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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe*)
Vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 60 vom 06.12.2007 S. 2686)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundes-Apothekerordnung
(2121-1)
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz."
2. In § 3 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 2" die Angabe "oder Abs. 2a" eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Befähigungsnachweises des jeweiligen Staates" durch die Wörter "Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Befähigungsnachweis des jeweiligen Staates nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 34), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung entspricht. | "Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung beziehen, sind dem Ausbildungsnachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht." |
c) In Absatz 1b werden die Wörter "ausgestellten Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Diplomen gleichgestellt, sofern" durch die Wörter "ausgestellten Ausbildungsnachweise eines Apothekers, die nicht allen in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen der Ausbildung genügen, sind den diesen Anforderungen genügenden Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen wurde und" ersetzt.
d) Die Absätze 1c und 1d werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Anforderungen des Artikels 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(1d) In den Fällen des Artikels 6b der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. EG Nr. L 253 S. 37), zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 2 des Vertrages vom 16. April 2003 über den Beitritt zur Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 236 S. 1), ist neben der Bescheinigung nach Absatz 1b eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates beizufügen, dass mit dem vorgelegten Ausbildungsnachweis dem Apotheker der gleiche Zugang zu den Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/432/EWG und deren Ausübung gewährt wird wie mit dem in Anhang zu der Richtlinie 85/433/EWG genannten Befähigungsnachweis des jeweiligen Staates. | "(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer Ausbildung belegen, die den Mindestanforderungen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen.
(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Apothekers in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat." |
e) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:
"(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Apothekerberufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
f) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/433/EWG fallenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, durch die zuständige Behörde ebenso wie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung in die Prüfung, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist, einzubeziehen. In den Fällen von Satz 4 ist die Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem der Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht wurde. | "(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn der Antragsteller
In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 oder in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 2 sind bei einem Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der pharmazeutischen Prüfung erstreckt. Bei einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Approbationsordnung für Apotheker geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
g) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | "Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." |
h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation als Apotheker beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates" durch die Angabe "Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "der Richtlinie 85/433/EWG" durch die Angabe "V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG " und die Angabe "6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG" durch die Angabe "8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
5. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland erforderlich sind."
6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerberufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genannten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.
(3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Approbation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7."
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Apothekers ausübt.
(6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
8. § 17
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
(2121-1-6)
§ 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 2 oder Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern der Antragsteller nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet worden ist, an Stelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Ablichtung vorzulegen. | "Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vorzulegen." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses" die Wörter "eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter "Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" und die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt sowie nach den Wörtern "wegen schwerwiegenden" die Wörter "und genau bestimmten" eingefügt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaats" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter "eines Mitgliedstaats" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Werden Auskünfte nach Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. | "Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung." |
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."
Artikel 3
Änderung des Apothekengesetzes
(2121-2)
In § 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Antragsteller, der Angehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird. | "(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbierten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird." |
Artikel 4
Änderung der Bundesärzteordnung
(2122-1)
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Anzeigepflicht" durch das Wort "Meldepflicht" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" ersetzt.
ee) In Satz 5 wird die Angabe "A der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)" durch die Angabe "V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" ersetzt.
ff) In Satz 6 werden die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen", die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" und die Wörter "Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Wörter "Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern "gegeben ist" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben hat, sofern er im ärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufserfahrung bescheinigt, sich seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Ärzte vorgeschrieben sind oder seine nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist."
bb) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei einem Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Ausbildung zurückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entsprechend." |
d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Dabei sind die Vorgaben von Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG einzuhalten."
b) In Absatz 6 werden die Wörter "Artikel 11 bis 15 der Richtlinie 93/16/EWG" durch die Wörter "Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
4. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind."
5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und 3" durch die Angabe ", 3 und 5" ersetzt.
