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Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 12. Juli 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 10.08.2012 S. 390)
Gl.-Nr.: 200-6-52-1
Aufgrund des § 6 der Lebensmittelzuständigkeitenlandesverordnung vom 1. September 2011 (GVOBl. M-V S. 945) in Verbindung mit § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476) geändert worden ist, sowie aufgrund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Abschnitt I
Zulassung zur Weiterbildung
§ 1 Geltungsbereich und Definitionen
(1) Diese Verordnung regelt die Weiterbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung.
(2) Weiterbildungsbehörde sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Prüfungsbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 2 Voraussetzungen
(1) Zur Weiterbildung kann zugelassen werden, wer
(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der Weiterbildungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
(3) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Weiterbildungsbehörde. Diese entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Übersteigt die Bewerberanzahl die Einstellungsmöglichkeiten, erfolgt ein Auswahlverfahren.
§ 3 Einstellung
(1) Die Weiterbildungsbehörde informiert die Prüfungsbehörde vorab schriftlich über die Einstellung der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber. Diese werden von der Weiterbildungsbehörde eingestellt, sofern die Prüfungsbehörde dem zugestimmt hat.
(2) Vor der Einstellung sind außerdem folgende Unterlagen beizubringen:
§ 4 Weiterbildungsvertrag, Rechtsstellung
Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Es ist ein Weiterbildungsvertrag zu schließen, der Regelungen gemäß § 11 des Berufsbildungsgesetzes enthält.
Abschnitt II
Weiterbildungsgrundsätze
§ 5 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll den Weiterzubildenden die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
§ 6 Weiterbildungsstellen
(1) Die Weiterbildungsbehörde weist den Weiterzubildenden die Weiterbildungsstellen zu.
(2) Weiterbildungsstellen sind insbesondere
§ 7 Weiterbildungsleitung
(1) Die Weiterbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der fachlich und pädagogisch geeignet ist, über die Befähigung für die Laufbahn des Gesundheits- und sozialen Dienstes verfügt und in der entsprechenden Laufbahn der Laufbahngruppe 2 tätig ist oder einen entsprechenden Tarifbeschäftigten mit einer vergleichbaren Entgeltgruppe in der Lebensmittelüberwachung zur Leiterin oder zum Leiter der Weiterbildung (Weiterbildungsleitung).
(2) Die Weiterbildungsleitung koordiniert, überwacht und leitet die Weiterbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Weiterbildung geschaffen werden. Sie erstellt in Abstimmung mit den Weiterbildungsstellen den behördeninternen Weiterbildungsrahmenplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Weiterbildung und hat sich vom Weiterbildungsfortschritt der Weiterzubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die Weiterbildungsleitung kann weitere Personen (Weiterbilder) bestellen, die die Weiterbildung durchführen. Erfolgt keine Bestellung, übernimmt die Weiterbildungsleitung diese Aufgabe selbst.
§ 8 Dauer, Verlängerung, Abkürzung, Urlaub, Krankheit
(1) Die Weiterbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Weiterbildungsbehörde kann die Dauer der Weiterbildung auf Vorschlag der Weiterbildungsleitung um bis zu ein Jahr verlängern, wenn aus nicht von den Weiterzubildenden zu vertretenden -Gründen die praktische Weiterbildung um mindestens zwei Monate oder die theoretische Weiterbildung um mindestens einen Monat unterbrochen wurde oder der Stand der theoretischen oder praktischen Weiterbildung unzureichend ist. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 18).
(3) Bei überdurchschnittlichen Leistungen kann die Weiterbildungsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden. Eine überdurchschnittliche Leistung liegt vor, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertung in der praktischen Weiterbildung mit der Note "sehr gut" bewertet worden sind. Der Antrag kann frühestens nach zwölf Monaten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Weiterbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Weiterbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet die Weiterbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.
(5) Der Erholungsurlaub ist während der praktischen Weiterbildung nach § 12 zu nehmen. Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Weiterbildungszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
(6) Die Weiterbildung endet an dem Tag, an dem die letzte Prüfung bestanden wurde.
§ 9 Gestaltung der Weiterbildung
(1) Während der Weiterbildung werden die Weiterzubildenden praktisch und theoretisch weitergebildet.
