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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen

Vom 11. Juni 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 30.06.2009 S. 264)



Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62, 65), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
  SächsAGLFGB - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen
"SächsAGLFGB-VIG - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen".

2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes

§ 11a Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung".

3. Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

"Abschnitt 3a
Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes

§ 11a

Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung Zuständige Stellen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind:

  1. die Lebensmittelüberwachungsbehörden und
  2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig ist.

Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.