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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der AMG-Kostenverordnung

Vom 23. April.2008
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2008 S. 749)



Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14a Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, und auf Grund des § 39d Abs. 6 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember.2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "erheben" die Wörter "nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften Gebühren" eingefügt und nach dem Wort "Arzneimittelrisiken" die Wörter "sowie für andere Amtshandlungen Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den folgenden Vorschriften" durch die Wörter ", für Widerspruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittelgesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die Festsetzung von Kosten nach der AMG-Kostenverordnung sowie für andere Amtshandlungen" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe "Ziffern 1 bis 22" durch die Angabe "Nummern 1 bis 18" und das Wort "Kostenschuldners" durch das Wort "Gebührenschuldners" ersetzt.

3. In § 4 wird die Angabe "Ziffern 1 bis 8.2.4 sowie 10 bis 21" durch die Angabe "Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) § 7 Satz 3 bis 5 und § 11 Abs. 4 und 5 der Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (BGBl. I S. 4340) sind weiterhin anzuwenden, wenn die zu Grunde liegende Amtshandlung vor dem 1. Januar 2004 beantragt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht beendet worden ist."(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwenden, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung, soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem 1. Mai 2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn kein Antrag notwendig und die Amtshandlung vor dem 1. Mai.2008 beendet worden ist."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "vor dem 29. Dezember 2004" durch die Wörter "nach dem 31. Dezember.2003 und vor dem 1. Mai.2008" ersetzt.

5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen

Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:

Neuer Stoff:
Ein Arzneimittel, das der automatischen Verschreibungspflicht nach § 49 AMG unterliegt.

Bekannter Stoff:
Ein Arzneimittel, bei dem eine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 AMG vorliegt.

Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers gemäß § 24a AMG mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen.

Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.

Weitere Darreichungsform:
Vergleichbare Darreichungsform im Sinne von § 29 Abs. 2a Nr. 3 AMG.

Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.

