studien im Rahmen eines eigenständigen IMPD eingereicht, sollte die Dokumentation entsprechend den Tabulated formats and summaries des CTD strukturiert werden. Für bekannte Stoffe ist bei Vorlage nicht präparatespezifischer Unterlagen deren Eignung zu begründen. 12

1.2.1 Kurze Zusammenfassung der präklinischen Studien

Die Zusammenfassung der Ergebnisse der präklinischen Studien kann tabellarisch sein und soll im Wesentlichen eine Charakterisierung des Testsystems (Zellart oder -linie, Spezies, Stamm, Geschlecht), der Behandlung (Prüfsubstanzen, Applikationsart, Dosis oder Konzentration, Expositionsdauer), den GLP-Status, den Studiencode und relevante Ergebnisse enthalten. Grundsätzlich sollte sich die Darstellung am Abschnitt 7.3.5 der im CPMP/ICH/135/95 dargestellten Guten Klinischen Praxis orientieren.

1.2.2 Diskussion und Schlussfolgerung

Die Gesamtheit der Befunde aller relevanten präklinischen Studien sollte im Hinblick auf die Sicherheit des Prüfpräparates diskutiert und bewertet werden. Dabei sind folgende Punkte besonders zu berücksichtigen:

  1. Relevanz der Tiermodelle und Speziesunterschiede einschließlich der Ergebnisse aus Untersuchungen mit humanen Zellen/Geweben;
  2. Dosisabhängigkeit der beobachteten Wirkungen einschließlich Unterscheidung von No-Observed-Effect-Level (NOEL) und No-Observed-Adverse-Effect-Level (NOAEL);
  3. im Fall von Absetzversuchen die vollständige oder partielle Reversibilität der induzierten Veränderungen;
  4. Sicherheitsabstände möglichst bezogen auf die Exposition bei sicherheitsrelevanten Effekten in den präklinischen Studien und in der vorgesehenen Humananwendung;
  5. aus den Ergebnissen abzuleitende, zusätzliche sicherheitsrelevante Überwachungsparameter in den klinischen Studien;
  6. soweit bekannt, Wechselwirkungen mit anderen Wirkstoffen;
  7. soweit Daten vorhanden, eventuelle Unterschiede zwischen den in präklinischen Untersuchungen eingesetzten und den für die klinische Prüfung vorgesehenen Chargen der Prüfsubstanz. Bei Änderung der Extraktspezifikation von pflanzlichen Arzneimitteln zwischen Präklinik und Klinik sind Daten vorzulegen, die den Bezug auf die Zusammensetzung des in der Präklinik eingesetzten Extraktes herstellen;
  8. bei Gentransfer-Arzneimitteln sollen die Untersuchungen sowohl den Vektor als auch die Genprodukte widerspiegeln.

2. Dokumentation der präklinischen Prüfungen

Siehe Anlagen IV/1-4 zum Abschnitt IV.

V. Anforderungen an die klinische Dokumentation

1. Allgemeine Hinweise

Mit dem Genehmigungsantrag hat der Sponsor der zuständigen Bundesoberbehörde gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AMG alle klinischen Angaben und Unterlagen zum Prüfpräparat vorzulegen, die diese zur Bewertung des Antrags benötigt. Entsprechend der Leitlinie ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.3 handelt es sich dabei um Zusammenfassungen aller relevanten Daten aus den bis zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Sponsor durchgeführten klinischen Prüfungen sowie aus ggf. vorher erfolgten Anwendungen am Menschen. In diesen Zusammenfassungen sind sowohl die günstigen als auch die ungünstigen Ergebnisse darzustellen und, soweit erforderlich, durch relevante Angaben aus anderem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial zu ergänzen. Werden die Angaben zu den humanpharmakologischen und klinischen Prüfungen im Rahmen eines eigenständigen IMPD eingereicht, wird empfohlen, die Dokumentation entsprechend den Tabulated formats and summaries des CTD zu strukturieren.

Wird auf die Prüferinformation (Investigator's Brochure, IB) referenziert, wird empfohlen, die Dokumentation gemäß Anhang 4 der Leitlinie ENTR/CT 1 zu strukturieren (weitere Erläuterungen hierzu siehe Anlage V/2 zu Abschnitt V). Für bekannte Stoffe ist bei Vorlage nicht präparatespezifischer Unterlagen deren Eignung zu begründen.13

Für Angaben und Unterlagen aus vorher durchgeführten und einschließlich des Berichtes abgeschlossenen Prüfungen ist deren GCP-Konformität auszuweisen. Kann dies zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfolgen, sind die Gründe sowie eine kurze Einschätzung der Glaubwürdigkeit der in den Unterlagen enthaltenen Ergebnisse darzulegen. Dies kann in Form einer GCP-Erklärung als Addendum zum IMPD erfolgen.

