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Regelwerk

Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler

Vom 22. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 67 vom 27.12.2010 S. 2262 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8252-3



§ 1 Abschläge der pharmazeutischen Großhändler

Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem Versorgungsanspruch nach den § § 20d, 23 Absatz 1, den §§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Anwendung des Abschlags regeln.

§ 2 Abschläge bei unmittelbarem Bezug

Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach § 1.

§ 3 Weiterleitung der Abschläge

Für Arzneimittel nach den § § 1 und 2 ist der Apothekenzuschlag auf den sich nach § 3 Absatz 2 der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Betrag abzüglich des Abschlags nach § 1 oder § 2 zu erheben.

ENDE