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Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Verordnung über Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Düngemittelüberwachung *
Vom 27. Juli 2006
(BGBl. Nr. 38 vom 11.08.2006 S. 1822; 06.02.2009 S. 153 09)
Gl.-Nr.: 7820-4
§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich 09
Für die Untersuchung von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel gekennzeichnet sind, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Rahmen der amtlichen Überwachung (§ 12 Abs. 1 des Düngegesetzes) werden nach dieser Verordnung die Proben genommen und die Analysen durchgeführt.
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Probennahmegeräte
(1) Die Probennahmegeräte und die Probenbehältnisse müssen aus einem Material bestehen, das die beprobten Stoffe nicht beeinflusst.
(2) Probenahmegeräte und Hilfsmittel sind an die Partiegröße, den Aggregatzustand sowie die Teilchengröße und Beschaffenheit der Stoffe anzupassen.
(3) Im Falle der Prüfung mikrobiologischer Anforderungen sind alle Probenahmegeräte und Probenbehältnisse vor Gebrauch zu sterilisieren oder zu desinfizieren, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten.
§ 4 Umfang einer Partie
Ist eine Partie so groß oder so gelagert, dass ihr nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen werden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil als Partie, dem die Einzelproben entnommen worden sind.
§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
1 | 2 |
Art und Umfang der Partie | Probenzahl |
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: | Mindestzahl der Einzelproben: |
a) bis 2,5 t oder bis 2,5 m3 | 7 |
b) über 2,5 t bis 80 t oder über 2,5 m3 bis 80 m3 | die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m3, aufgerundet auf ganze Zahlen |
c) über 80 t oder über 80 m3 | 40 |
Verpackt: | Mindestzahl der zu beprobenden Packungen: |
a) Packungen bis 1 kg oder 1 l Inhalt | 4 |
b) Packungen über 1 kg oder 1 l Inhalt: | |
- bis 4 Packungen | alle |
- 5 bis 16 Packungen | 4 |
- 17 bis 400 Packungen | die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen |
- über 400 Packungen | 20 |
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
§ 6 Anzahl und Umfang der erforderlichen Sammelproben 09
(1) Für jede Partie ist grundsätzlich nur eine Sammelprobe zu bilden. Zwei Sammelproben sind zu bilden, soweit
(2) Die Menge einer Sammelprobe darf
nicht unterschreiten.
§ 7 Anzahl und Umfang der erforderlichen Endproben
(1) Aus jeder Sammelprobe sind, gegebenenfalls nach Bildung einer reduzierten Sammelprobe, mindestens drei Endproben zu bilden.
(2) Die Menge einer Endprobe darf
nicht unterschreiten. Bei verpackten Stoffen mit einem Packungsinhalt von bis zu 250 Gramm oder 250 Milliliter darf die Menge einer Endprobe den Inhalt von zwei Originalpackungen nicht unterschreiten.
(3) Bei Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung darf die Menge ein Kilogramm, für die Prüfung der Detonationsfähigkeit 25 Kilogramm nicht unterschreiten.
§ 8 Entnahme und Bildung der Proben
(1) Die Stoffe sind in dem Zustand zu beproben, in dem sie gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden.
(2) Bei der Entnahme der Proben ist wie folgt zu verfahren:
(3) Aus den Einzelproben ist für jede Partie eine Sammelprobe zu bilden. Weitere Sammelproben sind in jeweils unabhängigen Verfahrensgängen zu gewinnen. Jede Sammelprobe ist zu homogenisieren.
(4) Ist es auf Grund der Größe oder der Anzahl der Einzelproben erforderlich, eine reduzierte Sammelprobe zu bilden, so ist die Sammelprobe mit einem Probenteiler oder, wenn dieser nicht zur Verfügung steht, nach dem Vierteilungsverfahren bis auf die in Absatz 5 genannten Werte zu reduzieren. Satz 1 gilt entsprechend für die Bildung der Endproben.
(5) Die Menge einer reduzierten Sammelprobe darf
nicht unterschreiten.
(6) Das Gewicht oder Volumen der einzelnen Endproben muss annähernd gleich sein.
(7) Für alle Sammelproben, reduzierte Sammelproben und Endproben ist sicherzustellen, dass diese hinsichtlich ihrer Stoffeigenschaften der beprobten Partie entsprechen.