1.1 Anforderungen an die klinische Dokumentation in Abhängigkeit von den Phasen klinischer Prüfungen

Die Tabelle 5 in Anlage V/1 gibt eine Übersicht der im Regelfall vor Beginn klinischer Prüfungen in den Phasen I, II, III und IV erwarteten Angaben zu den Eigenschaften des/der Prüfpräparate/s nach den Empfehlungen der Leitlinie CPMP/ICH/291/95. Sofern diese Informationen nicht in der Prüferinformation vorhanden sind, sind sie gesondert im IMPD einzureichen. Die Hinweise in Anlage V/2 sind ein Vorschlag zum inhaltlichen Aufbau der klinischen Dokumentation und stellen keine über die Leitlinie ENTR/CT 1 hinausgehenden Anforderungen dar. Sofern vorgesehen ist, innerhalb der klinischen Prüfung in der EU zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate außerhalb der Zulassungsbedingungen (Indikation, Dosisbereich, Behandlungsdauer, Darreichungsform oder Anwendungsart) zu untersuchen, ist die als vereinfachtes IMPD vorgelegte SmPC ggf. durch zusammenfassende Berichte zu Ergebnissen aus vorher durchgeführten klinischen Prüfungen oder anderem klinischen Erkenntnismaterial zu Wirkungen und Risiken zu ergänzen.

1.1.1 Klinische Prüfungen in den Phasen I und IIa

Wird die Genehmigung in den Phasen I und IIa beantragt, ist eine Auflistung aller vom Sponsor mit dem gleichen Wirkstoff bereits beendeten 14 klinischen Prüfungen in den Phasen I und IIa mit Angabe des geprüften Dosisbereiches, der Anzahl der Personen je Dosierungsgruppe und der Behandlungsdauer und, soweit zutreffend, Angaben zur Geschlechterverteilung einzureichen. Darüber hinaus ist eine Liste der Verdachtsfälle aller Nebenwirkungen, soweit möglich klassifiziert nach Dosierung, Anwendungsdauer des Prüfpräparates und Schweregrad sowie zeitlichem Verlauf und sofern zutreffend geschlechtsspezifischen Unterschieden, vorzulegen. Bei Studien der Phasen I und IIa, bei denen zum gleichen Wirkstoff bereits in anderen Zusammenhängen klinische Prüfungen der Phasen IIb und III durchgeführt wurden, genügt h die Prüferinformation (Investigator's Brochure) sowie eine Liste aller Verdachtsfälle unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (SUSAR), klassifiziert nach Dosierung und Anwendungsdauer des Prüfpräparates sowie nach Schweregrad und zeitlichem Verlauf, soweit diese noch nicht in der Prüferinformation berücksichtigt sind. Sofern in den klinischen Prüfungen der Phasen I und IIa vorgesehen ist, in der EU zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate außerhalb der Zulassungsbedingungen (Indikation, Dosisbereich, Behandlungsdauer, Darreichungsform oder Anwendungsart) zu untersuchen, ist die als vereinfachtes IMPD vorgelegte SmPC ggf. durch zusammenfassende Berichte zu Ergebnissen aus vorher durchgeführten klinischen Prüfungen oder anderem klinischen Erkenntnismaterial zu Wirkungen und Risiken zu ergänzen. Sofern zum Zeitpunkt des Antrags verfügbar und in der Prüferinformation noch nicht dargestellt, sollten Angaben zum Kenntnisstand der bisher am Menschen untersuchten pharmakodynamischen Wirkungen hinsichtlich Art und Dosisabhängigkeit sowie zur Pharmakokinetik des/der mit den Prüfpräparaten verabreichten Wirkstoffe/s und gegebenenfalls der aktiven Metaboliten beigefügt werden. Bei Impfstoffen sollten Angaben zur Immunantwort im Menschen vorgelegt werden.

