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Düngeverordnung
Verordnung über die Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Vom 26. Januar 1996
(BGBl. I 1996 S. 118; 1997 S. 1835; 14.02.2003 S. 235 03 aufgehoben)
Siehe Fn. *
Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 9a des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), die durch § 11 Nr. 2 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt worden sind und von denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich einschließlich gartenbaulich genutzten Flächen. Ausgenommen sind Haus- und Nutzgärten sowie in geschlossenen, bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen.
§ 2 Grundsätze der Düngemittelanwendung 03
(1) Die Düngemittel sind im Rahmen guter fachlicher Praxis zeitlich und mengenmäßig so auszubringen, daß
Dabei dürfen stickstoffhaltige Düngemittel nur so aufgebracht werden, daß die darin enthaltenen Nährstoffe wesentlich während der Zeit des Wachstums der Pflanzen in einer am Bedarf orientierten Menge verfügbar werden. Ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffs ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt.
(2) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und eine sachgerechte Mengenbemessung und Verteilung sowie verlustarme Ausbringung gewährleisten. Bei der Auswahl der Geräte sind Gelände- und Bodenbeschaffenheit angemessen zu berücksichtigen.
(3) Beim Ausbringen von Düngemitteln ist im Rahmen guter fachlicher Praxis ein direkter Eintrag in die Oberflächengewässer, unter anderem durch Einhaltung eines ausreichenden Abstandes, oder auf benachbarte Flächen zu vermeiden und dafür zu sorgen, daß kein Abschwemmen in die Oberflächengewässer oder auf benachbarte Flächen erfolgt. Dabei sind insbesondere Geländebeschaffenheit und Bodenverhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde kann Anordnungen zur Erfüllung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Grundsätze treffen. Dabei kann sie im Einzelfall insbesondere Mindestabstände zu Oberflächengewässern festlegen. Auf überschwemmungsgefährdeten Flächen dürfen Düngemittel erst nach dem Ende der für die Örtlichkeit zu erwartenden Überschwemmungzeiten ausgebracht werden.
(4) Stickstoffhaltige Düngemittel dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden für diese aufnahmefähig ist. Der Boden ist in keinem Fall aufnahmefähig, wenn er wassergesättigt, tief gefroren oder stark schneebedeckt ist.
§ 3 Besondere Grundsätze für die Anwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und von Sekundärrohstoffdüngern 03
(1) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Sekundärrohstoffdünger sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 wie vergleichbare Mehrnährstoffdünger anzuwenden.
(2) Beim Ausbringen von Gülle, Jauche, Geflügelkot oder stickstoffhaltigen flüssigen Sekundärrohstoffdüngern ist Ammoniakverflüchtigung insbesondere durch bodennahe Ausbringung soweit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind auch Vegetationsstand und Witterung, vor allem Temperatur und Sonneneinstrahlung, zu berücksichtigen. Auf unbestelltem Ackerland hat der Betrieb Gülle, Jauche, Geflügelkot oder flüssige Sekundärrohstoffdünger unverzüglich einzuarbeiten.
(3) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der Hauptfrucht mit den in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemitteln nur
und zwar insgesamt nur bis zu 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar ausgebracht werden.
(4) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel dürfen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar grundsätzlich nicht ausgebracht werden. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften der Düngemittel, der Standortverhältnisse und der landwirtschaftlichen Nutzung Ausnahmen zulassen oder weitergehende zeitliche Ausbringungsverbote anordnen.
(5) Auf Moorboden ist bei der Bemessung der Einzelgaben der in Absatz 2 Satz 1 genannten Düngemittel die erhöhte Gefahr der Nährstoffauswaschung zu berücksichtigen.
(6) Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen auf Böden, die nach Feststellung einer amtlich anerkannten Untersuchungseinrichtung sehr hoch mit Phosphat oder Kali versorgt sind, nur bis in Höhe des Phosphat- oder Kalientzuges des Pflanzenbestandes unter Berücksichtigung der unter den jeweiligen Standortbedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten ausgebracht werden, wenn schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(7) Unbeschadet der nach den Absätzen 1 bis 6 sowie den §§ 2 und 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufgebracht werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen. Stillgelegte Flächen sind bei der Berechnung des Betriebsdurchschnittes abzuziehen, es sei denn, sie dienen dem Anbau von Kulturen für andere Zwecke als die menschliche oder tierische Ernährung.