§ 9 Behandlung der Endproben 09
(1) Die Endproben sind in saubere, trockene, weitgehend feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luftdicht verschließbare Behältnisse abzufüllen; soweit es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten, sind sterilisierte oder desinfizierte Behältnisse zu verwenden. Die Behältnisse sind zu verschließen. Der Verschluss ist durch Plombe oder Siegel so zu sichern, dass die Sicherung beim Öffnen des Behältnisses unbrauchbar wird. Endproben von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind bei einer Temperatur von 0 bis 25 Grad Celsius aufzubewahren.
(2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
Die Kennzeichnung der Probe muss von der Plombe oder dem Siegel mit erfasst werden.
(1) Über die Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll mit mindestens folgenden Angaben zu fertigen:
(2) Das Probenahmeprotokoll ist dem Verantwortlichen des Betriebs, in dem die Probe entnommen wird, oder seinem Vertreter zur Unterschrift vorzulegen, eine Ausfertigung ist ihm zu überlassen.
(3) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des Probenahmeprotokolls beizufügen.
§ 11 Verwendung der Endproben
Eine Endprobe ist der mit der Untersuchung beauftragten Stelle von der Überwachungsbehörde unverzüglich nach der Probenahme zum Zwecke der amtlichen Untersuchung zu übersenden. Eine zweite Endprobe ist von der Überwachungsbehörde für eine etwaige amtlich veranlasste Gegenuntersuchung aufzubewahren. Eine weitere Endprobe ist dem Betrieb, in dem die Einzelproben entnommen worden sind, auf Verlangen zu überlassen.
§ 12 Analysemethoden
(1) Bei der amtlichen Untersuchung von Ammoniumnitrat - Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt zur Prüfung der Anforderungen nach der Gefahrstoffverordnung sind die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1) beschriebenen Methoden anzuwenden.
(2) Bei der amtlichen Untersuchung von Stoffen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind für das Untersuchungsziel geeignete Methoden nach dem Handbuch des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten,
jeweils VDLUFA Verlag Darmstadt, anzuwenden. Soweit dort keine geeigneten Methoden vorliegen, sind
anzuwenden.
(3) Die jeweils angewendete Prüfmethode ist im Prüfbericht anzugeben.
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (Inkrafttreten)
.
Anlage (zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) |
Analysemethoden des Deutschen Instituts für Normung_
Bezeichnung | Titel |
DIN EN 12.048 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei (105 ± 2)°C (ISO 8190:1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12.048 : 1996 |
DIN EN 12.049 | Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel - Bestimmung des Feuchtegehaltes - Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung unter reduziertem Druck (ISO 8189 : 1992, modifiziert); Deutsche Fassung EN 12.049 : 1996 |
DIN EN 13.366 | Düngemittel - Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen - Deutsche Fassung EN 13.366 : 2001 |
DIN EN 13.368-1 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA - Deutsche Fassung EN 13.368-1 : 2001 |
DIN EN 13.368-2 | Düngemittel - Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie - Teil 2: EDDHA und EDDHMA - Deutsche Fassung EN 13.368-2 : 2001 |
DIN EN 13.466-1 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 1: Methanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13.466-1 : 2001 |
DIN EN 13.466-2 | Düngemittel - Bestimmung des Wassergehaltes (Karl-Fischer-Verfahren) - Teil 2: 2-Propanol als Extraktionsmittel; Deutsche Fassung EN 13.466-2 : 2001 |
DIN EN 13.651 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion von in Calciumchlorid/ DTPA (CAT) löslichen Nährstoffen; Deutsche Fassung EN 13.651 : 2001 |
DIN EN 13.652 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Extraktion wasserlöslicher Nährstoffe und Elemente; Deutsche Fassung EN 13.652 : 2001 |
DIN EN 13.654-1 | Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate - Bestimmung von Stickstoff - Teil 1: Modifiziertes Verfahren nach Kjeldahl; Deutsche Fassung EN 13.654-1 : 2001 |
Die DIN-Normen sind zu beziehen beim Beuth Verlag Berlin.
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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 77/535/EWG der Kommission vom 22. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme und Analysemethoden von Düngemitteln (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG (ABl. EG Nr. L 86 S. 41).
ENDE |