1.1.2 Klinische Prüfungen in den Phasen IIb und III

Wird die Genehmigung in den Phasen IIb und III beantragt, ist ebenfalls eine Auflistung aller vom Sponsor mit dem gleichen Wirkstoff bereits beendeten klinischen Prüfungen in den Phasen I-III mit Angabe des geprüften Dosisbereiches, der Anzahl der Personen je Dosierungsgruppe, der Behandlungsdauer und, soweit zutreffend, Angaben zur Geschlechterverteilung einzureichen. Zusätzlich zur Prüferinformation (Investigator's Brochure) ist eine Liste aller Verdachtsfälle unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen (SUSARs), klassifiziert nach Dosierung, Anwendungsdauer des Prüfpräparates und Schweregrad sowie zeitlichem Verlauf, soweit diese noch nicht in der Prüferinformation berücksichtigt sind, einzureichen. Zusätzlich sollten vor Phase III Angaben zum Kenntnisstand über die Wirksamkeit und Sicherheit des Prüfpräparates im vorgesehenen Dosisbereich aus explorativen oder konfirmatorischen Dosisfindungsstudien der Phase II vorgelegt werden. Nachgewiesene Dosis-Wirkungs-Beziehungen und, sofern angebracht, Dosis-Toxizitäts-Beziehungen sollten anhand der untersuchten Parameter zur Wirksamkeit sowie zur Verträglichkeit beschrieben werden. Sofern in den klinischen Prüfungen der Phasen IIb und III vorgesehen ist, in der EU zugelassene Arzneimittel als Prüfpräparate außerhalb der Zulassungsbedingungen (Indikation, Dosisbereich, Behandlungsdauer, Darreichungsform oder Anwendungsart) zu untersuchen, ist die als vereinfachtes IMPD vorgelegte SmPC ggf. durch zusammenfassende Berichte zu Ergebnissen aus vorher durchgeführten klinischen Prüfungen oder anderem klinischen Erkenntnismaterial zu Wirkungen und Risiken zu ergänzen.

1.1.3 Klinische Prüfungen der Phase IV

Sofern die Bedingungen der Phase IV erfüllt sind, genügt die Vorlage der SmPC. Weitere Informationen sind der Tabelle 2 in Anlage II/1 zu entnehmen.

1.2 Allgemeine Grundsätze zur Dokumentation der klinisch-pharmakologischen sowie klinischen Prüfungen

Zu jedem Genehmigungsantrag sollten aussagefähige, zusammenfassende Angaben zu den bisher durchgeführten klinischen Prüfungen vorgelegt werden, aus denen sich die Anwendungsbedingungen des Prüfpräparates in der jetzt beantragten klinischen Prüfung sowie deren Zielstellung und Design ableiten lassen. Sind die erforderlichen Angaben in der Prüferinformation (Investigator's Brochure) enthalten, kann auf die jeweiligen Abschnitte referenziert werden (vergleiche Anhang 4 der Leitlinie ENTR/CT 1). Angaben, die sich aus anderen relevanten Studien ergeben, sollten zusätzlich grafisch dargestellt werden, soweit dies möglich und sinnvoll ist. Die Darstellung sollte zu jeder klinischen Prüfung Angaben zu folgenden Punkten beinhalten:

  1. EudraCT-Nummer (falls zutreffend),
  2. Code des Sponsors für die klinische Prüfung,
  3. Kurztitel der klinischen Prüfung,
  4. Art der klinischen Prüfung,
  5. betroffene Personen (Anzahl, soweit zutreffend, Anzahl von Frauen und Männern, Einbeziehung besonderer Personengruppen),
  6. Methoden zur Erfassung der Zielparameter,
  7. Applikationsart/Darreichungsform und Dauer der Anwendung,
  8. Dosierung der Prüfpräparate,
  9. Vergleichsgruppen inklusive Placebo,
  10. relevante positive und negative Resultate,
  11. Statistik, soweit vorhanden.

Relevante Informationen zur Anwendung des Prüfpräparates am Menschen, die ggf. außerhalb klinischer Prüfungen erfolgte, sind in diesen Unterlagen entsprechend darzustellen.

VI. Zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung

Entsprechend der Leitlinie ENTR/CT 1 Abschnitt 4.1.6.1.4 sollten in einer integrierten Zusammenfassung alle berichteten Daten aus präklinischen und klinischen Untersuchungen im Hinblick auf den zu erwartenden Nutzen und das potentielle Risiko für die betroffenen Personen kritisch analysiert bewertet werden. Die zusammenfassende Nutzen-Risiko-Bewertung sollte im Hinblick auf das pharmakodynamische/immunologische Wirkungsspektrum sowie die klinische Wirksamkeit und die Sicherheit der betroffenen Personen unter Berücksichtigung u. a. folgender Aspekte durchgeführt werden:

