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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport

Vom 10. Dezember 2015
(BGBl. Nr. 51 vom 17.12.2015 S. 2210; 19.06.2020 S. 1328 20)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AntiDopG - Anti-Doping-Gesetz
Gesetz gegen Doping im Sport

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a und zum Anhang gestrichen.

2. § 6a

§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten 07c 09a 10a 12a 13e

(1) Es ist verboten, Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 1 zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden, sofern ein Doping bei Menschen erfolgt oder erfolgen soll.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arzneimittel, die Stoffe der in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Übereinkommens (Gesetz vom 2. März 1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufgeführten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt sind. In der Packungsbeilage und in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: "Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen." Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt worden sind.

(2a) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe, die im Anhang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport zu erwerben oder zu besitzen, sofern das Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundesministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nicht geringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet sind und deren Anwendung bei nicht therapeutischer Bestimmung gefährlich ist, und
  2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu bestimmen.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können Stoffe aus dem Anhang dieses Gesetzes gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, auf die Absatz 1 Anwendung findet, soweit dies geboten ist, um eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.

wird aufgehoben.

3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nach dem Wort "oder" die Wörter "auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d werden nach dem Wort "oder" die Wörter "auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder" eingefügt.

5. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "6a," gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Angabe "6a," und die Angabe "2a, 2b," gestrichen.

6. In § 81 werden nach dem Wort "Atomrechts" ein Komma und die Wörter "des Anti-Doping-Gesetzes" eingefügt.

7. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b

2a. entgegen § 6a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet,

2b. entgegen § 6a Absatz 2a Satz 1 ein Arzneimittel oder einen Wirkstoff erwirbt oder besitzt,

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
  1. Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei diesen Personen anwendet oder
  2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

wird aufgehoben.

bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

8. In § 98a werden die Wörter "des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie" gestrichen.

9. § 143 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern " § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4" und nach den Wörtern " § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" jeweils die Wörter "in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern " § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3" die Wörter "in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung" eingefügt.

10. Der Anhang

Anhang 07c 09b 10 13b
(zu § 6a Abs. 2a).

Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:

I. Anabole Stoffe 10

  1. Anabol-androgene Steroide
    1. Exogene
      anabol-androgene Steroide
      1-Androstendiol
      1-Androstendion
      Bolandiol
      Bolasteron
      Boldenon
      Boldion
      Calusteron
      Clostebol
      Danazol
      Dehydrochlormethyltestosteron
      Desoxymethyltestosteron
      Drostanolon
      Ethylestrenol
      Fluoxymesteron
      Formebolon
      Furazabol
      Gestrinon
      4-Hydroxytestosteron
      Mestanolon
      Mesterolon
      Metandienon
      Metenolon
      Methandriol
      Methasteron
      Methyldienolon
      Methyl-1-testosteron
      Methylnortestosteron
      Methyltestosteron
      Metribolon, synonym Methyltrienolon
      Miboleron
      Nandrolon
      19-Norandrostendion
      Norboleton
      Norclostebol
      Norethandrolon
      Oxabolon
      Oxandrolon
      Oxymesteron
      Oxymetholon
      Prostanozol
      Quinbolon
      Stanozolol
      Stenbolon
      1-Testosteron
      Tetrahydrogestrinon
      Trenbolon
      Andere mit anabolandrogenen Steroiden verwandte Stoffe
    2. Endogene anabol-androgene Steroide
      Androstendiol
      Androstendion
      Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
      Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron,
      DHEA
      Testosteron
  2. Andere anabole Stoffe
    Clenbuterol
    Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)
    Tibolon Zeranol Zilpaterol

II Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und verwandte Stoffe 10 13b  

  1. Erythropoese stimulierende Stoffe
    Erythropoetin human (EPO)
    Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
    Darbepoetin alfa (dEPO)
    Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA)
    Peginesatid, synonym Hematid
  2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
    Choriongonadotropin (HCG)
    Choriogonadotropin alfa
    Lutropin alfa
  3. Corticotropine
    Corticotropin
    Tetracosactid
  4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren
    Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)
    Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human
    Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH)
    Sermorelin Somatorelin
    Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
    Mecasermin, synonym Insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulinlike Growth Factor-1 (IGF-1)
    IGF-1 -Analoga

III Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren 10 13b  

  1. Aromatasehemmer
    Aminoglutethimid
    Anastrozol
    Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion, synonym Androstatriendion
    4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo)
    Exemestan
    Formestan
    Letrozol
    Testolacton
  2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
    Raloxifen Tamoxifen Toremifen
  3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
    Clomifen
    Cyclofenil
    Fulvestrant
  4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
    Stamulumab
  5. Stoffwechsel-Modulatoren
    Insuline
    PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)- Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten
    GW051516, synonym GW 1516
    AMPK (PPARδ -AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten AICAR.

Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.

IV. (aufgehoben) 10 13b

wird aufgehoben.

Artikel 3
Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes

(gültig ab 17.12.2016)

Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie folgt gefasst:

" § 143 (weggefallen)".

2. § 143

§ 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport 07c

(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November 2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in den Anhang des Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bundesgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwendung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.

(3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten entsprechend für die Anpassung des Wortlauts der Fachinformation.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Dopingmittel-Mengen-Verordnung

In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter " § 6a Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
3. aus dem Arzneimittelgesetz:e
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
"3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,"

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

§ 1 Absatz 1 Nummer 6 der FIDE-Verzeichnis-Verordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des Anti-Doping-Gesetzes,".

2. Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 8 20
Evaluierung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemeinsam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport.

Artikel 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft.

ID: 15/1797

ENDE