Gebühren- ZifferGebührenpflichtige AmtshandlungGebühr in Euro
1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff62.314
2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff17.833
3Zulassung eines Arzneimittels, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist5.420
4Zulassung eines Arzneimittels, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt3.780
5Zulassung eines Arzneimittels bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt
5.1Arzneimittel mit neuem Stoff35.140
5.2Arzneimittel mit bekanntem Stoff13.382
5.3Zulassung nach Ziffer 5.2 auf der Grundlage eines Musters13.382
6Zulassung eines Arzneimittels bei vollständiger Bezugnahme
6.1Arzneimittel mit neuem Stoff16.482
6.1.1wie Ziffer 6.1, Dublette3.469
6.2Arzneimittel mit bekanntem Stoff10.710
6.2.1wie Ziffer 6.2, Dublette3.186
6.3Arzneimittel nach Ziffer 32.910
6.4Arzneimittel nach Ziffer 41.840
6.5parallelimportiertes Arzneimittel, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG als zugelassen gilt2.934
7Zulassung weiterer Darreichungsformen oder Konzentrationen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung
7.1Arzneimittel mit neuem Stoff, Serie7.199
7.1.1wie Ziffer 7.1 bei teilweiser Bezugnahme6.856
7.1.2wie Ziffer 7.1 bei vollständiger Bezugnahme6.388
7.1.3wie Ziffer 7.1, gleichartige Serie2.075
7.2Arzneimittel mit bekanntem Stoff, Serie6.328
7.2.1wie Ziffer 7.2 bei teilweiser Bezugnahme5.897
7.2.2wie Ziffer 7.2 bei vollständiger Bezugnahme5.462
7.2.3wie Ziffer 7.2, gleichartige Serie1.548
8Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (MRP), wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist *, zusätzlich zu den Gebühren nach den Ziffern 1 bis 7
8.1Arzneimittel mit neuem Stoff35.556
8.1.1Arzneimittel mit neuem Stoff, teilweise Bezugnahme24.344
8.2Arzneimittel mit bekanntem Stoff33.776
8.2.1Arzneimittel mit bekanntem Stoff, teilweise Bezugnahme23.454
8.2.2wie Ziffer 8.1 oder 8.2, vollständige Bezugnahme19.220
8.2.3wie Ziffer 8.1 oder 8.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung5.568
8.2.4wie Ziffer 8.1 oder 8.2, gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung1.433
8.3Erstellung eines Beurteilungsberichts gemäß § 25 Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von den Ziffern 8.1 und 8.2 erfasst
8.3.1zu einem Arzneimittel mit einem neuen Stoff14.320
8.3.2zu einem Arzneimittel mit einem bekannten Stoff6.140
8.3.3für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem Arzneimittel mit einem neuen Stoff 4.860
8.3.4für jede weitere Darreichungsform/Stärke zu einem Arzneimittel mit einem bekannten Stoff 
8.4Aktualisierung eines Beurteilungsberichts gemäß § 25 Abs. 5a AMG
8.4.1im Falle der Ziffer 8.3.17.160
8.4.2im Falle der Ziffer 8.3.23.070
8.4.3im Falle der Ziffer 8.3.32.430
8.4.4im Falle der Ziffer 8.3.41.025
9Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (MRP), wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist *
9.1Arzneimittel mit neuem Stoff, auch bei teilweiser Bezugnahme22.330
9.1.1wie Ziffer 9.1, vollständige Bezugnahme19.432
9.1.2wie Ziffer 9.1, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung5.927
9.2Arzneimittel mit bekanntem Stoff, auch bei teilweiser Bezugnahme18.741
9.2.1wie Ziffer 9.2, vollständige Bezugnahme15.843
9.2.2wie Ziffer 9.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung5.023
9.2.3wie Ziffer 9.1 oder 9.2, gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung3.109
10Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG
10.1chemisch definiertes Arzneimittel13.640
10.1.1wie Ziffer 10.1, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung3.770
10.2phytotherapeutisches Arzneimittel10.400
10.2.1wie Ziffer 10.2, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung2.875
10.3homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel, mit Beteiligung der Kommission (§ 25 Abs. 7 AMG)8.283
10.3.1wie Ziffer 10.3, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung6.450
10.4homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel, ohne Kommissionsbeteiligung7.488