  1. die vorgesehene Exposition der betroffenen Personen mit dem zu testenden Prüfpräparat und seiner Metabolite (Dosierung bzw. Plasmakonzentrationen) in Relation zu den Expositionen, bei denen relevante Effekte in den präklinischen und klinischen Untersuchungen zur Pharmakodynamik, Toxikologie sowie Wirksamkeit und Verträglichkeit ermittelt wurden (einschließlich der Angabe von Sicherheitsfaktoren, sofern angebracht);
  2. Dosis-Wirkungs-Beziehungen und Dosis-Toxizitäts-Beziehungen sowie optimale Dosierungsbereiche einschließlich der Begründung für die in der beantragten klinischen Prüfung vorgesehenen Dosierungen;
  3. Wirksamkeit und Unbedenklichkeit in besonderen Populationen (z.B. Geschlecht, Alter, Kinder, Organfunktion, Erkrankungen, genetische Polymorphismen);
  4. Ergebnisse aus Untersuchungen von Wechselwirkungen mit anderen Wirkstoffen im Hinblick auf die in der beantragten klinischen Prüfung für die Studienpopulation vorgesehenen oder erwarteten Begleitmedikationen;
  5. notwendige Überwachung von Parametern anhand des Kenntnisstandes zu möglichen Risiken für die betroffenen Personen;
  6. vorgesehene Maßnahmen und Kriterien für einen ggf. erforderlich werdenden vorzeitigen Abbruch oder eine Unterbrechung der klinischen Prüfung.

Bei biologisch oder biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln sind zum Teil zusätzliche bzw. andere Prüfparameter zur Nutzen-Risiko-Bewertung, z.B. Virussicherheit, Persistenz der Protektion, Dauer der Gen-Expression, Abwesenheit des Keimbahngentransfers, zu berücksichtigen. Sofern im Prüfplan eine Nutzen-Risiko-Bewertung vorhanden ist, kann auf diese verwiesen werden.

VII. Nachträgliche Änderungen

Änderungen der mit dem Genehmigungsantrag eingereichten Unterlagen sind nur nach Erhalt eines Mängelschreibens gemäß § 9 Abs. 1 GCP-V (Antrag nicht ordnungsgemäß) oder nach Mitteilung von mit Gründen versehenen Einwänden durch die Bundesoberbehörde gemäß § 9 Abs. 2 GCP-V möglich. Änderung oder Ergänzungen nach Erteilung der Genehmigung sind nach § 10 Abs. 1 GCP-V dann von der zuständigen Bundesoberbehörde genehmigungspflichtig, wenn sie geeignet sind,

  1. sich auf die Sicherheit der betroffenen Personen auszuwirken,
  2. die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Prüfung gestützt wird, oder die wissenschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse zu beeinflussen,
  3. die Art der Leitung oder Durchführung der Studie wesentlich zu verändern,
  4. die Qualität oder Unbedenklichkeit der Prüfpräparate zu beeinträchtigen oder
  5. bei klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese enthalten, die Risikobewertung der Gesundheit nicht betroffener Personen oder die Umwelt zu verändern.

Auch Änderungen, die nur von Seiten der zuständigen Ethik-Kommission genehmigungspflichtig sind, sind der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Für den Antrag auf Genehmigung einer nachträglichen Änderung ist das Formblatt des Annex 2 der Leitlinie ENTR/CT 1 zu verwenden. Mit dem Antrag auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen Änderung sind der zuständigen Bundesoberbehörde folgende Angaben und Unterlagen in elektronischer und schriftlicher Form vorzulegen:

  1. Ein vom Sponsor oder seinem Vertreter oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnetes Begleitschreiben in deutscher Sprache mit entsprechender Vollmacht 15 in deutscher oder englischer Sprache mit Angabe
    1. des Namens oder der Firma und der Anschrift des Sponsors und, sofern vorhanden, seines in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Vertreters,
    2. der Vorlagenummer der zuständigen Bundesoberbehörde,
    3. der EudraCT-Nummer der klinischen Prüfung,
    4. des Prüfplancodes des Sponsors,
    5. des Titels der klinischen Prüfung,
    6. ob es sich um Änderungen bzgl.
      • der pharmazeutischen Qualität,
      • der Ergebnisse der präklinischen Prüfungen,
      • der Ergebnisse der klinischen Prüfungen und/oder andere Änderungen handelt.
  2. Das ausgefüllte Antragsformular gemäß Annex 2 der Leitlinie ENTR/CT 1.
  3. Betreffen die Änderungen nach § 10 GCP-V Inhalte des bei der Erstantragstellung auf Genehmigung dieser klinischen Prüfung eingereichten Antragsformulars entsprechend Annex 1, ENTR/CT 1, so ist auch eine aktualisierte XML-Datei mit entsprechender PDF-Datei einzureichen.
  4. Weiterhin sind die mit dem Erstantrag unter 11 Nr. 5 und Nr. 8-15 aufgeführten Unterlagen einzureichen, sofern sie durch die genehmigungspflichtige Änderung betroffen sind.