§ 4 Grundsätze der Düngebedarfsermittlung 03
(1) Bei der Ermittlung des Düngebedarfs einer einheitlich bewirtschafteten, räumlich zusammenhängenden und mit der gleichen Pflanzenart, bei Gemengen und Grünland den gleichen Pflanzenarten, bestellten Fläche (Schlag) oder mehrerer Schläge mit einer Fläche von insgesamt bis zu fünf Hektar, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder Pflanzenarten vergleichbaren Nährstoffbedarfs bestellt sind (Bewirtschaftungseinheit), sind folgende Einflußfaktoren zu berücksichtigen:
Zusätzlich sind die Ergebnisse regionaler Feldversuche heranzuziehen.
(2) Die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen sind vom Betrieb zu ermitteln
Die Probenahmen und Untersuchungen sind nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen.
(3) Zur Überprüfung einer standortgerechten Kalkversorgung des Bodens sind die Bodenproben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vom Betrieb gleichzeitig zusätzlich auf den pH-Wert oder den Kalkbedarf zu untersuchen.
(4) Für Düngemittel, die nur Spurennährstoffe enthalten, ist der Bedarf auf der Grundlage von Boden- oder Pflanzenuntersuchungen oder von Richtwerten der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu ermitteln.
(5) Der Gehalt der auszubringenden Wirtschaftsdünger an Gesamtstickstoff, Phosphat und Kali, im Fall von Gülle zusätzlich Ammoniumstickstoff, ist vom Betrieb vor der Ausbringung
zu ermitteln. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 dürfen bei Gülle und Jauche 10 vom Hundert, bei Festmist 25 vom Hundert der in den tierischen Ausscheidungen enthaltenen Gesamtstickstoffmengen als Lagerungsverluste angerechnet werden, wenn diese in den jeweiligen Berechnungs- und Schätzverfahren oder in den Richtwerten nicht berücksichtigt sind. Als Ausbringungsverluste dürfen die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoffmenge nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt.
(1) Betriebe mit mehr als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche oder mehr als 1 Hektar Anbau von Gemüse, Hopfen, Reben, Erdbeeren, Gehölze oder Tabak haben auf Betriebsebene für Stickstoff jährlich, für Phosphat und Kali mindestens alle drei Jahre für den zurückliegenden Zeitraum Vergleiche nach Maßgabe des Absatzes 3 über die Nährstoffzu- und -abfuhr spätestens bis sechs Monate nach Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres zu erstellen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Die Vergleiche nach Absatz 1 müssen mindestens Angaben enthalten über
Liegen für einzelne Kulturen des Betriebes keine Ernteerträge für den Bezugszeitraum vor, so sind die für die jeweilige Region ermittelten Erfahrungswerte der nach Landesrecht für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Behörde oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung zu verwenden. Bestandsveränderungen müssen berücksichtigt werden.
§ 6 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Es sind von den Betrieben aufzuzeichnen:
unverzüglich sowie
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens neun Jahre aufzubewahren.
(3) Die Aufzeichnungen der Betriebe, die der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, finden Berücksichtigung, soweit sie den Vorgaben des Absatzes 1 entsprechen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Übergangsvorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 2004 kann die zuständige Behörde für die Anwendung von Phosphat oder Kali Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(2) Bis zum 1. Januar 2000 kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 3 oder 4 zulassen, soweit die Einhaltung dieser Vorschriften für die Betroffenen eine unbillige Härte wäre und schädliche Auswirkungen auf Gewässer nicht zu erwarten sind.
(3) Die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 vorgeschriebenen Untersuchungen sind für alle dort bezeichneten Schläge bis spätestens 31. Dezember 2000 erstmalig durchzuführen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 und die §§ 5 bis 7 treten jedoch erst am 1. Juli 1996 in Kraft.
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).