(2) Die Weiterbildung besteht aus einer praktischen Weiterbildung von 18 Monaten und einer theoretischen Weiterbildung von sechs Monaten. Die theoretische Weiterbildung erfolgt in einem aus drei Teilen bestehenden Lehrgang. Bei der Einteilung der Weiterbildung sind die im Weiterbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Mindestzeiten der einzelnen Weiterbildungsabschnitte zu berücksichtigen.
§ 10 Leistungsnachweise
(1) Während der gesamten Weiterbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind
§ 11 Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Noten zu bewerten:
Note |
Punkte |
Verbale Einschätzung |
sehr gut | 100 bis 87,5 | wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
gut | unter.87,5 bis 75 | wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend | unter 75 bis 62,5 | wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend | unter 62,5 bis 50 | wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen. den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft | unter 50 bis 25 | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendige n Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
ungenügend | unter 25 bis 0 | wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 Punkten aufzurunden, darunter abzurunden.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
Abschnitt III
Praktische Weiterbildung
§ 12 Inhalte
(1) Die praktische Weiterbildung richtet sich nach dem Weiterbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(2) Die Weiterbildungsleitung legt im Einvernehmen mit den Weiterbildungsstellen die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte fest.
Die Weiterbildung gliedert sich wie folgt:
Erstes Weiterbildungsjahr | ||
Weiterbildungsabschnitt | Weiterbildungsstelle | Dauer |
I | Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt | 7 Wochen |
II | Theoretischer Lehrgang 1. Teil | 9 Wochen |
III | Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt | 7 Wochen |
IV | Theoretischer Lehrgang 2. Teil | 9 Wochen |
V | Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt | 12 Wochen |
VI | Theoretischer Lehrgang 3. Teil | 8 Wochen |
Zweites Weiterbildungsjahr | ||
Weiterbildungsabschnitt | Weiterbildungsstelle | Dauer |
VII | Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt | 24 Wochen |
VIII | Landesamt für Gesundheit und Soziales | 2 Wochen |
IX | Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei | 8 Wochen |
X | Lebensmittelüberwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt | 18 Wochen |
(3) Die Weiterbildungsbehörde kann unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des § 8 von der inhaltlichen und zeitlichen Reihenfolge Abweichungen zulassen.
(4) Die Weiterzubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Weiterbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbstständig zu bearbeiten. Sie sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Weiterbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen zu ergänzen, soweit das Ziel der Weiterbildung dies erforderlich macht.
(5) Die Weiterzubildenden haben während der praktischen Weiterbildung ein Berichtsheft zu führen, welches regelmäßig von der Weiterbildungsleitung überprüft werden muss.
§ 13 Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Weiterbildungsabschnittes haben die Weiterbilder einen Befähigungsbericht (Anlage 2) anzufertigen. Für ein Weiterbildungsjahr sind Anl. 2 wenigstens zwei Befähigungsberichte zu erstellen. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Weiterbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauert.
(2) Die Weiterbilder haben den Befähigungsbericht den Weiterzubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Diese können zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Weiterbildungsleitung hinzuzuziehen. Diese entscheidet über die endgültige Fassung des Befähigungsberichtes. Die Befähigungsberichte werden der Weiterbildungsbehörde vorgelegt und zur Weiterbildungsakte genommen. Die Weiterzubildenden erhalten eine Durchschrift.
§ 14 Schriftliche Arbeiten
Die Weiterzubildenden haben während der praktischen Weiterbildung in der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde je Weiterbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellen die jeweiligen Weiterbilder, die auch die Arbeit bewerten. Die bewerteten Arbeiten werden der Weiterbildungsleitung vorgelegt und zur Weiterbildungsakte genommen.
Abschnitt IV
Theoretische Weiterbildung
§ 15 Inhalte
(1) Die theoretische Weiterbildung ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und wird an einer Weiterbildungsstelle gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 durchgeführt.
(2) Inhalt und Umfang der theoretischen Weiterbildung ergeben sich aus dem Weiterbildungsrahmenplan (Anlage 1).
(3) Die Weiterbildungsstelle kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem die theoretische Weiterbildung betreffenden Teil des Weiterbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung erforderlich ist und das Ziel der Weiterbildung gewahrt bleibt.
(4) Die theoretischen Weiterbildungszeiten umfassen Unterrichtsstunden. Die Stundenzahl ist ein Richtwert.
§ 16 Leistungsnachweise
(1) Es werden mindestens sechs Aufsichtsarbeiten angefertigt, die nach § 11 Absatz 1 bewertet werden. Die Weiterzubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden. Versäumen Weiterzubildende eine Aufsichtsarbeit aus wichtigem Grund, haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen, um das Weiterbildungsziel zu erreichen.
