Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung
Vom 30. September 2016
(GVBl. Nr. 51 vom 07.10.2016)
Auf Grund des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 2 und 6, des § 6a Absatz 2, des § 8 Absatz 1, des § 17 Absatz 4, des § 22 Absatz 3, des § 24 Absatz 5 und des § 57a Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) § 6 Absatz 2 und 6 sowie § 8 Absatz 1 neu gefasst und § 6a Absatz 2 eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
Die Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 29. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 18) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind" gestrichen.
b) In den Absätzen 3 und 4 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind" gestrichen.
2. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 5 des Weingesetzes) (1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf gerodeten Flächen vorgenommen werden. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erfüllt. (5) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 4 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. § 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials (1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie für das Landweingebiet Brandenburger Landwein wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31. Dezember voraus. Dem Antrag sind ein Pflanzplan mit genauem Aufmaß der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung beizufügen. (3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens einen zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen. (4) Ein Pflanzrecht kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind. (5) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesverbandes Gartenbau Brandenburg. (6) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht auf der festgelegten Fläche oder im festgelegten Zeitraum, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück. § 4 Zugelassene Rebsorten (1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind die in Anlage 5 Spalte 5 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen. (2) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie von Sächsischem Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 6 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen. (3) Zur Herstellung von Wein und Brandenburger Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 7 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen. | " § 2 Wiederbepflanzung (zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Der Erzeuger meldet die erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen an die zuständige Behörde. (2) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt. § 3 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist. § 4 Zugelassene Rebsorten (1) Zur Herstellung von Wein sind die in Anlage 5 sowie die in der jeweils geltenden Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen. (2) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden. |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.
(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt. | "(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.
(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt." |
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Für die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein führt die zuständige Behörde stichprobenweise eine analytische und eine organoleptische Untersuchung durch.
wird aufgehoben.
bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde kontrolliert die Einhaltung der Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben aus" durch die Wörter "Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet."
5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung (zu § 5 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung) Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrages als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen. | " § 11 Auszeichnungen (zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes) (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Auszeichnungen und ähnliche Angaben anerkennen, wenn diese in einem Wettbewerb entsprechend § 30 Absatz 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung vergeben werden. Der Antragsteller legt mit dem Antrag eine Satzung zur Durchführung des Wettbewerbs zur Anerkennung vor. (2) Soweit es sich um Auszeichnungen und ähnliche Angaben für Erzeugnisse der im Land Brandenburg belegenen Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen handelt, ergeht eine Anerkennung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit den Anbauverbänden dieser Anbaugebiete." |
7. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
| " § 20 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 und 3 die Meldungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet." |
9. In Anlage 4 werden in der Spalte Stadt/Gemeinde die Wörter "Werder (Havel)" durch die Wörter "alle Städte und Gemeinden" ersetzt.
10. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlage 5 (zu § 4) Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg belegenen Teile der nach § 1 bestimmten Anbaugebiete zugelassen sind Spalte 5: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut Spalte 6: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie Landwein des Landweingebietes Sächsischer Landwein Spalte 7: Wein und Landwein des Landweingebietes Brandenburger Landwein
| "Anlage 5 (zu § 4) Rebsorten *, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg
*) Die nach § 4 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten sind für die Herstellung von Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur zulässig, wenn sie in eine Produktspezifikation nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen worden sind. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 16/1596
ENDE |