umwelt-online: EG-Leitfaden der Guten Herstellungspraxis Anhang 7
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Herstellung von pflanzlichen Arzneimitteln | Anhang 7 |
Stand: BAnz. Nr. 124 vom 21.08.2009 S. 2890
Grundsatz
Wegen der oft komplexen und wechselnden Beschaffenheit der Ausgangsmaterialien sind ihre Kontrolle, Lagerung und Verarbeitung von besonderer Bedeutung für die Herstellung pflanzlicher Arzneimittel.
Das "Ausgangsmaterial" bei der Herstellung pflanzlicher Arzneimittel kann eine Arzneipflanze, ein pflanzlicher Stoff 1 oder eine pflanzliche Zubereitung 2 sein. Der pflanzliche Stoff muss eine angemessene Qualität aufweisen, für die dem Hersteller der pflanzlichen Zubereitung/des pflanzlichen Arzneimittels entsprechende Unterlagen vorgelegt werden sollten. Zur Sicherstellung gleich bleibender Qualität des pflanzlichen Stoffes können detailliertere Informationen über seine landwirtschaftliche Produktion erforderlich sein. Die Auswahl des Saatmaterials, der Anbau und die Erntebedingungen stellen wichtige Aspekte für die Qualität des pflanzlichen Stoffes dar und können die Einheitlichkeit des Fertigarzneimittels beeinflussen. Empfehlungen für ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die gute Anbau- und Erntepraxis befinden sich in dem HMPC Dokument "Guidance an Good Agricultural and Collection Präctice for starting materials of herbal origin".
Dieser Anhang gilt für alle pflanzlichen Ausgangsmaterialien: Arzneipflanzen, pflanzliche Stoffe oder pflanzliche Zubereitungen.
Tabelle zur Veranschaulichung der Anwendung der Guten Praxis bei der Herstellung pflanzlicher Arzneimittel 3
Tätigkeit | Good Agricultural and Collection Practice (GACP) 4 | Teil II des EG-GMP Leitfadens a | Teil I des EG-GMP Leitfadens a |
Anbau, Sammlung und Ernte von Pflanzen, Algen, Pilzen und Flechten und Gewinnung von Ausscheidungen/ Absonderungen | |||
Zerschneiden und Trocknen von Pflanzen, Algen, Pilzen, Flechten und von Ausscheidungen/Absonderungen * | |||
Auspressen von Pflanzen und Destillation ** | |||
Zerkleinerung, Verarbeitung von Absonderungen, Extraktion von Pflanzen, Fraktionierung, Rufreinigung, Konzentrierung oder Fermentation von pflanzlichen Stoffen | |||
Weitere Verarbeitung in eine Darreichungsform, einschließlich der Verpackung als Arzneimittel |
Räumlichkeiten und Ausrüstung Lagerbereiche
1. Pflanzliche Stoffe sollten in gesonderten Bereichen gelagert werden. Der Lagerbereich sollte so ausgerüstet sein, dass ein Schutz gegen das Eindringen von Insekten oder anderen Tieren, vor allem Nagern, gewährleistet ist. Es sollten wirksame Maßnahmen getroffen werden, die eine Ausbreitung solcher Tiere und von Mikroorganismen, die mit dem Pflanzenmaterial eingeschleppt wurden, sowie Fermentation oder Schimmelwachstum und Kreuzkontamination verhindern. Verschiedene und abgeschlossene Bereiche sollten für einkommendes Quarantänematerial und für akzeptierte pflanzliche Stoffe genutzt werden.
2. Der Lagerbereich sollte gut belüftet sein und die Behältnisse sollten so gelagert sein, dass eine ungehinderte Luftzirkulation möglich ist.
3. Der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Wartung der Lagerbereiche sollte vor allem bei Arbeitsgängen mit Staubbildung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
4. Die Lagerung von pflanzlichen Stoffen und pflanzlichen Zubereitungen kann besondere Feuchtigkeits-, Temperatur- oder Lichtschutzbedingungen erforderlich machen; diese Bedingungen sollten geschaffen und überwacht werden.