10.4.1wie Ziffer 10.4, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung5.655
10.5Arzneimittel nach § 109a AMG6.226
10.5.1wie Ziffer 10.5, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung1.720
11Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
11.1Arzneimittel mit neuem oder mit bekanntem Stoff, Grundgebühr4.757
11.2weitere Darreichungsformen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung2.608
11.3weitere Konzentrationen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung2.216
11.4gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung1.857
11.5Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters3.467
11.5.1wie Ziffer 11.5, weitere Darreichungsformen, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung2.220
11.5.2wie Ziffer 11.5, weitere Konzentrationen oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung1.822
11.6Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels2.226
11.6.1wie Ziffer 11.6, Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung1.410
12Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung MRP), wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist *
12.1Grundgebühr13.466
12.2Weitere Konzentrationen oder Darreichungsformen oder Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung6.730
13Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der Gegenseitigen Anerkennung (MRP), wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist *
13.1Grundgebühr5.083
13.2Weitere Konzentration oder Darreichungsform oder Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung2.540
14Änderungen nach § 29 AMG
14.1Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG, mit Ausnahme der in Ziffer 14.4 genannten Änderungen500
14.2Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in Ziffer 14.3 genannten Änderungen310
14.3Änderungen der Firma, der Anschrift des Antragstellers oder des Herstellers, Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile280
14.4Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt3.145
14.5Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung50 Prozent der Gebühr nach den Ziffern 14. 1 bis 14.4
Die Gebühr nach Ziffer 14.5 darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr nicht überschreiten. 
15Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 über die Prüfung von Änderungen einer Zulassung für Human- und Tierarzneimittel, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erteilt wurde (ABl. EU Nr. L 159 S. 1),
15.1Deutschland ist Referenzmitgliedstaat (RMS)700
15.1.1wie Ziffer 15.1, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung546
15.2Deutschland ist betroffener Mitgliedstaat (CMS)388
15.2.1wie Ziffer 15.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung322
16Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003
16.1Deutschland ist Referenzmitgliedstaat (RMS)2.454 bis 6.290
16.2Deutschland ist betroffener Mitgliedstaat (CMS)680 bis 1.798
16.3wie Ziffer 16.1 und 16.2, Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung530
17Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand, maximal25.560
18Amtshandlungen im Rahmen der klinischen Prüfung 
18.1Genehmigungserteilung nach § 42 Abs. 2 AMG 
18.1.1Erstmalige Vorlage eines Prüfplans und Prüfung der Unterlagen zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III3.800
18.1.2Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat in Phase I, II oder III1.400
18.1.3Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur pharmazeutischen Qualität in Phase I, II oder III1.600
18.1.4Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur Präklinik in Phase I, II oder III1.600
18.1.5Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen zur klinischen Pharmakologie/Klinik 
18.1.5.1Phase I1.600
18.1.5.2Phase II oder III2.000
18.1.6Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 und 18.1.4, 18.1.3 und 18.1.5 oder 18.1.4 und 18.1.5 
18.1.6.1Phase I1.800
18.1.6.2Phase II oder III2.200
18.1.7Nachfolgestudien mit Vorlage eines neuen Prüfplans zu einem nach Ziffer 18.1.1 bereits bewerteten Prüfpräparat, Neubewertung von Unterlagen nach Ziffer 18.1.3, 18.1.4 und 18.1.5 