6. § 10b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt und nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher." |
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
d) In Absatz 4 werden die Wörter "er
durch die Wörter "
ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern "mit Satz 2, 4 und 6," die Angabe "Abs. 2 oder Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "Entscheidungen nach" die Angabe "den §§ 5 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie übermittelt die Informationen nach § 10b Abs. 3 Satz 7."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist." |
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest."
d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
8. § 14b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Satz 1 Nr. 1 bis 3" die Angabe "und 5" eingefügt und die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Artikels 23 der Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1)" durch die Wörter "Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" und die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen,
dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat."
9. § 15 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
(2122-1-8)
§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundesärzteordnung vorzulegen." |
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses" die Wörter "eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter "Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Bundesärzteordnung" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "wegen schwerwiegenden" die Wörter "und genau bestimmten" eingefügt, die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" und jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. In Absatz 4 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter "eines Mitgliedstaats" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung." |
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."
Artikel 6
Änderung des Psychotherapeutengesetzes
(2122-5)
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt auch als erfüllt, wenn Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in einem Drittland erworbene abgeschlossene Ausbildung in einem dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechenden Beruf nachweisen und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Dabei hat sich diese Prüfung auf
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die vorhandene Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Ausbildung zurückbleibt."
5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "89/48/EWG oder 92/51/EWG"durch die Angabe "2005/36/EG" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 3 und 4" gestrichen.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung gelten die Absätze 2 und 2a Satz 1, 3, 4 und 5 entsprechend." |
6. In § 2 Abs. 3a wird nach der Angabe "Absätze 2" die Angabe ", 2a" eingefügt und das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: " § 2a Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht gegeben war." |
9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe "und 4" durch die Angabe ", 4 und 5" ersetzt.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(6) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a beantragen, zu regeln:
|
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
12. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt:
" § 9a Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.
(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Grund einer Approbation nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
.. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9b Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 9c Pflichten des Dienstleistungserbringers
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des § 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Approbation nach § 1 Abs. 1. Sie können den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen über die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten."
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe " § 2 Abs. 2" die Angabe ", 2a" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 9b Satz 1 an. Die Informationen nach § 9b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt."
Artikel 7
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
(2122-5-1)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, können von den Antragstellern die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht gefordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen." |
3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
4. § 19 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin" oder "Psychologischer Psychotherapeut". |
(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort "Diplomen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(2122-5-2)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden soll, können von den Antragstellern die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht gefordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnachweise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen." |
3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
4. § 19 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach § 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut". |
(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen."
5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort "Diplomen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
(2123-1)
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 41 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Anzeigepflicht" durch das Wort "Meldepflicht" ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin"."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe "A der Richtlinie 78/686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 S. 1)" durch die Angabe "V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" ersetzt.
ee) In Satz 5 werden die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise", die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" und die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
ff) In Satz 6 werden die Wörter "Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen", die Wörter "Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise" durch das Wort "Ausbildungsnachweise" und die Wörter "Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978" durch die Wörter "Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern "gegeben ist" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweis erworben hat, sofern er im zahnärztlichen Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufserfahrung bescheinigt, sich seine Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Approbationsordnung für Zahnärzte vorgeschrieben sind, oder seine nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist."
cc) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei einem Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelten Ausbildung zurückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entsprechend." |
d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates" durch die Angabe "34 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 9 bis 15 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates" durch die Angabe "Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
4. In § 5 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind."
5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "Satz 1 Nr. 2" die Angabe "und 3" durch die Angabe ", 3 und 5" ersetzt.
6. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises" durch das Wort "Ausbildungsnachweises" ersetzt und nach dem Wort "vorübergehend" die Wörter "und gelegentlich" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher." |
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
d) In Absatz 4 werden die Wörter "er
..1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
..2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt"
durch die Wörter
"1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt niedergelassen ist,
..2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
..3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt"
ersetzt.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "mit Satz 2, 6" die Angabe "Abs. 2 oder Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern "Entscheidungen nach" die Angabe "den §§ 4 und 5" durch die Angabe " § 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 und 5" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie übermittelt die Informationen nach § 13a Abs. 3 Satz 7."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Anzeige" durch das Wort "Meldung" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist." |
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit. Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
8. § 20a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 20a
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlangen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat. (2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ausgestellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 anerkannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Sätzen genannten Bedingungen anerkannt. (3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Behörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde. (4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuerkennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat." |
9. § 21 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
(2123-2)
Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorzulegen." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
chende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis" durch die Wörter "Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "wegen schwerwiegenden" die Wörter "und genau bestimmten" eingefügt, die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" und jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimat- oder Herkunftsstaates" durch die Wörter "Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter "eines Mitgliedstaats" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Soweit es um die Anerkennung eines Diploms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung." |
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen."