Produktionsbereich
5. Besondere Vorkehrungen sollten getroffen werden bei der Probenahme, beim Wägen, Mischen und Verarbeiten von pflanzlichen Stoffen, wann immer Staub gebildet wird, um die Reinigung zu erleichtern und eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
Ausrüstung
6. Die Ausrüstung, Filtermaterialien usw., die im Herstellungsprozess verwendet werden, müssen mit dem Extraktionsmittel kompatibel sein, um evtl. Freisetzungen oder unerwünschte Absorptionen von Substanzen, die das Produkt beeinflussen können, zu verhindern.
Dokumentation
Spezifikationen für Ausgangsstoffe
7. Die Hersteller pflanzlicher Arzneimittel müssen sicherstellen, dass sie nur solche pflanzlichen Ausgangsstoffe verwenden, die in Übereinstimmung mit GMP und dem Zulassungsdossier hergestellt wurden. Ausführliche Dokumentationen über Audits der Lieferanten des pflanzlichen Ausgangsmaterials, die durch oder im Auftrag des Herstellers der pflanzlichen Arzneimittels durchgeführt wurden, sollten zur Verfügung stehen. Audit Trails über Wirkstoffe sind von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität des Ausgangsmaterials. Der Hersteller solle sicherstellen, dass die Lieferanten des pflanzlichen Stoffes/der pflanzlichen Zubereitung mit den GACP-Regeln übereinstimmen.
8. Die Dokumentation für pflanzliche Stoffe/pflanzliche Zubereitungen sollte Folgendes beinhalten, um die Anforderungen an die Spezifikationen zu erfüllen, die in den allgemeinen Anforderungen des GMP-Leitfadens (Kapitel 4) beschrieben sind:
Jede Behandlung zur Verminderung der Pilzkontamination, der mikrobiellen Kontamination oder eines anderen Befalls sollte dokumentiert werden. Die Spezifikationen für diese Verfahren sollten verfügbar sein und die Details des Vorgehens, die Tests und die Grenzwerte für die Rückstände enthalten.
Verarbeitungsanweisungen
9. Die Verarbeitungsanweisungen sollten die verschiedenen an dem pflanzlichen Stoff vorgenommenen Bearbeitungsschritte beschreiben, wie das Säubern, Trocknen, Zerkleinern und Sieben, einschließlich der Trocknungsdauer und -temperaturen, sowie die zur Größenbestimmung von Fragmenten oder Partikeln verwendeten Methoden.
10. Insbesondere sollten schriftliche Anweisungen und Protokolle vorhanden sein, die sicherstellen, dass jeder Behälter mit pflanzlichen Stoffen sorgfältig untersucht wurde, um Fälschungen/Austausch oder Anwesenheit fremder Materialien, wie Metall oder Glasstücke, Tierteile oder -exkremente, Steine, Sand usw. oder Fäulnis und Anzeichen von Zersetzung festzustellen.
11. Die Verarbeitungsanweisungen sollten auch Sieb- oder andere Sicherheitsverfahren zur Entfernung von Fremdbestandteilen sowie geeignete Verfahren zur Reinigung/Selektion von Pflanzenmaterial vor der Lagerung des akzeptierten pflanzlichen Stoffes oder vor Beginn der Herstellung beschreiben.
12. Die Anweisungen zur Herstellung der pflanzlichen Zubereitung sollten Angaben zum Lösungsmittel, zur Extraktionszeit und -temperatur sowie zu allen Konzentrierungsschritten und -verfahren enthalten.
Qualitätskontrolle Probenahme
13. Da das unbehandelte Pflanzenmaterial/die pflanzlichen Stoffe von Natur aus eine gewisse Heterogenität aufweisen, ist die Probenahme hier mit besonderer Sorgfalt und von besonders ausgebildetem Personal vorzunehmen. Jede Charge sollte durch eine eigene Dokumentation identifizierbar sein.
14. Eine Referenzprobe des Pflanzenmaterials ist erforderlich, insbesondere in solchen Fällen, in denen der pflanzliche Stoff nicht im Europäischen Arzneibuch oder in dem Arzneibuch eines anderen Mitgliedstaates beschrieben ist. Proben ungemahlenen Pflanzenmaterials sind erforderlich, wenn Pulver verwendet wird.