18.1.7.1Phase I2.000
18.1.7.2Phase II oder III2.500
18.1.8Phase IIIb1.400
 Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen 
18.1.8.1Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.41.600
18.1.8.2Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.5.22.000
18.1.8.3Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6.22.200
18.1.8.4Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.7.22.500
18.1.9Phase IV1.400
 Klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt unter den zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen 
18.1.10Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz900
18.1.11Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 3 GCP-V 
18.1.11.1Vorlage ergänzender Unterlagen, die keine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern100
18.1.11.2Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern200
18.1.11.2.1Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.3 oder 18.1.4 oder 18.1.5 
18.1.11.2.2Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.6 oder 18.1.7 oder 18.1.8500
18.1.11.2.3Vorlage neuer Unterlagen nach Ziffer 18.1.91.000
18.1.12Genehmigung genehmigungspflichtiger Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V 
18.1.12.1Organisatorische Änderungen, z.B. Wechsel des Sponsors, des Leiters der klinischen Prüfung100
18.1.12.2Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bewertung der Unterlagen erfordern, z.B. Änderungen der pharmazeutischen Qualität, Änderungen des Designs des Prüfplans, Prüfplanänderungen infolge neuer Ergebnisse zur Risikobewertung des Prüfpräparates500
18.2Bewertung der Jahresberichte zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V 
18.2.1Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen500
18.2.2Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen1.000
18.2.3Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat2.500
18.3Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V - GCP-Inspektionen - je nach Personal- und Sachaufwand bis25.600
19Anordnung einer Auflage nach § 28 oder § 105 Abs. 5 AMG oder nach § 36 VwVfG80 bis 380
20Anordnung eines Warnhinweises nach § 110 AMG80 bis 380
21Rücknahme oder Widerruf nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AMG sowie die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AMG, sofern die Anordnung des Ruhens nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht sowie Maßnahmen nach § 42a AMGbis 1.020
22Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 29 Abs. 1 Satz 4 bis 6 oder § 63b Abs. 5 AMG 
22.1Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland6360
22.2Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes oder im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes oder im nationalen Zulassungsverfahren innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes1635
22.3Bewertung eines Berichts über die Unbedenklichkeit für Arzneimittel im gegenseitigen Anerkennungsverfahren mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung oder im nationalen Zulassungsverfahren später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung525
22.4Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Ziffer 22.1, 22.2 oder 22.3 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Ziffer 22.1, 22.2 oder 22.3 nur ein Mal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf200
23Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
23.1Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels100 bis 510
23.2Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG260
23.3Nicht einfache schriftliche Auskünfte50 bis 500
23.4Bescheinigungen und Beglaubigungen10 bis 150
23.5Herstellung von Kopien oder Abschriften von Zulassungsdokumenten, sofern dies nicht im Rahmen der Ziffern 22.1 bis 22.3 erfolgt 
23.5.1Grundgebühr20
23.5.2für jede angefertigte Kopie0,5
23.6Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Ziffern 1 bis 21 oder nach Ziffer 22.230 bis 260
23.7Beratung des Antragstellers1.020 bis 4.600
*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1).
"Anlage (zu § 1) Begriffserläuterungen

Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:

Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegen.

Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vorliegt.

Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen.

Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.

Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.

Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.

Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.

Die Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeichnisses wie folgt festgelegt:

GebührennummerGebührenpflichtige AmtshandlungGebühr in Euro
1Nationale Zulassung eines Arzneimittels 
1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme 
1.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt57.500
1.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.400
1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt 
1.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt40.000
1.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt33.900
1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
1.1.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt30.100
1.1.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt24.000
1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme 
1.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt27.700
1.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.600
1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme, soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes eintritt 
1.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt25.300
1.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt19.200
1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
1.2.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.800
1.2.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt15.700
1.2.4Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a AMG 
1.2.4.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.900
1.2.4.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.800
1.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
1.3.1Zulassung einer Serie6.000
1.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie2.800
1.4Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1 AMG als zugelassen gilt2.800
1.5Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit ionisierenden Strahlen erfolgt4.500
2Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)*) 
2.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 1.1 bis 1.3 
2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
2.1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme 
2.1.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt59.400
2.1.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.300
2.1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme 
2.1.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt49.000
2.1.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt40.900
2.1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.1.1.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt35.700
2.1.1.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt27.600
2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
2.1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme 
2.1.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt35.400
2.1.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt27.300
2.1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme 
2.1.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt32.500
2.1.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt24.400
2.1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.1.2.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt29.100
2.1.2.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.000
2.1.3Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines MRP nach Nummern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten) 
2.1.3.1mit neuem Stoff 
2.1.3.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt28.600
2.1.3.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt20.500
2.1.3.2mit bekanntem Stoff 
2.1.3.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt23.700
2.1.3.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt15.600
2.1.4Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.1.4.1Zulassung einer Serie10.500
2.1.4.2Zulassung einer gleichartigen Serie5.200
2.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
2.2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
2.2.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt23.500
2.2.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt18.500
2.2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.2.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt20.900
2.2.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt15.900
2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
2.2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
2.2.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt19.900
2.2.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt14.900
2.2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
2.2.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt17.600
2.2.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt12.600
2.2.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
2.2.3.1Zulassung einer Serie6.200
2.2.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie3.700
3Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG 
3.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
3.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
3.1.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme 
3.1.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt110.800
3.1.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt102.700
3.1.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme 
3.1.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt82.900
3.1.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt74.800
3.1.1.3Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.1.1.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt59.700
3.1.1.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.600
3.1.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
3.1.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme 
3.1.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt57.000
3.1.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt48.900
3.1.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme 
3.1.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt51.700
3.1.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt43.600
3.1.2.3Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.1.2.3.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt44.700
3.1.2.3.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt36.600
3.1.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.1.3.1Zulassung einer Serie16.500
3.1.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie8.000
3.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
3.2.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff 
3.2.1.1Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
3.2.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt30.400
3.2.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt25.400
3.2.1.2Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.2.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt26.000
3.2.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt21.000
3.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff 
3.2.2.1Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme 
3.2.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt25.700
3.2.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt20.700
3.2.2.2Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme 
3.2.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt23.100
3.2.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt18.100
3.2.3Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 
3.2.3.1Zulassung einer Serie7.100
3.2.3.2Zulassung einer gleichartigen Serie4.000
4Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25 Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst 
4.1Erstellung eines Beurteilungsberichtes 
4.1.1zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff22.400
4.1.2zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff14.000
4.2Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes 
4.2.1zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff8.700
4.2.2zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff5.800
4.3Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.24.500
5Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG 
5.1chemisch definiertes Arzneimittel 
5.1.1Grundgebühr13.600
5.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung3.800
5.2phytotherapeutisches Arzneimittel 
5.2.1Grundgebühr10.400
5.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung2.900
5.3homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG 
5.3.1Grundgebühr8.300
5.3.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung6.500
5.4homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissionsbeteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG 
5.4.1Grundgebühr7.500
5.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung5.700
5.5Arzneimittel nach § 109a AMG 
5.5.1Grundgebühr6.200
5.5.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung, je Zulassung1.700
6Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG 
6.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff 
6.1.1Grundgebühr 
6.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)12.800
6.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt6.700
6.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
6.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)9.400
6.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt3.300
6.2Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters 
6.2.1Grundgebühr 
6.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)8.600
6.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.500
6.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
6.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)7.700
6.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt1.600
6.3Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels2.200
7Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP)*) 
7.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
7.1.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr 
7.1.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)17.400
7.1.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt11.300
7.1.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
7.1.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)11.100
7.1.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt5.000
7.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
7.2.1Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr 
7.2.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)10.800
7.2.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt4.700