(2) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Weiterzubildenden umgehend bekannt zu geben. Die Leistungsnachweise werden durch die Weiterbildungsstelle der Weiterbildungsbehörde zugeleitet und zur Weiterbildungsakte genommen.
(3) Begehen Weiterzubildende einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, ist ihre Aufsichtsarbeit mit der Note "ungenügend" zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn Weiterzubildende ohne wichtigen Grund eine Aufsichtsarbeit versäumen.
Abschnitt V
Abschlussprüfung
§ 17 Allgemeines
(1) Die Weiterbildung schließt mit einer Prüfung ab.
(2) Die Weiterzubildenden haben durch eine Abschlussprüfung, bestehend aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil, nachzuweisen, dass sie über fachliche und allgemeine Kenntnisse verfügen, die für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, sonstigen Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen erforderlich sind.
(3) Soweit Menschen mit Behinderung an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
§ 18 Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung namentlich zu bestellen. Die Prüfungsbehörde ernennt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und dessen Stellvertretung.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern:
und die als Beamtin oder Beamter über die Befähigung für die Laufbahn des Gesundheits- und sozialen Dienstes in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt verfügt oder als Tarifbeschäftigter in der entsprechenden Entgeltgruppe tätig ist,
(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Prüfungsausschuss aus, beruft die Prüfungsbehörde für den verbleibenden Bestellungszeitraum seine Nachfolge.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(6) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage des Weiterbildungsrahmenplanes (Anlage 1) die Prüfungsaufgaben.
(7) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
§ 19 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfling stellt im Einvernehmen mit der Weiterbildungsleitung den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Weiterbildungszeit bei der Prüfungsbehörde.
(2) Der Prüfling ist zur Prüfung zuzulassen, wenn seine Leistungen in der theoretischen und praktischen Weiterbildung jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsteile mitzuteilen.
§ 20 Gliederung der Prüfung
(1) Die Weiterbildungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen drei Stunden zur Verfügung. Es sollen mindestens drei der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsicht führende Person und stellt sicher, dass der Prüfling die Arbeit selbstständig und nur unter Anwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt. Begeht ein Prüfling einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, ist seine Arbeit mit der Note "ungenügend" zu bewerten.
(3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling unter Aufsicht von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses innerhalb eines Tages höchstens drei Kontrollen in Betriebsstätten, in denen Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, selbstständig durchzuführen. Die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen ist abhängig von der Art des zu kontrollierenden Lebensmittelbetriebes und dem Kontrollumfang. Die Kontrollergebnisse sind mit dem Lebensmittelunternehmer vor Ort auszuwerten. Der Prüfling hat während einer Kontrolle eine Probenahme vorzunehmen. Der Prüfling hat anschließend nach der Prüfung innerhalb von zwei zusammenhängenden Arbeitstagen selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Kontrolle einen schriftlichen Bericht anzufertigen und diesen dem Prüfungsausschuss zuzuleiten. Es gilt das Datum des Poststempels. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt im Einvernehmen mit der Weiterbildungsbehörde den Zeitpunkt der Kontrollen und die zu kontrollierenden Betriebsstätten fest und bestimmt für die Kontrollen aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Aufsicht führende Person. Diese gibt die Auswertung der Kontrollen mit einem eigenen Bewertungsvorschlag an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Sie versieht ferner den Bericht des Prüflings mit einer Vorbewertung und begründet diese. Die endgültige Bewertung erfolgt durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen. Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Jeder Prüfling ist einzeln zu prüfen. Die Prüfungszeit soll 40 Minuten nicht überschreiten. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 21 Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beschäftigte der Weiterbildungs- oder Prüfungsbehörde können im Einzelfall mit Zustimmung des Prüfungsausschusses anwesend sein. An der mündlichen Prüfung nehmen die Weiterbildungsleitung oder die Weiterbilder teil. Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus Weiterzubildende des folgenden Jahrganges als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung zulassen, sofern der Prüfling dem nicht widerspricht. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann bis zum Beginn der ersten Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Falls der Prüfling aus wichtigen Gründen an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war, kann im Einzelfall eine andere Entscheidung getroffen werden.