2. § 63 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
(2124-1-10)
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "Artikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33 S. 8)" durch die Wörter "Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Hebamme" oder "Entbindungspfleger". |
"
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 28 Abs. 6 des Hebammengesetzes geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des Hebammengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
3. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten
(2124-8)
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Pharmazeutischtechnische Assistenten, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Diploms, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie" durch die Wörter "Ausbildungsnachweises, der den Mindestanforderungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entspricht" ersetzt.
bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt, wenn er einen dem Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten entsprechenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie reglementiert," |
.
cc) In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2 das Wort "/oder" gestrichen und die Angabe "Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des pharmazeutischtechnischen Assistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglichdie anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG und". |
d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes."
5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des Berufs des pharmazeutischtechnischen Assistenten in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann.
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist."
Artikel 13
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten
(2124-8-2)
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Diplomen oder Prüfungszeugnissen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
2. In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" ersetzt.
3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 14
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
(2124-12)
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes."
8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt:
" § 5a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 5c
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Ergotherapeuten ausübt."
Artikel 15
Änderung der Ergotherapeuten- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(2124-12-2)
§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die
Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
(2124-13)
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Logopädinnen und Logopäden, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Logopäden vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen." |
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Logopäden auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Wörter "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes."
8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:
" § 5a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Logopäden in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Logopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
1. sie als "Logopädin" oder "Logopäde" rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Logopäden ausübt."
11. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
(2124-13-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Logopäden verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Logopädin" oder "Logopäde". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 18
Änderung des Hebammengesetzes
(2124-14)
Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." |
b) Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger geregelten Ausbildung zurückbleibt. (3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs V Nummer 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht." |
4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen.
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder entsprechende Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Hebamme auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
6. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "der in der Richtlinie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33 S. 8)" durch die Wörter "der in Artikel 40 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter "Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes" und das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 80/154/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe "Artikel 11 der Richtlinie 80/154/EWG" durch die Angabe "Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 22
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." |
10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:
" § 22a
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 22a Satz 1 an. Die Informationen nach § 22a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf der Hebamme ausübt."
12. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 28
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis, und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Hebamme den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme in Polen ausgeübt hat. (3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein "Bakkalaureat"-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170) durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind. (4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises für Hebammen (asistent medical obstetricäginecologie/Krankenschwester oder Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben. (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat. (6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Hebamme in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen, dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt des Ausbildungsnachweises
als Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. Für Antragsteller, die eine Hebammenausbildung von mindestens zwei Jahren oder 3600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zusätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätigkeit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist." |
13. § 32 wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung des Rettungsassistentengesetzes
(2124-16)
Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Rettungsassistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen." |
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes."
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"III.1 Abschnitt
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Rettungsassistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 10c
Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach § 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Rettungsassistenten ausübt."
11. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
(2124-16-1)
§ 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 18 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Rettungsassistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des Rettungsassistentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 21
Änderung des Orthoptistengesetzes
(2124-17)
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 47 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Orthoptisten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthoptisten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Orthoptisten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthoptisten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oderzuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Orthoptisten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes."
8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt:
" § 8a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Orthoptisten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Orthoptisten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 8c
Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Orthoptisten ausübt."
11. § 12 wird aufgehoben.
Artikel 22
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
(2124-17-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Orthoptistengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Orthoptisten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Orthoptistengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 23
Änderung des MTA-Gesetzes
(2124-18)
Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes."