Die im Folgenden aufgeführten Beispiele von Änderungen können während einer klinischen Prüfung erforderlich werden, jedoch müssen - vom Einzelfall abhängig - nicht alle diese Änderungen notwendigerweise als genehmigungspflichtige Änderung eingestuft werden. Es ist vom Sponsor zu prüfen, ob eine Änderung als genehmigungspflichtig im Sinne von § 10 GCP-V eingestuft werden muss. Unbeschadet des § 10 GCP-V sind nach § 11 GCP-V vom Sponsor und Prüfer unverzüglich alle gebotenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen vor unmittelbarer Gefahr zu treffen, wenn neue Umstände die Sicherheit der betroffenen Personen beeinträchtigen können.

1. Nachträgliche Änderungen der Angaben zur pharmazeutischen Qualität

Änderungen von Daten zur Qualität des Prüfpräparates im IMPD:

  1. Import des Prüfpräparates,
  2. Name oder Code eines Prüfpräparates,
  3. Primärpackmittel,
  4. Wirkstoffhersteller,
  5. Herstellungs-/Syntheseverfahren des Wirkstoffes,
  6. Wirkstoffspezifikation,
  7. Herstellungsverfahren des Prüfpräparates,
  8. Freigabe- oder Laufzeitspezifikation des Prüfpräparates,
  9. Spezifikation von Hilfsstoffen, die die Produktperformance beeinflussen können,
  10. Verwendbarkeitsfrist inklusive Anbruchstabilität,
  11. gravierende Änderungen der Formulierung,
  12. Lagerungsbedingungen,
  13. Prüfverfahren für den Wirkstoff,
  14. Prüfverfahren für das Prüfpräparat,
  15. Prüfverfahren nicht-monographierter Hilfsstoffe.

Sind die geänderten Aspekte durch die Beschreibung im IMPD weiterhin abgedeckt, ist hierfür keine Genehmigung erforderlich. Die in der folgenden Tabelle 1 für chemisch definierte Stoffe oder pflanzliche Stoffe dargestellten Fälle sollen beispielhaft die Abgrenzung zwischen Änderungen, die genehmigt werden müssen, und nicht genehmigungspflichtigen Änderungen darstellen. Die genannten Beispiele geben lediglich eine Orientierung; sie haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Im Zweifelsfall sollte die zuständige Bundesoberbehörde zu Rate gezogen werden.

Tabelle 1: Beispiele für Änderungen der IMP-Dokumentation von Prüfpräparaten mit chemisch definierten oder pflanzlichen Wirkstoffen

ENTR/CT 1 Anhang 5Relevanz für Qualität / Sicherheit?Beispiele
Änderungen zur QualitätJaMöglichGenehmigung nicht erforderlichGenehmigung erforderlich
Import des Prüfpräparates  Änderung der importierenden Betriebsstätte
Name oder Code des Prüfpräparates  Wechsel von Firmencode auf INN oder Handelsnamen in laufender Studie (Änderung der Beschriftung)
Primärpackmittel Wechsel zwischen Packmitteln, die als mögliche Alternativen im IMPD beantragt wurden (z.B. Blister → HDPE-Flasche)Einführung eines neuen Packmittels
Wirkstoffhersteller Verschiedene Produktionsstätten innerhalb einer Firma bei unveränderter SpezifikationWechsel zu anderem/neuen Hersteller
Herstellungsverfahren des Wirkstoffes Änderungen in der Synthese der frühen Stufen (vor GMP Starting Material)
Modifikation der Prozessparameter (gleiches Verfahren, gleiche Resgenzien)
Scale-Up
Andere Syntheseroute (final steps), Auftreten neuer/zusätzlicher Verunreinigungen, 16 Erweiterung der Akzeptanzkriterien, Änderung der physikalisch-chemischen Eigenschalten mit Einfluss auf die Qualität des Prüfpräparates (z.B. Partikelgrößenverteilung, Polymorphie etc.), Änderungen im Herstellungsverfahren pflanzlicher Stoffe oder Zubereitungen
Wirkstoffspezifikation  Erweiterung der Akzeptanzkriterien
Streichung von Prüfpunkten
Herstellungsverfahren des Prüfpräparates Modifizierung der Prozessparameter (gleiches Herstellprinzip)
Scale-Up
Signifikante Änderungen des Herstellungsverfahrens (z.B. Trockenkompaktierung → Feuchtgranulierung, konventionelle Granulierung → Wirbelschichtgranullierung)
Spezifikation des Prüfpräparates  Erweiterung der Akzeptanzkriterien mit möglicher klinischer Relevanz, z.B. Änderung der Härte bei gleichzeitigem Einfluss auf Zerfallszeit und/oder In-vitro-Wirkstofffreisetzung
Streichung von Prüfpunkten
Spezifikation von Hilfsstoffen mit potentiellem Einfluss auf die Produkteigenschaften  z.B. Änderung der Partikelgrößenverteilung mit Einfluss auf die In-vitro-Wirkstofffreisetzung
Verwendbarkeitsfrist einschließlich Anbruchstabilität Verlängerung der Verwendbarkeitsfrist, Ausweitung der Lagerungsbedingungen auf Basis zusätzlicher Daten bei unveränderter LaufzeitspezifikationVerkürzung der Verwendbarkeitsfrist, Einengung der Lagerungsbedingungen
Signifikante Änderung der Formulierung Qualitativ gleiche, aber quantitativ unterschiedliche Zusammensetzung der Tablettenlackierung bei nicht-funktionalen Überzügen, andere Form der IR-Tablettegeänderte Zusammensetzung (einschließlich Austausch von Hilfsstoffen gegen funktionsgleiche Alternativen; z.B. anderes Sprengmittel)
Prüfverfahren für den Wirkstoff Variation der Methode im Rahmen der Angaben des IMPD.
Neue Analysenbedingungen sind validiert und liefern gleichwertige oder bessere Validierungsergebnisse.
Einsatz anderer Analysenverfahren (z.B. NIR anstelle von HPLC)
Prüfverfahren für das Prüfpräparat   
Prüfverfahren nichtmonographierter Hilfsstoffe   