(2) Bricht der Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein wichtiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Nachweis über wichtige Gründe ist unverzüglich zu erbringen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(3) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 23 Prüfungsergebnis
(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Prüfungsergebnis aufgrund der während der gesamten Weiterbildung erbrachten Leistungsnachweise sowie der Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung.
(2) Grundlagen für die Ermittlung sind:
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung des Prüflings zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden ist.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, legt der Prüfungsausschuss fest, für welche Prüfungsteile keine Wiederholungsprüfung erforderlich ist.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses. zu. unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung gilt der Tag der letzten Prüfung.
§ 25 Prüfungszeugnis, Befähigungsnachweis
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
(2) Der Prüfling erhält von der Prüfungsbehörde einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 4 darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung "Lebensmittelkontrolleurin" oder "Lebensmittelkontrolleur" zu führen.
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zur Weiterbildungs- und Prüfungsakte zu nehmen.
§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der Prüfungsbehörde einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsfächer oder Prüfungsgebiete anzugeben.
(2) Der Prüfling darf die Prüfung innerhalb einer Frist von sechs Monaten auf Antrag einmal vollständig wiederholen. Dem Antrag sind der Bescheid oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfling bereits an der Prüfung teilgenommen hat, beizufügen. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Weiterbildungsbehörde. Der Prüfungsausschuss kann festlegen, dass in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsgebieten eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist, sofern die darin erbrachten Leistungen mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden.
(3) Die Weiterbildungszeit verlängert sich um den Zeitraum bis zur Wiederholungsprüfung. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Weiterbildungszeit legt der Prüfungsausschuss in Abstimmung mit der Weiterbildungsbehörde fest.
§ 27 Weiterbildungs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum der Weiterbildung ist für Weiterzubildende jeweils eine Weiterbildungsakte zu führen. Die Weiterbildungsbehörde übersendet der Prüfungsbehörde im ersten Jahr der Weiterbildung
und nach Abschluss jedes Weiterbildungsabschnittes die erbrachten Leistungsnachweise gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 2 und § 16 Absatz 2.
(2) Weiterzubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Weiterbildungs- und Prüfungsakte einsehen.
(3) Die Prüfungsbehörde übersendet nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab Aushändigung des Prüfungszeugnisses, die Prüfungsakte der Weiterbildungsbehörde.
§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde Kenntnis von der Täuschungshandlung erlangt hat. Die Entscheidung ist den Betroffenen zuzustellen.
Abschnitt VI
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 30 Übergangsregelung
Für Weiterzubildende, die ihre Weiterbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst vom 30. September 1998 (GVOBl. M-V S. 834) weiter anzuwenden.
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Lebensmittelkontrolldienst vom 30. September 1998 (GVOBl. M-V S. 834), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Weiterbildungsrahmenplan | Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 15 Absatz 2, § 18 Absatz 6) |
Weiterbildungsdauer |
Weiterbildungsstelle |
Weiterbildungsinhalt |
mindestens zwölf Monate | Lebensmittel- überwachungsbehörde eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt | Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie mit Tabakerzeugnissen durch
|
davon mindestens zwei Tage | Polizeivollzugsdienst |
|
sechs Monate (720 Unterrichtsstunden) | Verwaltungsakademie Berlin oder Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf | 1. Allgemeine Rechtsgebiete (130 Unterrichtsstunden)
Allgemeines Verwaltungs- und Verfahrensrecht; Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik 2. Spezielle Rechtsgebiete (170 Unterrichtsstunden) Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht; Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht, Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht; Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht 3. Warenkunde (210 Unterrichtsstunden) einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Sensorik 4. Umwelthygiene und Ernährungslehre (30 Unterrichtsstunden) 5. Mikrobiologie und Parasitologie (70 Unterrichtsstunden) einschließlich Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten; Desinfektion, Schädlingsprophylaxe und Praxis der Schädlingsbekämpfung 6. Lebensmittel- und Betriebshygiene, Betriebliche Eigenkontrollsysteme (90 Unterrichtsstunden) 7. Psychologische Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken (20 Unterrichtsstunden) |
