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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Weinrechtsdurchführungsverordnung

Vom 30. September 2016
(GVBl. Nr. 51 vom 07.10.2016)



Auf Grund des § 3 Absatz 4, des § 6 Absatz 2 und 6, des § 6a Absatz 2, des § 8 Absatz 1, des § 17 Absatz 4, des § 22 Absatz 3, des § 24 Absatz 5 und des § 57a Absatz 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) § 6 Absatz 2 und 6 sowie § 8 Absatz 1 neu gefasst und § 6a Absatz 2 eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Weinrecht vom 22. Januar 1996 (GVBl. II S. 74), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 29. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete geeignet sind" gestrichen.

b) In den Absätzen 3 und 4 werden nach dem Wort "Gemeinden" jeweils das Komma und die Wörter "die zur Erzeugung von Landwein geeignet sind" gestrichen.

2. Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 2 Wiederbepflanzung
(zu § 6 Absatz 5 des Weingesetzes)

(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf gerodeten Flächen vorgenommen werden.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf eine andere Fläche desselben Betriebes oder eines anderen Betriebes genehmigen, wenn:

  1. die gerodete und die andere Fläche innerhalb der Abgrenzung des jeweiligen bestimmten Anbaugebietes oder des jeweiligen Landweingebietes liegt,
  2. die andere Fläche in räumlichem Zusammenhang mit zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorübergehend nicht bepflanzten Flächen steht,
  3. die andere Fläche die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder von Landwein nach § 4 Absatz 1 und 2 der Weinverordnung erwarten lässt,
  4. die andere Fläche nicht frostgefährdet ist und
  5. die Übertragung zu keinem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 85i Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung führt.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes beizufügen. Im Fall der Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechtes von einer gerodeten Fläche auf die Fläche eines anderen Betriebes ist der Antrag vom Übernehmer des Wiederbepflanzungsrechtes unter Beifügung der schriftlichen Zustimmung des Abgebers zu stellen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Wiederbepflanzungsrechte an einen Betrieb gewähren, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet, wenn die zu bepflanzende Fläche die Bedingungen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5 erfüllt.

(5) Die Gewährung von Wiederbepflanzungsrechten nach Absatz 4 setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind genaue Angaben über die Flächen und über den Umfang des Wiederbepflanzungsrechtes sowie eine Verpflichtung des Antragstellers zur Rodung einer Rebfläche entsprechend der Größe des gewährten Wiederbepflanzungsrechtes vor Ablauf des dritten Jahres nach Anpflanzung der neuen Reben beizufügen. Die Angaben über die Flächen erfolgen durch aktuelle Auszüge aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch.

§ 3 Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
(zu § 8a Absatz 1 und 3 des Weingesetzes)

(1) Für die zum Land Brandenburg gehörenden Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen sowie für das Landweingebiet Brandenburger Landwein wird eine gemeinsame regionale Reserve an Pflanzrechten geschaffen. Die Verwaltung obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

(2) Die Gewährung von Neupflanzrechten aus der regionalen Reserve setzt einen schriftlichen Antrag jeweils bis zum 31. Dezember voraus. Dem Antrag sind ein Pflanzplan mit genauem Aufmaß der aufzurebenden Fläche, ein Auszug aus der Liegenschaftskarte mit gekennzeichneter Aufrebungsfläche und ein Vermarktungsnachweis nach § 5 der Weinverordnung beizufügen.

(3) Antragsberechtigt sind Rebflächennutzer, die einen Eigentumsnachweis oder mindestens einen zwölfjährigen Nutzungsrechtsnachweis für die beantragte Fläche erbringen.

(4) Ein Pflanzrecht kann für Flächen gewährt werden, die gemäß § 4 der Weinverordnung für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. oder Landwein geeignet sind.

(5) Bei der Gewährung eines Pflanzrechtes werden Anträge für Flächen mit einer Hanglage in südlicher Richtung vorrangig berücksichtigt. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Behörde nach Anhörung des Landesverbandes Gartenbau Brandenburg.

(6) Nutzt der Antragsteller die gewährten Pflanzrechte nicht auf der festgelegten Fläche oder im festgelegten Zeitraum, fallen sie wieder in die regionale Reserve zurück.

§ 4 Zugelassene Rebsorten
(zu § 8c, § 17 Absatz 4 und § 22 Absatz 3 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind die in Anlage 5 Spalte 5 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(2) Zur Herstellung von Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie von Sächsischem Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 6 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

(3) Zur Herstellung von Wein und Brandenburger Landwein sind die in Anlage 5 Spalte 7 mit x gekennzeichneten Rebsorten zugelassen.