2. Nachträgliche Änderungen der Angaben zu präklinischen Untersuchungen

  1. Ergebnisse neuer präklinischer Untersuchungen, soweit sie eine Änderung der Risikobewertung erfordern,
  2. neue Interpretation von Ergebnissen aus bereits eingereichten präklinischen Untersuchungen, soweit durch sie eine Änderung der Risikobewertung erforderlich wird.

3. Nachträgliche Änderungen der Angaben zu klinischen Untersuchungen

  1. Sicherheitsrelevante Ergebnisse aus klinischen Prüfungen oder der Anwendung des Prüfpräparates am Menschen,
  2. sicherheitsrelevante Ergebnisse neuer klinisch-pharmakologischer Untersuchungen oder neue Interpretation von Daten bereits durchgeführter klinisch-pharmakologischer Untersuchungen,
  3. sicherheitsrelevante Ergebnisse neuer klinischer Prüfungen oder neue Interpretation der Ergebnisse bereits durchgeführter klinischer Prüfungen,
  4. Änderungen der Prüferinformation, die einen Einfluss auf die Einstufung von Verdachtsfällen unerwarteter schwerwiegender Nebenwirkungen nach sich ziehen können.

4. Nachträgliche Änderungen des Prüfplans

  1. Studiendesign,
  2. Ein- bzw. Ausschlusskriterien,
  3. Wirksamkeitsnachweis,
  4. Sicherheitsparameter,
  5. Testparameter,
  6. Anzahl und Schema der Probennahme,
  7. Änderungen der Abbruchkriterien, sowohl für den einzelnen Teilnehmer als auch die gesamte klinische Prüfung,
  8. Änderung des im Prüfplan definierten Endes der klinischen Prüfung.

5. Nachträgliche Änderungen der Organisation der klinischen Prüfung

  1. Wechsel des Leiters der klinischen Prüfung in multizentrischen klinischen Prüfungen oder Wechsel des Hauptprüfers bzw. Prüfers in monozentrischen klinischen Prüfungen,
  2. Wechsel des Sponsors oder dessen Vertreters,
  3. Wechsel eines beteiligten Auftragsforschungsinstitutes (CR0).

VIII. Unterbrechung, Beendigung und Zusammenfassung des Berichts

1. Anzeige der Unterbrechung oder Beendigung einer klinischen Prüfung

Das Ende der klinischen Prüfung ist in dem mit dem Genehmigungsantrag nach § 42 AMG einzureichenden Prüfplan zu definieren. In der Regel wird es das Datum der letzten Visite der letzten in der Prüfung befindlichen betroffenen Person im Zusammenhang mit der klinischen Prüfung beim Prüfer sein. Änderungen dieser Festlegungen sind genehmigungspflichtig. Die Anzeige hat durch den Sponsor bei regulärer Beendigung innerhalb von 90 Tagen, bei vorzeitiger Beendigung innerhalb von 15 Tagen zu erfolgen. Bei vorzeitiger Beendigung sind die Gründe eindeutig darzulegen.

Anzuzeigen sind:

  1. die Beendigung der klinischen Prüfung in allen Prüfzentren in Deutschland,
  2. die Beendigung der klinischen Prüfung in allen Prüfzentren weltweit, sobald die Information verfügbar ist (s. ENTR/CT 1 Abschnitt 4.3.3).

