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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Modernisierungsgesetz - GMG)
Vom 14. November 2003
(BGBl. I Nr. 54 vom 19.11.2003 S. 2190, 15.12.2004 S. 3445 04)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
....
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 29 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Rabattregelung des § 130 des Fünften Buches gilt entsprechend. | "(2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fünften Buches gelten entsprechend." |
....
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3586), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Das Gesetz findet keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.
(6) Das Gesetz findet ferner keine Anwendung beim elektronischen Handel mit Arzneimitteln auf das Bestellformular und die dort aufgeführten Angaben, soweit diese für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendig sind."
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "anzukündigen oder zu gewähren" die Wörter "oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen" eingefügt.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8
(1) Unzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des § 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht. (2) Unzulässig ist ferner die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6 A oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen. | " § 8
Unzulässig ist die Werbung, Arzneimittel im Wege des Teleshopping oder bestimmte Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder § 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 7 Abs. 1 als Angehöriger der Fachkreise eine Zuwendung oder sonstige Werbegabe annimmt,".
b) In Absatz 1 Nr. 4 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Angabe "fünfundzwanzigtausend" durch die Angabe "fünfzigtausend" und die Angabe "zwölftausendfünfhundert" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16
Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, kann eingezogen werden. | " § 16
Werbematerial und sonstige Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden." |
Artikel 23
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3352), wird wie folgt geändert:
1. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "nicht im Wege des Versandes" die Wörter "ohne behördliche Erlaubnis" und nach den Wörtern "in den Verkehr gebracht werden" die Wörter " ; das Nähere regelt das Apothekengesetz" eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "in" durch das Wort "von" ersetzt.
2. In § 48 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Verschreibung" ein Komma und die Angabe "einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form," eingefügt.
3. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium" durch die Wörter "Die Bundesregierung" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen sowie die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt. | "In diesem werden die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden und Stellen auf den verschiedenen Gefahrenstufen, die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer sowie die Beteiligung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten näher geregelt und die jeweils nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt." |
4. § 73 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende der Nummer durch ein Komma ersetzt und danach folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt ist und von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder".
b) Dem Absatz wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen."
5. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "und Arbeit" eingefügt und die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Festzuschlag entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung anzupassen."
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden."
Artikel 24
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Fertigarzneimitteln" ein Komma und die Wörter "die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind," eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Herstellerabgabepreis ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 4 oder 5 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis bis 3,00 Euro 15,0 Prozent von 3,75 Euro bis 5,00 Euro 12,0 Prozent von 6,67 Euro bis 9,00 Euro 9,0 Prozent von 11,57 Euro bis 23,00 Euro 7,0 Prozent von 26,83 Euro bis 1 200,00 Euro 6,0 Prozent.
(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist bei einem Herstellerabgabepreis
von 3,01 Euro bis 3,74 Euro 0,45 Euro von 5,01 Euro bis 6,66 Euro 0,60 Euro von 9,01 Euro bis 11,56 Euro 0,81 Euro von 23,01 Euro bis 26,82 Euro 1,61 Euro ab 1 200,01 Euro 72,00 Euro."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Höchstzuschlag" wird die Angabe "nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt und die Wörter "vom Hundert" werden jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Höchstzuschlag" wird die Angabe "nach Absatz 1 Satz 2" eingefügt und die Wörter "vom Hundert" werden jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden."
b) In Absatz 3 werden das Wort "Festzuschlag" durch die Wörter "Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3" und die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden das Wort "Festzuschlag" durch die Wörter "Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3" und die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "1,53 Euro" durch die Angabe "2,50 Euro", die Angabe "3,07 Euro" durch die Angabe "5,00 Euro" und die Angabe "4,60 Euro" durch die Angabe "7,00 Euro" ersetzt.
6. In § 6 wird die Angabe "1,53 Euro" durch die Angabe "2,50 Euro" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vom Hundert" jeweils durch das Wort "Prozent" ersetzt.
Artikel 25
Aufhebung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
Die Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. November 2002 (BGBl. I S. 4409), wird aufgehoben.
Artikel 26
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler
Das Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4642) wird aufgehoben.
Artikel 27
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
In § 12 Abs. 3 Satz 5 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 6" ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
1. § 36a wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "nicht rechtswidrigen" durch die Wörter "durch Krankheit erforderlichen" ersetzt.
2. § 36b erhält folgende Fassung:
" § 36b Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden
3. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehen den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor."
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Fahrkosten" gestrichen.
b) In Absatz 1 werden das Komma und die Wörter "soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist" gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird Absatz 2 und es wird folgender Satz angefügt:
"Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erzielbaren geringsten Umfang geleistet."
e) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
Artikel 29
Änderung der Regelsatzverordnung
In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie für Körperpflege und für Reinigung" durch die Wörter " , für Körperpflege, für Reinigung sowie die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 des Gesetzes übernommen werden" ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Strafprozessordnung
§ 97 Abs. 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."
2. In Satz 2 werden nach dem Wort "Krankenanstalt" die Wörter "oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt," eingefügt.
Artikel 31
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
In § 19 Abs. 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 6 Abs. 6 oder 7" ersetzt.
Artikel 32
Änderung des Mutterschutzgesetzes
In § 15 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) wird das Komma am Ende der Nummer 5 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 6
6. Entbindungsgeld.
aufgehoben.
Artikel 33
Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information kann durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 139a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Erteilung der Forschungsaufträge nach Absatz 1 Satz 3 beauftragt werden."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
....
Artikel 37
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 5 Nr. 4 (§ 28k) tritt mit Wirkung vom 1. April 2003 in Kraft.
(3) Artikel 35 § 7 tritt mit Wirkung vom 9. September 2003 in Kraft.
(4) In Artikel 1 Nr. 133 tritt in § 173 Abs. 2 der Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Wirkung vom 26. September 2003 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 23 (§ 35) und 118 (§ 140g) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(6) Artikel 25 tritt am Tage des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft.
(7) Artikel 1 Nr. 92 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 129 Abs. 1 Satz 3 bis 5) tritt am Tage nach dem erstmaligen Inkrafttreten der Festbeträge nach § 35 Abs. 5 Satz 4 in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(8) Artikel 1 Nr. 13 (§ 27), 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 28 Abs. 2 Satz 1), Nr. 17 (§ 30), in Nummer 36 die der § 55, Nr. 48 Buchstabe b (§ 73 Abs. 2), Nr. 53 (§ 77), 56 (§ 79a), 57 (§ 79b), 58 (§ 80), 66 Buchstabe b (§ 87 Abs. 1a), Nr. 67 Buchstabe a (§ 87a Satz 1), Nr. 68 (§ 88), 74 Buchstabe d (§ 95 Abs. 5), Nr. 76a (§ 96), 182 Buchstabe b (§ 311 Abs. 4), Artikel 2 Nr. 01 (§ 28 Abs. 4 Satz 2), 3 (§ 79), 4 (§ 81), 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c (§ 85 Abs. 2 Satz 8 und Abs. 4b) treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
(8a) Artikel 1 Nr. 145 (§ 241a), 146 (§ 245), 147 (§ 247), 149 (§ 249), 150 (§ 249a) und 151 (§ 257), Artikel 2 Nr. 9 (§ 248) sowie Artikel 11 und 12 Nr. 3 (§ 16) treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
(9) Artikel 2 Nr. 2 (§ 73b Abs. 3), 6 (§ 83), 7 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa (§ 85 Abs. 1 und 2 Satz 1), Nr. 8 (§ 217) treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
(10) Artikel 2 Nr. 1 (§ 71 Abs. 4) und 5 (§ 82) treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
...
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