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Regelwerk

Änderungstext

Zwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Vom 10. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1691)



Siehe Fn. 1

Auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung von Sachverständigen:

Artikel 1

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1. In Anlage II wird die folgende Position alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
"-5F-MDMB-PICA
(5F-MDMB-2201)
Methyl{2-[1-(5-fluorpentyl)-1H-indol-3-carboxamido]-3,3-dimethylbutanoat}".

2. In Anlage III wird in der Position "Clobazam" die in der Parenthese dargestellte Ausnahme wie folgt gefasst:

altneu
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -"- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 Prozent als Suspension, jedoch nicht mehr als 300 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten -".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

ID 201266

ENDE