15. Das in der Qualitätskontrolle beschäftigte Personal sollte über besondere Sachkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und/oder pflanzlicher Arzneimittel verfügen, um Identitätsprüfungen durchführen und Fälschungen, Pilz- und Schädlingsbefall sowie mangelnde Gleichförmigkeit innerhalb einer Rohmateriallieferung usw. erkennen zu können.
16. Die Identität und Qualität von pflanzlichen Stoffen, pflanzlichen Zubereitungen und pflanzlichen Arzneimitteln sollten entsprechend der Beschreibung in den Europäischen Leitlinien zu Qualität und Spezifikationen pflanzlicher und traditionell pflanzlicher Arzneimittel und, soweit zutreffend, spezieller Monographien des Europäischen Arzneibuchs festgestellt werden.
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1) Die Begriffe pflanzliche Stoffe und pflanzliche Zubereitungen der Richtlinie 2004/24/EG werden als gleichbedeutend mit den Begriffen des Europäischen Arzneibuchs pflanzliche Arzneimittel und pflanzliche Arzneizubereitungen gesehen.
2) Für diesen Anhang und soweit nicht anders bestimmt, beinhaltet der Begriff "pflanzliche Arzneimittel/Zubereitungen" die "traditionellen pflanzlichen Arzneimittel/Zubereitungen".
3) Diese Tabelle erweitert und detailliert den Abschnitt über pflanzliche Stoffe in der Tabelle 1 in Teil II des EG-GMP Leitfadens.
4) EMEA/HMPC/2468 16/2005 vom 20. Februar 2005.
a) Erläuterungen
Die GMP-Klassifizierung des pflanzlichen Materials hängt von dessen Verwendung durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis ab. Das Material kann als Wirkstoff, als Zwischenprodukt oder als Arzneimittel klassifiziert werden.
Es obliegt der Verantwortung des Arzneimittelherstellers, die geeignete GMP-Klassifizierung sicherzustellen.
*) Die Hersteller sollten sicherstellen, dass diese Schritte in Übereinstimmung mit der Zulassung/Registrierung durchgeführt werden.
Für solche initialen Schritte, die entsprechend der Zulassung/Registrierung auf dem Feld vorgenommen werden, sind die Standards der "Good Agricultural and Collection practice for starting materials of herbal origin (GACP)" anwendbar.
GMP gilt für die weiteren Zerkleinerungs- und Trocknungsschritte.
**) Es ist akzeptabel, dass das Auspressen der Pflanzen und die Destillation auf dem Feld durchgeführt werden, soweit diese Aktivitäten zur Aufrechterhaltung der Produktqualität innerhalb der genehmigten Spezifikationen als integrierter Teil des Erntevorgangs durchgeführt werden müssen und die Anbaubedingungen in Übereinstimmung mit GACP durchgeführt werden.
Diese Umstände sollten als Ausnahme gelten und von der entsprechenden Zulassung/Registrierung erfasst sein.
Für die auf dem Feld durchgeführten Aktivitäten sollten eine geeignete Dokumentation, Kontrolle und Validierung gemäß der GMP-Grundsätze sichergestellt werden.
Die Behörden können bezüglich dieser Aktivitäten GMP-Inspektionen zur Feststellung der Compliance durchführen.
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Bekanntmachung zu § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung - AMWHV
Vom 16. Juli 2009
(BAnz. Nr. 124 vom 21.08.2009 S. 2890)
Die Europäische Kommission hat die Anhänge 3 und 7 zum Leitfaden für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel und Prüfpräparate (EG-GMP Leitfaden) geändert und am 1. September 2008 in englischer Sprache auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Anhang 3 ist seit dem 1. März 2009, Anhang 7 ab dem 1. September 2009 anzuwenden.
Hiermit werden die vom Bundesministerium für Gesundheit in die deutsche Sprache übersetzten Anhänge 3 und 7 zum EG-GMP Leitfaden nach § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, im Anschluss an die Bekanntmachung vom 18. Juli 2008 (BAnz. S. 2798) bekannt gemacht.
Der Leitfaden und die nach § 2 Nummer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung bekannt gemachten Anhänge sind auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit, www.bmg.bund.de, abrufbar.