Die Anzeige zur Beendigung oder Unterbrechung einer klinischen Prüfung sollte die in der Leitlinie ENTR/CT 1 unter Abschnitt 4.3.3 vorgesehenen Angaben enthalten und unter Verwendung des Formblattes Annex 3 ENTR/CT 1 erfolgen.

Bei vorzeitiger Beendigung der klinischen Prüfung sollten folgende Informationen ergänzt werden:

  1. Gründe für die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung der klinischen Prüfung,
  2. Anzahl der betroffenen Personen, die zu diesem Zeitpunkt in die klinische Prüfung einbezogen waren und mit dem/den Prüfpräparat/en behandelt wurden,
  3. vorgeschlagene Maßnahmen bezüglich der Patienten, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder der Unterbrechung der klinischen Prüfung noch auf die Behandlung eingestellt waren.

2. Zusammenfassung des Berichts über die klinische Prüfung nach deren Beendigung

Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der klinischen Prüfung in allen beteiligten Staaten hat der Sponsor der zuständigen Bundesoberbehörde eine Zusammenfassung des Berichtes über die klinische Prüfung zu übermitteln, der alle wesentlichen Ergebnisse der klinischen Prüfung abdeckt (§ 13 Abs. 9 GCP-V). Die Zusammenfassung des Berichts sollte, soweit möglich, nach Annex der Note for guidance on structure an content of clinical study reports (CPMP/ICH/137/95) gegliedert sein.

IX. Glossar

AMGArzneimittelgesetz
BfArMBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
BOBBundesoberbehörde
BtMGBetäubungsmittelgesetz
EDQMEuropean Directorate for the Quality of Medicines
EMEAEuropean Medicines Agency (früher European Agency for the Evaluation of Medicinal Products)
CHMPCommittee for Medicinal Products for Human Use (früher CPMP)
CPMPCommittee for Proprietary Medicinal Products
CTDCommon Technical Document, Notice to Applicants, Volume 2B, Medicinal Products for Human Use, Presentation and Content of the Dossier
GCPGute Klinische Praxis (Good Clinical Practice)
GCP-VRechtsverordnung nach § 42 Abs. 3 AMG
GLPGute Laboratoriumspraxis (Good Laboratory Practice)
GMPGute Herstellungspraxis (Good Manufacturing Practice)
GenehmigungsantragAntrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung von Humanarzneimitteln durch die zuständige Bundesoberbehörde
EudraCT-DatenbankEuropäische Datenbank zu klinischen Prüfungen
EudraCT-NummerNummer, unter der jede klinische Prüfung, die in einem Mitgliedstaat der EU durchgeführt wird, in der EudraCT-Datenbank registriert ist. Die EudraCT-Nummer wird einmalig für jede klinische Prüfung vergeben, die in einem EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden soll, und unter dieser Nummer wird die betreffende klinische Prüfung in der EudraCT-Datenbank registriert. Auch im Fall von multinational durchgeführten, multizentrischen klinischen Prüfungen gilt die gleiche Nummer für jeden Mitgliedstaat, in dem mindestens eine Prüfstelle an der betreffenden klinischen Prüfung beteiligt ist.
IBPrüferinformation (Investigator's Brochure)
EWREuropäischer Wirtschaftsraum (European Economic Area, EEA)
ICHInternational Conference an Harmonisation
IMPPrüfpräparat (Investigational Medicinal Product)
IMPDDossier zum Prüfpräparat (Investigational Medicinal Product Dossier)
INNInternational Non-proprietary Name nach den Grundsätzen der WHO gebildeter und von ihr bestätigter, warenzeichenrechtlich nicht schützbarer Name für Wirkstoffe
IUPAC-NomenklaturNomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry zur chemischen Bezeichnung von Stoffen
JPJapanisches Arzneibuch (Japanese Pharmacopeia)
MedDRAMedicinal Dictionary for Regulatory Activities
MRAMutual Recognition Agreement
NOELNo-Observed-Effect-Level
NOAELNo-Observed-Adverse-Effect-Level
PEIPaul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe
Ph. Eur.Europäisches Arzneibuch (European Pharmacopoeia)
Prüfplan-CodeAlphanumerischer Code des Prüfplans, der vom Sponsor festgelegt wird
SmPCFachinformation (Summary of Product Characteristics)
SUSARVerdachtsfall einer unerwarteten schwerwiegenden Nebenwirkung (Suspected Unexpected Serious Adverse Reaction)
USPAmerikanisches Arzneibuch (United States Pharmacopeia)