" § 2 Wiederbepflanzung
(zu § 6 Absatz 2 und 6 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann Erzeugern, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden, auf Antrag genehmigen, die Wiederbepflanzung auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vorzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Der Erzeuger meldet die erfolgte Rodung innerhalb von vier Wochen an die zuständige Behörde.

(2) Stimmt die wieder zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein und wurde kein Antrag nach Absatz 1 gestellt, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.

§ 3 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
(zu § 6a Absatz 2 des Weingesetzes)

Die zuständige Behörde kann Antragstellern genehmigen, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 4 Zugelassene Rebsorten
(zu § 8 Absatz 1 und 2 des Weingesetzes)

(1) Zur Herstellung von Wein sind die in Anlage 5 sowie die in der jeweils geltenden Liste zum Sortenregister des Bundessortenamtes aufgeführten Rebsorten zugelassen.

(2) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angelegt werden.
(3) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und es sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Sekt b. A., Qualitätswein b. A. und Prädikatswein für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt.

"(2) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut sind in der Anlage 6 festgesetzt.

(3) Die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. für den zu Brandenburg gehörenden Teil des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sind in der Anlage 7 festgesetzt."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Zur Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. und Sekt b. A. sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Für die jährliche Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein führt die zuständige Behörde stichprobenweise eine analytische und eine organoleptische Untersuchung durch.

wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter "Die zuständige Behörde kontrolliert die Einhaltung der Produktspezifikationen von Landwein insbesondere durch die Angaben aus" durch die Wörter "Die Kontrolle der Produktspezifikationen von Landwein wird von der zuständigen Behörde auf Basis der Angaben der Erzeuger aus" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Zur Herstellung von Landwein sind die in § 4 Absatz 1 genannten Rebsorten geeignet."

5. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 118z Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Einlagerung und kellerwirtschaftliche Behandlung
(zu § 5 Absatz 1 Satz 4 der Weinverordnung)

Bei Selbstvermarktung ist die Einlagerungsmöglichkeit des Eineinhalbfachen des zulässigen Hektarertrages als Tank-, Fass- oder Flaschenlager nachzuweisen.

" § 11 Auszeichnungen
(zu § 24 Absatz 4 Nummer 1 des Weingesetzes)

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Auszeichnungen und ähnliche Angaben anerkennen, wenn diese in einem Wettbewerb entsprechend § 30 Absatz 1 bis 3 und 5 der Weinverordnung vergeben werden. Der Antragsteller legt mit dem Antrag eine Satzung zur Durchführung des Wettbewerbs zur Anerkennung vor.

(2) Soweit es sich um Auszeichnungen und ähnliche Angaben für Erzeugnisse der im Land Brandenburg belegenen Teile der bestimmten Anbaugebiete Saale-Unstrut und Sachsen handelt, ergeht eine Anerkennung nach Absatz 1 durch die zuständige Behörde nur im Einvernehmen mit den Anbauverbänden dieser Anbaugebiete."

7. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Anhang XVa Abschnitt D Nummer 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Wörter "Anhang VIII Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Absatz 1 Wiederbepflanzungen auf anderen als den gerodeten Flächen vornimmt,
  2. § 2 Absatz 2 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde eine Wiederbepflanzung vornimmt,
  3. § 2 Absatz 4 die Rodung einer Rehfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung nicht vornimmt.
" § 20 Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 40 der Wein-Überwachungsverordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 und 3 die Meldungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig erstattet."

9. In Anlage 4 werden in der Spalte Stadt/Gemeinde die Wörter "Werder (Havel)" durch die Wörter "alle Städte und Gemeinden" ersetzt.

10. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlage 5
(zu § 4)

Rebsorten, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg belegenen Teile der nach § 1 bestimmten Anbaugebiete zugelassen sind

Spalte 5: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Saale-Unstrut

Spalte 6: Wein und Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Sachsen sowie Landwein des Landweingebietes Sächsischer Landwein

