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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung

Vom 18. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S.1356)



Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist

" § 5 Übergangsvorschrift

Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden."

2. § 6 wird

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.

aufgehoben.

3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Gebührenverzeichnis

GebührennummerGebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Gebühr in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes 
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung190
1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden)380
1.1.3Binnenhandel470
1.1.4- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als7.050
1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel830
1.1.6- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als12.450
1.2Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung150
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)150
1.2.3Erwerb150
1.2.4Abgabe150
1.2.5Einfuhr150
1.2.6Ausfuhr150
1.3Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: 
1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden)380
1.3.2Einfuhr400
1.3.3Ausfuhr400
2Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes 
2.1Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes70
2.2Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers35
3In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: 
3.1Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungenentsprechend Gebührennummer 1
3.2Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes,50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: 
4.1Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung75
4.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung150
5Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes150
7Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes150
8Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes200 bis 4.000
9Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung60
10Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück30
11Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung 
11.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 500
11.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen50 bis 250
11.3Fachliche Beratung des Antragstellers150 bis 1.500

Neu:

"Anlage
(zu § 1)

Gebührenverzeichnis
GebührennummerGebührenpflichtige AmtshandlungGebühr in Euro
1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes
1.1Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.1.1Anbau einschließlich Gewinnung240
1.1.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)480
1.1.3Binnenhandel590
1.1.4- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als8.850
1.1.5Außenhandel einschließlich Binnenhandel1.040
1.1.6- jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als15.600
1.2Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.2.1Anbau einschließlich Gewinnung190
1.2.2Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)190
1.2.3Erwerb190
1.2.4Abgabe190
1.2.5Einfuhr190
1.2.6Ausfuhr190
1.3Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben:
1.3.1Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden)480
1.3.2Einfuhr500
1.3.3Ausfuhr500
2Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes
2.1Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes250
2.2Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers110
3In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben:
3.1Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener
Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)
entsprechend Gebührennummer 1
3.2Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
3.3Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
4In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben:
4.1Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung90
4.2Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung190
5Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1
6Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes190
7Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes150
8Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes660 bis 15.000
9Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes)70
10Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück60
11Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen
11.1Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte50 bis 500
11.2Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen50 bis 250
11.3Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)500 bis 5 000".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 191772

ENDE