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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
Vom 20. Februar 2024
(BGBl. I Nr. 53 vom 26.02.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
Das Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
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"Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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" § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung
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3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Agrarfonds) zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 98 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit den Artikeln 58 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131; L 154 vom 15.06.2023 S. 50; L 159 vom 22.06.2023 S. 152) in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 98 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 58 sowie den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die für das Zahlen von Mitteln aus dem Fischereifonds zuständigen Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder veröffentlichen die Informationen nach Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Wege der Direkteingabe auf einer von der Bundesanstalt betriebenen Internetseite, auf der auch die weiteren Informationen zum Fischereifonds nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 bereitgestellt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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"Sofern Betroffene von mehreren veröffentlichenden Stellen Zahlungen erhalten haben, können sie ihre Datenschutzrechte bei jeder dieser veröffentlichenden Stellen geltend machen. Ist die Stelle, bei der der Betroffene seine Rechte nach Satz 2 geltend macht, nicht die für diesen Fall zuständige Stelle, hat sie den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die insoweit zuständige Stelle weiterzuleiten." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird das Wort "Internetseite" durch die Wörter "Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das Wort "Internetseite" wird durch die Wörter "Internetseiten nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
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"(6) Die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung gelöscht. Die nach Absatz 2 zu veröffentlichenden Informationen werden nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 gelöscht." |
4. § 2a wird § 3 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "der Internetseite" durch die Wörter "den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2" ersetzt und werden die Wörter "soweit es sich um Daten über Zahlungen aus den Agrarfonds handelt," gestrichen.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "Empfänger von Zahlungen" durch das Wort "Begünstigten" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Im Fall des Fischereifonds gilt Satz 1 Nummer 1 nur für die Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen."
5. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:
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" § 4 Verordnungsermächtigungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über Einzelheiten des Verfahrens oder technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Satz 1 für die Veröffentlichung der Informationen im Internet, insbesondere über
§ 5 Besondere Bestimmungen Dieses Gesetz gilt auch für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre ab 2023 für die in Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i bis iv der Verordnung (EU) 2021/2116 bestimmten Fälle. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Informationen nur die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549) genannten Informationen veröffentlicht werden. Insoweit dient dieses Gesetz auch zur Durchführung dieser Rechtsvorschrift. § 6 Übergangsvorschrift Für die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrarfonds der Agrar-Haushaltsjahre bis 2022 sowie aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind die Bestimmungen des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2330), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, weiter anzuwenden." |
Artikel 2
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
Das Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 50 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige registrierte homöopathische Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes, soweit diese bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden."
2. In § 52 Absatz 4 Satz 1, § 53 Absatz 2 und 4, § 64 Absatz 2 Satz 2, § 65 Absatz 3, § 69 Absatz 7 und 8, § 70 Absatz 1, § 78 Absatz 3 und § 81 Absatz 1 und 2 werden jeweils
a) die Wörter "für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "für Wirtschaft und Klimaschutz",
b) die Wörter "für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter "für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" oder
c) die Wörter "des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter "des Innern und für Heimat" ersetzt.
3. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
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(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte insbesondere Regelungen getroffen werden über die
| "(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecks erforderlich ist, für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte
zu beschränken und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. Hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, können
Vorschriften nach Satz 1 können auch für Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes erlassen werden." |
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3," ersetzt.
4. § 89 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:
"15. einer Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
b) Die bisherigen Nummern 15 und 16 werden die Nummern 16 und 17.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240375
ENDE |