Spalte 7: Wein und Landwein des Landweingebietes Brandenburger Landwein

Nr.RebsorteSynonymeTraubenfarbeSaale-UnstrutSachsenBrandenburg
1Accent-schwarzxx
2Acolon-schwarzxxx
3Albalonga-weißxx
4Allegro-schwarzxx
5Andre-schwarzxxx
6Arnsburger-weißxx
7Auxerrois-weißxxx
8Bacchus-weißxxx
9Blauburger-schwarzxx
10Bolero-schwarzxx
11Bronner-weißxx
12Weißer BurgunderWeißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Biancoweißxxx
13Cabernet Blanc-weißxx
14Cabernet Carbon-schwarzxx
15Cabernet Carol-schwarzxx
16Cabernet Cortis-schwarzxxx
17Cabernet Cubin-schwarzxx
18Cabernet Dorio-schwarzxxx
19Cabernet Dorsa-schwarzxxx
20Cabernet Franc-schwarzxx
21Cabernet Juraschwarzxx
22Cabernet Mitos-schwarzxxx
23Cabernet Sauvignon-schwarzxx
24Cabertin-schwarzxx
25Chardonnay-weißxxx
26Dakapo-schwarzxx
27Deckrot-schwarzxx
28Domina-schwarzxxx
29Dornfelder-schwarzxxx
30Dunkelfelder-schwarzxxx
31Ehrenbreitsteiner-weißxx
32Ehrenfelser-weißxx
33Roter Elbling-rotxxx
34Weißer ElblingElblingweißxxx
35FaberrebeFaberweißxxx
36Findling-weißxx
37Freisamer-weißxx
38Blauer FrühburgunderFrühburgunderschwarzxxx
39Goldriesling-weißxx
40Roter GutedelChasselas Rougerotxxx
41Weißer GutedelGutedel, Chasselasweißxxx
42Hegel-schwarzxx
43Helfensteiner-schwarzxx
44Helios-weißxxx
45Heroldrebe-schwarzxx
46Hibemal-weißxx
47Hölder-weißxxx
48Huxelrebe-weißxxx
49Johatmiter-weißxxx
50Juwel-weißxx
51Kanzler-weißxx
52Kerner-weißxxx
53Kemling-weißxxx
54Blauer LimbergerLemberger, Blaufränkischschwarzxxx
55Früher roter MalvasierMalvasierrotxx
56Mariensteiner-weissxx
57Merlot-schwarzxx
58Merzling-weißxxx
59Monarch-rotxx
60Mono Muskat-weißxxx
61Muscaris-weißxx
62Muskat Ottonel-weißxxx
63Muskat-Trollinger-schwarzxx
64Gelber MuskatellerMuskateller, Moscato, Muscatweißxxx
65Roter Muskateller-rotxxx
66MüllerrebeSchwarzriesling, Pinot Meunierschwarzxxx
67Müller-ThurgauRivanerweißxxx
68Neronet-schwarzxx
69Nobling-weißxx
70Optima-weißxx
71Orion-weißxx
72Ortega-weißxxx
73Osteiner-weißxx
74Palas-schwarzxx
75Perle-rotxx
76Perle von Zala-weißxx
77PhoenixPhönixweißxxx
78Pinotin-schwarzxx
79Piroso-rotxx
80Blauer PortugieserPortugieserschwarzxxx
81Prinzipal-weißxx
82Prior-schwarzxx
83Regent-schwarzxxx
84Regner-weißxx
85Reichensteiner-weißxx
86Rieslaner-weißxxx
87Roter Riesling-rotxx
88Weißer RieslingRiesling, Rheinriesling, Riesling Renanoweißxxx
89Rondo-schwarzxxx
90Rotberger-schwarzxx
91Rubinet-schwarzxx
92RuländerGrauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigiograuxxx
93Saint Laurent-schwarzxxx
94Saphira-weißxxx
95Sauvignon Blanc-weißxxx
96Scheurebe-weißxxx
97Schönburger-rosexxx
98Siegerrebe-rosexx
99Silcher-weißxx
100Blauer Silvaner-schwarzxxx
101Grüner SilvanerSilvanerweißxx
102Sirius-weißxx
103Solaris-weißxxx
104Blauer SpätburgunderSpätburgunder, Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrotschwarzxxx
105Staufer-weißxx
106Tauberschwarz-schwarzxx
107Roter TraminerTraminer, Gewürztraminerrosexxx
108Blauer TrollingerTrollingerschwarzxxx
109Grüner VeltlinerVeltlinerweißxxx
110Villaris-weißxx
111Würzer-weißxx
112Blauer ZweigeltZweigeltschwarzxxx
113Souvignier Gris-rosex
x = zugelassen
"Anlage 5
(zu § 4)

Rebsorten *, die zur Erzeugung von Wein, Landwein und Qualitätswein der im Land Brandenburg
belegenen Teile der nach § 1 abgegrenzten Anbaugebiete zugelassen sind