8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Dritter Abschnitt a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 10a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 10c
Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen oder Medizinisch-technische Radiologieassistenten, Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische Assistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach § 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten ausübt."
Artikel 24
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
(2124-18-1)
§ 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder "Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent", "Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder "Medizinisch-technischer Radiologieassistent", "Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder "Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder "Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 25
Änderung des Diätassistentengesetzes
(2124-19)
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Diätassistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Diätassistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Diätassistenten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Diätassistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wirdoder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Diätassistenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes."
8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
§ 8a
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Diätassistenten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Diätassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8b
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 8c
Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Diätassistenten ausübt."
Artikel 26
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
(2124-19-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Diätassistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Diätassistentengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 27
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
(2124-20)
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Physiotherapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
(4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweieinhalbjährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: " § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Berufs des Physiotherapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter "Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes."
8. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 4a
Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister oder der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten im Sinne des § 13a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach § 13b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 13c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten ausübt."
Artikel 28
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
(2124-20-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 29
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
(2124-20-2)
§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaat" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaat" sowie die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 30
Änderung des Altenpflegegesetzes
(2124-21)
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a
Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei antragstellenden Personen, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller oder der Antragstellerinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei antragstellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inhaberin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG liegt.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin und ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Unterlagen, die erforderlich sind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG der Europäischen Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten."
7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Diplom oder Prüfungszeugnis" durch die Wörter "einen Ausbildungsnachweis" ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG" ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in Verbindung mit § 10."
8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
"Abschnitt 3
Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11 Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers ausübt."
Artikel 31
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
(2124-21-1)
§ 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418, 4429), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Sonderregelungen für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
Hat die antragstellende Person den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen die antragstellende Person verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nachweis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes vorliegt, einen entsprechenden Nachweis der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat über den Antrag innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden und ihre Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oderdie nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann die antragstellende Person sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 des Altenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 32
Änderung des Podologengesetzes
(2124-22)
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 52 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Podologinnen und Podologen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Podologen entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden undin Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen vorbereiten.
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
|
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort "Diplomanerkennung" durch die Wörter "Anerkennung von Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahme mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Inhaber eines Prüfungszeugnisses" durch die Wörter "Inhaber von Ausbildungsnachweisen" ersetzt und nach der Angabe " § 2 Abs. 1" die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "Artikel 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes."
8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 2a
Erbringen von Dienstleistungen
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Podologen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Podologen ausübt."
Artikel 33
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
(2124-22-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 16 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes". |
2. In Absatz 1 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftstaates" jeweils durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.
Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Podologengesetzes erfüllt sind.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen."
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des Podologengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 34
Änderung des Krankenpflegegesetzes
(2124-23)
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz." |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
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"(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.
Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.
Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des "cPenAwep" ("Feldscher") haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen." |
5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: " § 2a Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheitsund Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission."
7. In § 4 Abs. 6 wird die Angabe "den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG" durch die Angabe "der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977" durch die Angabe "Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis" durch die Wörter "einen Ausbildungsnachweis" ersetzt und nach der Zahl "5" wird die Angabe ", 5a" eingefügt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe "den Artikeln 6 bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG" durch die Angabe "dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG " ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden," |
.
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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"3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/EG," |
.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes."
10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen."
11. § 19 wird wie folgt gefasst:
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" § 19 Dienstleistungserbringer
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. (5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." |
12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:
" § 19a Verwaltungszusammenarbeit
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
§ 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Sinne des § 19 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten."
13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach § 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt."
14. § 25 wird wie folgt gefasst:
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" § 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben. (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein "Bakkalaureat"-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind. (4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine an einer ecoalä postlicealä erworbene postsekundäre Ausbildung nachweisen und eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwesteroder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen." |
Artikel 35
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
(2124-23-1)
§ 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter "Diplomen oder Prüfungszeugnissen" durch das Wort "Ausbildungsnachweisen" ersetzt.
2. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
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"(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.
Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln.
Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger". |
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden."
