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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Lebensmittelchemikergesetzes
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 420)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Lebensmittelchemikergesetz vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3

(3) In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung sind die Einzelheiten zu den Voraussetzungen nach Abs. 1, insbesondere zu Studien- und Ausbildungsinhalten, zum Ablauf der Ausbildung und Prüfung, zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, zur Zulassung zu den Prüfungen, zur Bewertung der Prüfungsleistungen, zur Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten sowie zur Ausstellung der Zeugnisse und der Bescheinigungen zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, zu regeln.

wird aufgehoben.

2. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Ausbildung und Prüfung

(1) Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, falls die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.

(2) In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung

  1. sind die Einzelheiten zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1, insbesondere
    1. zu den Studien- und Ausbildungsinhalten,
    2. zum Ablauf der Ausbildung und Prüfung,
    3. zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
    4. zur Zulassung zu den Prüfungen,
    5. zur Bewertung der Prüfungsleistungen,
    6. zur Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten,
    7. zur Ausstellung der Zeugnisse und Bescheinigungen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,
  2. ist das Nähere über den Zugang zur berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 1, insbesondere
    1. zur Ermittlung der Ausbildungskapazität,
    2. zum Auswahlverfahren nach den Kriterien der Qualifikation, der Dauer der Wartezeit und Fällen besonderer Härte,

zu regeln."

3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (Amtsblatt EU Nr. L 93 S. 11)" durch "Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1)" ersetzt.

4. In § 5 wird die Angabe " § 2 Abs. 3" durch " § 2a Abs. 2" ersetzt.

5. § 6

§ 6 Aufhebung des bisherigen Rechts

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz und zur Weinüberwachung vom 16. Juni 1961 (GVBl. S. 81)1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), wird aufgehoben.

1) Hebt auf GVBl. II 355-13

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 7 wird § 6 und in Satz 2 wird die Angabe "2019" durch "2029" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 192532

ENDE