7.2.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 
7.2.2.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt (nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)8.500
7.2.2.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.400
8Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG 
8.1Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in Nummern 8.6 genannten Änderungen2.000
8.2Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 8.4 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport310
8.3Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile250
8.4Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse des Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder örtlichen Vertreters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder Betriebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechtsform, unbeschadet der Anzahl der betroffenen Zulassungen140
8.5Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG100
8.6Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG 
8.6.1Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt, sowie Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG 
8.6.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.500
8.6.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt2.400
8.6.2Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG führt2.400
8.7Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an ein von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachtes Muster, je Zulassung870
8.8bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel, zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz (Grundgebühr), für jede weitere Änderung
Die Gebühr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die Gebühr nach Nummer 1.2.3.2 nicht überschreiten.
50 % der Gebühr nach den Nummern 8.1 bis 8.3, 8.5 bis 8.7
9Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni.2003 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1) 
9.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
9.1.1Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung410
9.1.2Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung1.900
9.1.3Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten1.900
9.1.4Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.1.3 erfasst 
9.1.4.1erste Änderung4.700
9.1.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung2.100
9.1.5Typ II/komplexe Änderungen 
9.1.5.1erste Änderung 
9.1.5.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt16.100
9.1.5.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.000
9.1.5.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung3.100
9.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
9.2.1Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung230
9.2.2Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung500
9.2.3Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten500
9.2.4Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.2.3 erfasst 
9.2.4.1erste Änderung2.100
9.2.4.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung1.300
9.2.5Typ II/komplexe Änderungen 
9.2.5.1erste Änderung 
9.2.5.1.1mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt8.400
9.2.5.1.2ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt3.400
9.2.5.2Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung1.900
10Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG 
10.1Nationales Registrierungsverfahren 
10.1.1Verfahren ohne Listen/Monographien 
10.1.1.1Registrierung/Grundgebühr15.700
10.1.1.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung6.000
10.1.1.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten2.800
10.1.2Verfahren mit Listen/Monographien 
10.1.2.1Registrierung/Grundgebühr10.000
10.1.2.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung5.000
10.1.2.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung, sowie Registrierung von Dubletten2.800
10.2Dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG 
10.2.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
10.2.1.1Registrierung/Grundgebühr40.800
10.2.1.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung18.600
10.2.1.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung9.000
10.2.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
10.2.2.1Registrierung/Grundgebühr18.100
10.2.2.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung7.100
10.2.2.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung4.000
10.3Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung 
10.3.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.2 
10.3.1.1Registrierung/Grundgebühr21.000
10.3.1.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung10.500
10.3.1.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung5.200
10.3.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
10.3.2.1Registrierung/Grundgebühr12.600
10.3.2.2Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung6.200
10.3.2.3Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung, je weitere Registrierung3.700
10.4Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand6.000 bis 25.000
10.5Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand6.000 bis 25.000
11Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand5.000 bis 25.000
12Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen 
12.1Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 AMG 
12.1.1Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III3.700
12.1.2Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1 bewerteten Prüfpräparates in Phase I, II oder III 
12.1.2.1Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen1.500
12.1.2.2Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I1.900
12.1.2.3Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III2.100
12.1.3klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen Anwendungsbedingungen1.700
12.1.4Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz2.100
12.1.5Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern730
12.1.6Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V 
12.1.6.1Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung erfordern1.100
12.1.6.2sonstige Änderungen720
12.2Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V 
12.2.1Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen500
12.2.2Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen1.000
12.2.3Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit dem gleichen Prüfpräparat2.500
12.3Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Personal- und Sachaufwand5.000 bis 25.000
12.4Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14 Abs. 3 GCP-V, soweit nicht durch Nummern 12.1 erfasst250
13Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Berichten nach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Überprüfungen nach § 63b Abs. 5a AMG 
13.1Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren 
13.1.1innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland1.300
13.1.2später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland650
13.2Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder im Dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG 
13.2.1mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS) 
13.2.1.1innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland4.400
13.2.1.2später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland1.300
13.2.2mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS) 
13.2.2.1innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland1.300
13.2.2.2später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in Deutschland650
13.3werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Nummern 13.1 oder 13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Nummern 13.1 oder 13.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert sich die Gebühr auf280
13.4Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der regelmäßig aktualisierten Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG, je Arzneimittel230
13.5Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand1.000 bis 25.000
14Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a, § 105 Abs. 5 oder eines Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand80 bis 380
15Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach § 42a AMG 
15.1Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG, sofern die Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand30 bis 10.000
15.2Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand30 bis 3.700
16Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 4 AMG, je nach Personal- und Sachaufwand900 bis 6.000
17Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung, im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 AMG200
18Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG 
18.1für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist3.000
18.2für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist1.500
19Sonstige Amtshandlungen 
19.1Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels100 bis.500
19.2Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG260
19.3Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG260
19.4nicht einfache schriftliche Auskünfte50 bis.500
19.5Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 19.2 oder 19.330 bis 260
19.6Beratung des Antragstellers200 bis 8.800
20Bearbeitung von Widerspruchsverfahren 
20.1Widersprüche gegen Sachentscheidungen 
20.1.1Zurückweisung als unzulässig160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr vorgesehen ist, diese
20.1.2teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich isthöchstens die für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehene Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, höchstens deren oberer Wert; jedoch mindestens 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr vorgesehen ist, diese
20.1.3Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigunghöchstens 75 % der für die im Widerspruchsverfahren nachzuprüfende Sachentscheidung in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühr, soweit eine Rahmengebühr vorgesehen ist, höchstens 75 % deren oberen Wertes; jedoch mindestens 160; soweit für die nachzuprüfende Sachentscheidung eine geringere Gebühr als 160 vorgesehen ist, diese
20.2Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentscheidungen 
20.2.1Zurückweisung als unzulässig160; soweit der streitige Betrag geringer ist, dieser
20.2.2teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich isthöchstens 10 % des streitigen Betrages; jedoch mindestens 160; soweit der streitige Betrag geringer als 160 ist, dieser
20.2.3Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigunghöchstens 7,5 % des streitigen Betrages; jedoch mindestens 160; soweit der streitige Betrag geringer als 160 ist, dieser

*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie.2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie.2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 1)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.