Artikel 36
Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
(7830-1)
Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 196 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen" das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort "Union", nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsraum" das Wort "sind" durch die Wörter "oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und nach den Wörtern "Dienstleistungen im Sinne des Artikels" die Angabe "60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Angabe "50 des EG-Vertrages" ersetzt sowie nach dem Wort "vorübergehenden" die Wörter "und gelegentlichen" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Anzeigepflicht" durch das Wort "Meldepflicht" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "im übrigen" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist," |
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
"5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
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"(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage
Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen ent- sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, sofern sich die Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben sind oder die nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen geeignet ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen." |
c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
"(1b) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt."
d) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
"In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 sind bei einem Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungsgänge oder die dort erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt. Bei einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbildung zurückbleibt." |
e) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." |
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden."
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 5
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und die Frist für die Erteilung der Approbation als Tierarzt an solche Personen zu regeln, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorliegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG. Für die Meldungen zu den Prüfungen sind Fristen festzulegen. (2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen." |
4. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland erforderlich sind."
4a. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Unionsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsangehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberechtigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt gewährt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2 findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10 und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechende Anwendung." |
5. § 11a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten.
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen.
Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher." |
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informationen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er
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5a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Gesundheit" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "mit § 4 Abs. 1a," die Angabe "2 oder 3" durch die Angabe "Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 6 bis 8" durch die Angabe " § 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Abs. 3 Satz 7."
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Entscheidungen nach § 9a" die Wörter "und die Übermittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anzeige nach § 11a Abs. 2" durch die Wörter "Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3
Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist." |
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest."
d) In Absatz 5 wird das Wort "Gesundheit" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 werden die beiden folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen."
7. § 15a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 15a
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen und dieser nicht allen Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat. (2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. (3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland ausgeübt hat." |
8. § 16 wird aufgehoben.
Artikel 37
Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
(7830-1-6)
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie folgt geändert:
1. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen." |
bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern "über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"In den Fällen nach Satz 2 können von dem Antragsteller oder der Antragstellerin die in Absatz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, können anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen." |
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" und das Wort "Gesundheit" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt und die Wörter "Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort "Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut werden nach dem Wort "Staatsangehörige" die Wörter "eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates" ersetzt und nach den Wörtern "über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung."
2. In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern "über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter "oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) In Anlage 6 werden die Wörter "(Bezeichnung der zuständigen Behörde)" durch die Wörter "(Bezeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle)" ersetzt.
b) In Anlage 12 werden die Wörter "(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Instituts)" durch die Wörter "(Bezeichnung der Dienststelle)" und die Wörter "in dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in" durch die Wörter "in unserer Dienststelle" ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 21 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. § 95a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)" durch die Wörter "nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Gesundheitswesens" ein Komma und die Wörter "die sich mit Allgemeinmedizin befassen" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)" durch die Wörter "des Artikels 30 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte, wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechende besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und dieser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt worden ist. Einzutragen sind auch Inhaber von Bescheinigungen über besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30 der in Satz 1 genannten Richtlinie, Inhaber eines Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich mindestens den Anforderungen nach Artikel 25 dieser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiterbildung oder Inhaber einer Bescheinigung über besondere erworbene Rechte von Fachärzten nach Artikel 27 dieser Richtlinie." |
2. In § 98 Abs. 2 Nr. 14 werden die Wörter "nach Artikel 60 des EWG-Vertrages" durch die Wörter "im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt und die Angabe "Satz 3" gestrichen.
Artikel 39
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
(8230-25)
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "der Richtlinie des Rates der EG vom 15. September 1986 über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (86/457/EWG)" durch die Angabe "nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)" ersetzt.
b) In Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort "Gesundheitswesens" ein Komma und die Wörter "die sich mit Allgemeinmedizin befassen" eingefügt.
2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter "der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und die Angabe "Artikels 60 des EWG-Vertrages" durch die Angabe "Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
(8230-26)
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind." |
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter "der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," und die Angabe "Artikels 60 des EWG-Vertrages" durch die Angabe "Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.
Artikel 41
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18).