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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Kostenverordnung
Vom 18. August 2019
(BGBl. I Nr. 32 vom 05.09.2019 S.1356)
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 2 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1675), die durch Artikel 2 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist weiterhin anzuwenden, wenn die zugrunde liegende individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor dem 4. Juli 2009 beantragt oder, wenn kein Antrag erforderlich ist, beendet worden ist | " § 5 Übergangsvorschrift
Die Betäubungsmittel-Kostenverordnung in der am 5. September 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden auf individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 6. September 2019 bereits beantragt wurden." |
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betäubungsmittel-Kostenverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, außer Kraft.
aufgehoben.
3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Gebührenverzeichnis | ||
Gebührennummer | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) | 380 |
1.1.3 | Binnenhandel | 470 |
1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 7.050 |
1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 830 |
1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 12.450 |
1.2 | Soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 150 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 150 |
1.2.3 | Erwerb | 150 |
1.2.4 | Abgabe | 150 |
1.2.5 | Einfuhr | 150 |
1.2.6 | Ausfuhr | 150 |
1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommene Zubereitung und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weitenverarbeitet werden) | 380 |
1.3.2 | Einfuhr | 400 |
1.3.3 | Ausfuhr | 400 |
2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes | 70 |
2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift der Apotheke oder des Apothekenbetreibers | 35 |
3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: | |
3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen | entsprechend Gebührennummer 1 |
3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: | |
4.1 | Änderung einer Erlaubnis, soweit der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 75 |
4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 150 |
5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 |
7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 |
8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes | 200 bis 4.000 |
9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1, sowie einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung | 60 |
10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück | 30 |
11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung | |
11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250 |
11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers | 150 bis 1.500 |
Neu:
"Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis | ||
Gebührennummer | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
1 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
1.1 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.1.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 240 |
1.1.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480 |
1.1.3 | Binnenhandel | 590 |
1.1.4 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 8.850 |
1.1.5 | Außenhandel einschließlich Binnenhandel | 1.040 |
1.1.6 | - jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als | 15.600 |
1.2 | Sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, wird für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.2.1 | Anbau einschließlich Gewinnung | 190 |
1.2.2 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zubereitungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken) | 190 |
1.2.3 | Erwerb | 190 |
1.2.4 | Abgabe | 190 |
1.2.5 | Einfuhr | 190 |
1.2.6 | Ausfuhr | 190 |
1.3 | Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten wird je ausgenommener Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) und Betriebsstätte folgende Gebühr erhoben: | |
1.3.1 | Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstellung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden) | 480 |
1.3.2 | Einfuhr | 500 |
1.3.3 | Ausfuhr | 500 |
2 | Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes | |
2.1 | Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechtsformänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes | 250 |
2.2 | Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke oder eines Apothekenbetreibers | 110 |
3 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes werden folgende Gebühren erhoben: | |
3.1 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrsarten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) | entsprechend Gebührennummer 1 |
3.2 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person des Erlaubnisinhabers | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
3.3 | Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes | 50 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
4 | In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes werden je Betriebsstätte folgende Gebühren erhoben: | |
4.1 | Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Änderung | 90 |
4.2 | Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung | 190 |
5 | Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes befristeten Erlaubnis | 25 Prozent der Gebühr nach Gebührennummer 1 |
6 | Änderung einer Erlaubnis von Amts wegen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 190 |
7 | Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes | 150 |
8 | Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes | 660 bis 15.000 |
9 | Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes) | 70 |
10 | Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes, bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück | 60 |
11 | Sonstige auf Antrag vorgenommene Amtshandlungen | |
11.1 | Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte | 50 bis 500 |
11.2 | Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen | 50 bis 250 |
11.3 | Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch) | 500 bis 5 000". |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191772
ENDE |