X. Verzeichnis der zitierten Richtlinien und Leitlinien

Richtlinie 2001/20/EGRichtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (Abl. Nr. L121/34 vom 1.5.01)
Richtlinie 2003/63/EGRichtlinie 2003/63/EG der Kommission vom 25. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Abl. Nr. L 159 vom 27.6.03, S. 46, ber. L 302 2003 S. 40)
Richtlinie 2002/98/EGRichtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
Leitlinie ENTR/CT 1Detailed guidance for request for authorisation of a clinical trial on a medicinal product for human use to the competent authorities, notification of substantial amendments and declaration of the end of the trial; Revision 2, October 2005
Leitlinie ENTR/CT 2Detailed guidance on the application format and documentation to be submitted in an application for an Ethics Committee opinion on the clinical trial on medicinal products for human use, Revision 1, February 2006
Leitlinie ENTR/CT 3Detailed guidance on the collection, verification and presentation of adverse reaction reports arising from clinical trials on medicinal products for human use, Revision 2, April 2006
Leitlinie ENTR/CT 5Detailed guidance on the European clinical trials database (EudraCT Database) April 2003;
diese Leitlinie wurde ergänzt durch:
  1. Leitlinie ENTR/CT 5.1 Amendment describing deployment of EudraCT - Lot 1 for 1 May 2004
  2. Leitlinie ENTR/CT 5.2 Annex to CT 5.1 describing deployment of EudraCT - Lot 1 for May 2004 Core dataset
CPMP/ICH/135/95Note for guidance on good clinical practice
CPMP/ICH/137/95Note for guidance on structure and content of clinical study reports
CPMP/ICH/140/95Note for guidance on the need for carcinogenicity studies of pharmaceuticals
CPMP/ICH/141/95Note for guidance on genotoxicity: Guidance on specific aspects of regulatory genotoxicity tests for pharmaceuticals
CPMP/ICH/174/95Note for guidance on genotoxicity: A standard battery for genotoxicity testing of pharmaceuticals
CPMP/ICH/286/95Note for guidance on non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials for pharmaceuticals
CPMP/ICH/291/95Note for guidance on general considerations for clinical trials
CPMP/ICH/300/95Note for guidance an duration of chronic toxicity testing in animals (rodent and non-rodent toxicity testing)
CPMP/ICH/302/95Note for guidance on preclinical safety evaluation of biotechnology derived pharmaceuticals
CPMP/ICH/365/96Note for guidance on specifications: Test procedures and acceptance criteria for biotechnological/biological products
CPMP/ICH/378/95Note for guidance an dose response Information to support product registration
CPMP/ICH/379/95Note for guidance on studies in support of special populations: geriatrics
CPMP/ICH/384/95Note for guidance on toxicokinetics - The assessment of systemic exposure in toxicity studies
CPMP/ICH/385/95Note for guidance on pharmacokinetics - Guidance for repeated dose tissue distribution studies
CPMP/ICH/386/95Note for guidance on specific reproductive toxicology: Detection of toxicity to reproduction for medicinal products
CPMP/ICH/539/00Note for guidance on safety pharmacology studies for human pharmaceuticals
CPMP/EWP/560/95Note for guidance on the investigation of drug interactions
CPMP/EWP/QWP/1401/98Note for guidance on the investigation of bioavailability and bioequivalence
CPMP/ICH/2711/99Note for guidance on clinical investigation of medicinal products in the paediatric Population
CPMP/SWP/398/01Note for guidance on photosafety testing
CPMP/SWP/997/96Note for guidance on the pre-clinical evaluation of anticancer medicinal products
CPMP/SW P/1042/99Note for guidance on repeated dose toxicity
CPMP/SWP/2145/00Note for guidance on non-clinical local tolerance testing of medicinal products
CPMP/SWP/2599/02/Rev 1Position paper on non-clinical safety studies to support clinical trials with a single microdose
CHMP/EMEA/CHMP/Guideline on the non-clinical development of
SWP/258.498/2005, draftfixed combinations of medicinal products
EMEA/CHMP/Guideline on the need for non-clinical testing
SWP/169.215/2005, draftin juvenile animals on human pharmaceuticals for paediatric indications
EMEA 410/01/Rev. 2TSE-Leitlinie, Amtsblatt der Europäischen Union C24 vom 28.01.2004
F2/BL D(2003) Revision 1Volume 4 Good manufacturing practices,
(GMP-Annex 13)Annex 13 - Manufacture of investigational medicinal products, July 2003
EudraLex 2CNotice to applicants, 2C, A guideline on summary of product characteristics, December 1999
EudraLex 3BS11ANote for guidance on pharmacokinetics and metabolic studies in the safety evaluation of new medicinal products in animals
EudraLex 3CC3ANote for guidance on pharmacokinetic studies in man
EudraLex 3CC29ANote for guidance on investigation of chiral active substances
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