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RohmilchGüDVO - Rohmilch-Gütedurchführungsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung der Rohmilchgüteverordnung

- Sachsen -

Vom 11. März 2022
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 11.04.2022 S. 267)



Archiv: 2013

§ 1 Sachkunde der Probenehmer

Die Abnehmer nach § 6 der Rohmilchgüteverordnung sind verpflichtet, die Probenehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit durch die zugelassene Untersuchungsstelle einweisen und schulen zu lassen. Nach Abschluss dieser Schulung hat die zugelassene Untersuchungsstelle den Teilnehmenden eine Bescheinigung über die Sachkunde auszustellen. Die Schulung ist spätestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Bescheinigung über die Sachkunde ist von den Probenehmern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen und auf Verlangen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vorzulegen.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Satz 1 und 3 die Schulung der Probenehmer unterlässt oder
  2. entgegen § 1 Satz 4 die aktuelle Bescheinigung über die Sachkunde nicht mit sich führt oder nicht vorlegt.

§ 3 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft.

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