zwei Monate | Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei |
|
zwei Wochen | Landesamt für Gesundheit und Soziales |
|
Befähigungsbericht der praktischen Weiterbildung | Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1) |
____________________________
(Weiterbildungsstelle)
Befähigungsbericht der praktischen Weiterbildung
____________________________
(Weiterbildungsstelle, Stempel)
Weiterbildungsabschnitt _________________________________________________________
Weiterbildungszeit vom _____________________ bis _______________________
Fehlen infolge Krankheit ____________________ Tage
Fehlen infolge Urlaub ___________________ Tage
Sonstige Fehltage ____________________ Tage
Kurze Angabe über Art und Umfang der Tätigkeit:
____________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________
Bewertung (§ 11 Absatz 1) | Wertigkeitszahl | Einzelergebnis | ||
1 | Persönliche Kompetenzen | |||
1.1 | Auffassungsgabe, Problemlösungsvermögen | |||
Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten sowie die erforderlichen Schlüsse zu ziehen | ____ Punkte | x 1 = | ____ Punkte | |
1.2 | Lernbereitschaft, Motivation | |||
Im Verhalten zum Ausdruck kommende Einstellung zum Berufsfeld; Bereitschaft, sich für die Erfüllung der gestellten Aufgaben einzusetzen, Handlungsabläufe zu hinterfragen, Neuerungen gegenüber aufgeschlossen zu sein | ____ Punkte | x 1 = | ____ Punkte | |
1.3 | Leistungsvermögen | |||
Physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit, Konzentration auch bei Ablenkung) | ____ Punkte | x 1 = | ____ Punkte | |
1.4 | Sprachliche Ausdrucksfähigkeit | |||
a) Mündlich (Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen) | ____ Punkte | x 1/2 = | ____ Punkte | |
b) Schriftlich (Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich und orthografisch richtig darzustellen) | ____ Punkte | x 1/2 = | ____ Punkte | |
2 | Methodische Kompetenzen | |||
Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken einzusetzen | ____ Punkte | x 1 = | ____ Punkte | |
3 | Fachliche Kompetenzen | |||
Umgang des im Weiterbildungsgebiet erworbenen und gezeigten fachlichen Wissens; Güte und Menge der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben | ____ Punkte | x 3 = | ____ Punkte | |
| ||||
Summe: | 8 | ____ Punkte | ||
Durchschnittspunktzahl (Summe der vorstehenden Einzelergebnisse geteilt durch 8): = | Note: |
4 Soziale Kompetenz
Bereitschaft, im Team zu arbeiten und kooperativ zu agieren, mit Kritik umzugehen und konstruktive Kritik zu üben, Umgangsformen (verbale Umschreibung, ggf. weiteres Blatt benutzen)
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
5 Bemerkungen
(z.B. Neigungen, Stärken, Schwächen, ggf. weiteres Blatt benutzen)
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
_________________________
(Ort) (Datum)
_________________________
(Unterschrift Weiterbilder, Amtsbezeichnung)
Von vorstehendem Befähigungsbericht habe ich Kenntnis genommen.
_________________________
(Ort) (Datum)
_________________________
(Unterschrift)
Überprüfung
durch die Weiterbildungsleiterin oder den Weiterbildungsleiter:
_________________________
Unterschrift, Stempel)
Prüfungszeugnis | Anlage 3 (zu § 25 Absatz 1) |
Der Prüfungsausschuss für die Prüfung von Lebensmittelkontrolleuren beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Prüfungszeugnis
Frau/Herr _________________________________________________
geboren am ________________ in ___________________
hat am ________________ die
in der Prüfungsordnung für die Weiterbildung von Lebensmittelkontrolleuren vorgeschriebene
Weiterbildungsprüfung
mit der Note ___________ (______ Punkte) bestanden und besitzt damit die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen sowie Tabakerzeugnissen.
Es wurden folgende Einzelnoten erzielt:
Praktische Weiterbildung:
Theoretische Weiterbildung:
Schriftliche Prüfung:
Praktische Prüfung:
Mündliche Prüfung:
Schwerin, den ____________ (Ort, Datum)
Dienstsiegel
__________________________________________
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Befähigungsnachweis | Anlage 4 (zu § 25 Absatz 2) |
Frau/Herr ____________________________________________________
geboren am: _________________________ in ____________________________
hat die Weiterbildung zu Lebensmittelkontrolleuren abgeleistet und die Weiterbildung vor dem Prüfungsausschuss bestanden.
Sie/Er erfüllt die Anforderungen gemäß § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und ist berechtigt, die Bezeichnung
Lebensmittelkontrolleurin/Lebensmittelkontrolleur
zu führen.
Schwerin, den ____________ (Ort, Datum)
Dienstsiegel
__________________________________________
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
ENDE |