Nr.RebsorteSynonymeTraubenfarbe
1Accent-schwarz
2Acolon-schwarz
3Albalonga-weiß
4Allegro-schwarz
5André-schwarz
6Arnsburger-weiß
7Auxerrois-weiß
8Bacchus-weiß
9Blauburger-schwarz
10Bolero-schwarz
11Bronner-weiß
12Weißer BurgunderWeißburgunder, Pinot Blanc, Pinot Biancoweiß
13Cabernet Blanc-weiß
14Cabernet Carbon-schwarz
15Cabernet Cantor-schwarz
16Cabernet Carol-schwarz
17Cabernet Cortis-schwarz
18Cabernet Cubin-schwarz
19Cabernet Dorio-schwarz
20Cabernet Dorsa-schwarz
21Cabernet Franc-schwarz
22Cabernet Jura-schwarz
23Cabernet Mitos-schwarz
24Cabernet Sauvignon-schwarz
25Cabertin-schwarz
26Chardonnay-weiß
27Cal 6-04-weiß
28Dakapo-schwarz
29Deckrot-schwarz
30Domina-schwarz
31Dornfelder-schwarz
32Dunkelfelder-schwarz
33Ehrenbreitsteiner-weiß
34Ehrenfelser-weiß
35Roter Elbling-rot
36Weißer ElblingElblingweiß
37FaberrebeFaberweiß
38Findling-weiß
39Freisamer-weiß
40Blauer FrühburgunderFrühburgunder, Pinot Madelaine, Pinot Noir Précoseschwarz
41Goldriesling-weiß
42Roter GutedelChasselas Rougerot
43Weißer GutedelGutedel, Chasselasweiß
44Hegel-schwarz
45Helfensteiner-schwarz
46Helios-weiß
47Heroldrebe-schwarz
48Hibernal-weiß
49Hölder-weiß
50Huxelrebe-weiß
51Johanniter-weiß
52Juwel-weiß
53Kanzler-weiß
54Kerner-weiß
55Kernling-weiß
56Blauer LimbergerLemberger, Blaufränkischschwarz
57Früher roter MalvasierMalvasierrot
58Mariensteiner-weiss
59Merlot-schwarz
60Merzling-weiß
61Monarch-rot
62Morio Muskat-weiß
63Muscaris-weiß
64Muskat Ottonel-weiß
65Muskat-Trollinger-schwarz
66Gelber MuskatellerMuskateller, Moscato, Muscatweiß
67Roter Muskateller-rot
68MüllerrebeSchwarzriesling, Pinot Meunierschwarz
69Müller-ThurgauRivanerweiß
70Neronet-schwarz
71Nobling-weiß
72Optima-weiß
73Orion-weiß
74Ortega-weiß
75Osteiner-weiß
76Palas-schwarz
77Perle-rot
78Perle von Zala-weiß
79PhoenixPhönixweiß
80Pinotin-schwarz
81Piroso-rot
82Blauer PortugieserPortugieserschwarz
83Prinzipal-weiß
84Prior-schwarz
85Regent-schwarz
86Regner-weiß
87Reichensteiner-weiß
88Rieslaner-weiß
89Riesel-weiß
90Roter Riesling-rot
91Weißer RieslingRiesling, Rheinriesling, Riesling Renanoweiß
92Rondo-schwarz
93Rotberger-schwarz
94Rubinet-schwarz
95RuländerGrauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot Gris, Pinot Grigiograu
96Saint Laurent-schwarz
97Saphira-weiß
98Sauvignon Blanc-weiß
99Scheurebe-weiß
100Schönburger-rose
101Siegerrebe-rose
102Silcher-weiß
103Blauer Silvaner-schwarz
104Grüner SilvanerSilvanerweiß
105Sirius-weiß
106Solaris-weiß
107Blauer SpätburgunderSpätburgunder, Pinot Nero, Pinot Noir, Samtrotschwarz
108Souvignier Gris-rose
109Staufer-weiß
110Tauberschwarz-schwarz
111Roter TraminerTraminer, Gewürztraminerrose
112Blauer TrollingerTrollingerschwarz
113Grüner VeltlinerVeltlinerweiß
114Villaris-weiß
115Würzer-weiß
116Blauer ZweigeltZweigeltschwarz".

*) Die nach § 4 Absatz 1 zugelassenen Rebsorten sind für die Herstellung von Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. nur zulässig, wenn sie in eine Produktspezifikation nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung aufgenommen worden sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 16/1596

ENDE